13.479
Impôt anticipé. Clarification de la procédure de déclaration
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
BO 2015 E 1024Wir behandeln als Zweitrat diese Vorlage, welche auf eine parlamentarische Initiative Gasche bzw. auf die parlamentarische Initiative Niederberger zurückgeht und eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes verlangt.
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 24ff. der Verrechnungssteuerverordnung für die Gewährung des Meldeverfahrens, so hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von dreissig Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist, und das ist quasi der Stein des Anstosses zu dieser Gesetzesrevision, entfällt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Steuerforderung wird in der Folge im ordentlichen Verfahren erhoben, wonach die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Damit fallen in der Regel zusätzliche Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent an, auch wenn materiell keine Steuer zu entrichten wäre und die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gegeben sind.
Die Mehrheit der Kommission beurteilt mit dem Nationalrat die Konsequenz für das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist als unverhältnismässig. Nebst der Bezahlung hoher Verzugszinsen führt die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss, obschon sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und damit die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten hätten. Zu dieser Situation führte ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2011. In der Praxis wurden die in den Verrechnungssteuerverordnungen aufgeführten Fristen allgemein und im Gegensatz zum Bundesgericht fälschlicherweise als Ordnungsfristen angesehen.
Das Bundesgericht hat in der Folge in einem Entscheid vom 19. Januar 2011 die Frist gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt. Das Bundesgericht entschied, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.
Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid begann die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2011, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl für das nationale als eben auch für das internationale Verhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Verschärfend kam hinzu, dass Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt wurden; vielfach handelte es sich um Beträge in sehr grosser Höhe.
Diese Unzulänglichkeiten sollen mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative Gasche und der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger 13.471 beseitigt werden. Sowohl die WAK des Nationalrates mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen als auch die WAK unseres Rates mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung haben der parlamentarischen Initiative Gasche vor mehr als einem Jahr mit grosser Mehrheit Folge gegeben. Die WAK unseres Rates hat gleichzeitig mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger Folge gegeben.
Die WAK des Nationalrates gab im Anschluss der Verwaltung den Auftrag, einen Vorentwurf mit möglichen Umsetzungsvarianten sowie den zugehörigen erläuternden Bericht auszuarbeiten. Als stossend wurde von der Kommissionsmehrheit insbesondere auch die Zinsbelastung von 5 Prozent betrachtet, die anfällt, obwohl ja gar keine Steuer geschuldet war. Nach Meinung des Urhebers dieser parlamentarischen Initiative und der Mehrheit des Nationalrates und Ihrer Kommissionsmehrheit widersprechen die Auslegung und Rechtsanwendung dem gesetzgeberischen Willen. Die aktuelle Praxis kommt dem Anliegen des BO 2015 E 1025 Gesetzgebers, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umzusetzen ist, weil keine materielle Steuer abzuliefern ist, nicht nach.
Dass auf den eigentlich nichtgeschuldeten Beträgen zudem namhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz und als im Ergebnis nicht erwünscht. Da sich die Verwaltung auf das Bundesgerichtsurteil abstützte und sich dieser Rechtsauffassung auch beugen musste, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Verrechnungssteuergesetz eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen und dem gesetzgeberischen Willen mit einer Änderung dieses Gesetzes zum Durchbruch zu verhelfen.
Mit dem vorliegenden Entwurf beantragt die Mehrheit der Kommission mit dem Nationalrat deshalb eine neue Regelung, wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich ist, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt wird. Die Deklarationsfrist stellt damit neu eine Ordnungsfrist dar. Diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. In diesen Fällen wird weder nachträglich die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren erhoben, noch fällt ein Verzugszins an. Stattdessen kann im Falle einer verspäteten Einreichung des Gesuchs allenfalls eine Ordnungsbusse erhoben werden, wie das auch in anderen Fällen geschieht. Dies hat jedoch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Verschuldens sowie im Sinne der heute im Ordnungsbussenverfahren angewendeten Rechtsgrundsätze zu erfolgen.
Eine Kommissionsminderheit beantragt mit dem Bundesrat eine abweichende Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist nicht infrage stellt. Eine Verlängerung der Deklarationsfrist auf 90 Tage sowie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung auf neu ein Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die aktuelle Frist von 30 Tagen zu kurz ist. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit sollen jedoch beide Fristen weiterhin Verwirkungsfristen darstellen. Das heisst: Laufen sie ungenutzt ab, soll der Anspruch auf ein Meldeverfahren verwirken und die Steuerforderung im ordentlichen Verfahren erhoben werden, wobei weiterhin zusätzlich Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent anfallen sollen.
Die Kommissionsmehrheit beantragt zudem eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit einer Rückwirkung, wonach die neue Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer oder die Verzugszinsforderung nicht verjährt ist oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde.
Damit soll nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sichergestellt werden, dass die neue Regelung auch auf jene Fälle Anwendung findet, die im Zuge des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Januar 2011 eine rechtskräftige Festsetzung von Verrechnungssteuer und Verzugszins erfahren haben.
Die Minderheit erachtet eine Rückwirkungsbestimmung als problematisch. Gleichzeitig sollen die auf bis zu 600 Millionen Franken geschätzten finanziellen Auswirkungen einer Rückwirkung im Sinne der Mehrheit auch verhindert werden. Die Kommissionsminderheit beantragt aus diesen Gründen, auf eine Rückwirkung zu verzichten.
Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 126 zu 60 Stimmen klar zu. Die Mehrheit ist mit dem Nationalrat der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid vorgenommen werden muss, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen würde und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid eine Änderung der Praxis beinhalten würde. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führt bei den betroffenen Unternehmen, wie schon erwähnt, zu einem Liquiditätsabfluss sowie zu einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten haben.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, auf dieses Geschäft einzutreten und in der Folge der Mehrheit zu folgen.
Fetz Anita · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Ich leiste hier beim Eintreten meinen ganzen Beitrag und verzichte nachher in der Detailberatung auf eine Wortmeldung.
Wir sollten hier nicht nochmals den gleichen Fehler machen wie bei der Unternehmenssteuerreform II. Die Mehrheit der WAK ist drauf und dran, den genau gleichen Meccano einzuführen. Wofür gibt es das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer? Es ist ein Entgegenkommen für grosse Konzerne, damit sie eine Erleichterung bei der Berechnung haben. Sie können die Verrechnungssteuerpflicht auf ausgeschütteten Dividenden mit einer Meldung erfüllen. So weit, so gut. Es handelt sich somit klar um ein Entgegenkommen gegenüber den Steuerpflichtigen. Dagegen haben wir nichts. Wir sind immer für schlüssige und zügige, nichtbürokratische Verfahren. Die Steuerpflichtigen müssen die Verrechnungssteuer nicht entrichten und dann wieder zurückfordern, sie können die Pflicht eben mit dieser Meldung erfüllen. Voraussetzung dafür ist ganz klar, dass der steuerbare Ertrag innert 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung deklariert wird.
Ich meine, von einem Konzern, der ja meistens über eine ausgebaute Abteilung verfügt, die solche Sachen macht, kann man eigentlich erwarten, dass das amtliche Erhebungsformular innert 30 Tagen eingereicht werden kann. Aber wir haben nichts dagegen, diese Frist auf 90 Tage zu erweitern. Damit haben wir kein Problem.
Die Minderheit vertritt hier nicht nur die Position des Bundesrates, sondern auch der Kantone, die sich in der Vernehmlassung gegen die Version gewendet haben, die jetzt die Mehrheit will. Wir sind mit der Frist von 90 Tagen jedoch einverstanden.
Es ist schon interessant, dass der Mehrheitssprecher kein Wort darüber verloren hat, zu was das Ergebnis der Kommissionsberatung führt: Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, dann stimmen Sie einem Ausfall von etwa 600 Millionen Franken zu. Ich habe Ihnen gesagt, dass das die Dimension der Unternehmenssteuerreform II hat. Das können Sie einfach nicht machen, angesichts der Aussichten, die der Bundeshaushalt hat. Sie wissen ganz genau, dass wir in der nächsten Legislatur über ein sehr "grobes" Sparprogramm verhandeln müssen. Wenn Sie hier jetzt nochmals um 600 Millionen Franken aufstocken, müssen Sie das dann Ihren Kantonen erklären. Dann müssen Sie auch den Steuerzahlern erklären, dass sie jetzt entweder höhere Steuern zu bezahlen haben oder weniger Dienstleistungen bekommen, dies damit Grosskonzerne sich nicht an die Regel der 90 Tage halten müssen, und das Ganze auch noch rückwirkend. Das kann man einfach nicht erklären!
Deshalb bitte ich Sie, nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit, dem Antrag des Bundesrates zu folgen. Das ist in diesem Fall leider der Antrag der Minderheit. Die WAK-Sitzung war ja hoch interessant; wir waren in Solothurn, als wir darüber entschieden haben. Wir haben uns über die Unternehmenssteuerreform III unterhalten, eine Mehrheit der Kommission hat die Standortförderung auch wieder locker aufgestockt, und dann, sozusagen als Finale, hat man dazu noch einen Ausfall von 600 Millionen Franken beschlossen. Das war die teuerste WAK-Sitzung aller Zeiten - aller Zeiten - für den Bundeshaushalt!
Ich bitte Sie, hier den Bundesrat zu unterstützen. Die Konzerne erhalten damit Rechtssicherheit. Die 90 Tage sind okay, dagegen wehrt sich niemand, aber weiter gehen sollten Sie in dieser Frage nicht.
Graber Konrad · Mit-M · Conseil des Etats · Lucerne · Groupe PDC-PEV
Ich möchte zuerst darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Meldeverfahren um ein Vorgehen handelt, wie wir es in der ganzen Welt kennen und wie es in der ganzen Welt zur Anwendung kommt; es entspricht BO 2015 E 1026 einer OECD-Empfehlung. Es geht hier also nicht um irgendwelche Steuerdelikte, sondern um eine administrative Vereinfachung.
Anstelle einer Zahlung - die Verrechnungssteuer ist ja eine Sicherungssteuer - kann analog zum automatischen Informationsaustausch eine Meldung gemacht werden. Das Einreichen des Formulars 106, also das Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer für Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 20 Prozent, zu welchem der Bereich "Angaben der Empfängerin der Dividende" gehört, sowie des Deklarationsformulars 103 zusammen mit der Jahresrechnung kommt dann praktisch der Entrichtung der Verrechnungssteuer gleich. Das ist der Hintergrund. Die Steuerbehörde hat nämlich aufgrund dieser Meldung dann umfassende Kenntnis über die Transaktion. Es kann dem Bund überhaupt nichts abhandenkommen oder entgehen. Zurzeit sind 200 Fälle hängig. Es ist Zeit, in diesem Dossier Klarheit zu schaffen.
Wenn wir von einer Verwirkungsfrist sprechen würden, müsste die Steuerverwaltung meines Erachtens zu 100 Prozent prüfen. Wie aber bereits das stichprobenweise Vorgehen zeigt, geht auch die Steuerverwaltung von einer Ordnungsfrist aus. Es wird nicht alles geprüft, sondern nur stichprobenweise, also wie beispielsweise bei einer Parkierungsübertretung.
Frau Fetz, es kann nicht sein, dass der Staat einen Verzugszins erhebt, ohne dass es um den Betrag geht, auf den er Anspruch hat. Das ist der Hintergrund. Es geht hier um Zinsen auf Beträgen, die aus Sicht der Kommissionsmehrheit gar nicht dem Staat gehören. Es ist ein Meldeverfahren, es wird damit auch kein Betrag transferiert.
Noch kurz zum Thema Rückwirkung: Wenn wir von einer Änderung der Praxis ausgehen, würde ich von einer Übergangsbestimmung sprechen. Eine solche muss nahtlos an die Periode der alten Praxis anknüpfen und später auslaufen. Eine Übergangsbestimmung, welche den stossenden Fällen Rechnung trägt, ist das Kernanliegen dieser Vorlage. Deshalb werde ich dem Beschluss des Nationalrates zustimmen.
Noch eine Bemerkung zur Verhältnismässigkeit: Es kann doch nicht sein, dass lediglich durch das Verpassen einer Frist und obschon dem Bund kein Geld entgeht, Millionen Franken an Verzugszinsen erhoben werden. Das widerspricht auch ein bisschen dem gesunden Menschenverstand.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und gemäss der Kommissionsmehrheit zu entscheiden.
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
Ich möchte auch nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Sicherungssteuer handelt. Zu dieser Feststellung ist die Kommissionsmehrheit gekommen, weil es, wie es auch Herr Kollege Graber erklärt hat, doch nicht sein kann, dass bei verspäteter Einreichung eines Formulars ein Verzugszins von 5 Prozent auf einem Steuerbetrag erhoben wird, wenn dieser gar nicht geschuldet ist. Hier bestehen unterschiedliche Auffassungen. Wir gehen davon aus, dass die Verrechnungssteuer den Charakter einer Sicherungssteuer hat und anerkennen den Anspruch des Staates auf Erhebung eines Verzugszinses von 5 Prozent, wenn bei den Steuern eine Widerhandlung vorliegt - nicht aber in den anderen Fällen.
Frau Kollegin Fetz hat darauf hingewiesen, dass es nur grosse Gesellschaften betreffen würde. Das ist nicht richtig. Es betrifft alle Fälle, in denen sich Holdinggesellschaften mit Tochterfirmen so strukturiert haben. Das können auch mittelständische Betriebe oder Konzerne sein. Das ist keine Frage der Grösse, sondern der Organisationsstruktur dieser Konzerne.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit löst auch die vom Bundesrat und der Kommissionsminderheit beantragte Verlängerung auf 90 Tage das Problem nicht. Es würde dann einfach zu einem späteren Zeitpunkt wiederum ein Verzugszins erhoben. Wir sind der Auffassung, dass gerade in diesen Fällen eben überhaupt kein Verzugszins erhoben werden sollte. Dass kein Laisser-faire eintreten soll, daran haben die Kommissionsmehrheit und der Nationalrat auch gedacht. Es besteht nämlich die Möglichkeit - wie ich es schon beim Eintreten erklärt habe -, eine Ordnungsbusse auszusprechen, wenn dieses Formular nicht eingereicht wird, zumal dies auch in anderen Fällen getan wird.
Ich möchte auch der Aussage widersprechen, dass ich die finanziellen Auswirkungen nicht erwähnt hätte. Ich habe darauf hingewiesen, dass sich die Auswirkungen auf bis zu 600 Millionen Franken belaufen können. Man muss aber sagen: Es stellt sich hier eben die Frage, ob der Staat diese Summe einnehmen kann. Wir haben es hier mit einer Übergangsfrist zu tun, wie es auch Kollege Graber gesagt hat. Es steht die Frage im Raum: Ist es richtig, dass der Staat diese Mehreinnahmen noch erzielen kann, oder nicht?
In Zukunft, da bin ich überzeugt, geht es eben nicht um wiederkehrende Einnahmenausfälle. Denn auf diese Beträge sollte der Staat gemäss Gesetzgeber überhaupt keinen Anspruch haben, denn die Verrechnungssteuer soll nur dort erhoben werden, wo letztlich eben auch die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht gegeben sind, wo keine Konzernverhältnisse vorliegen oder wo eine Steuerwiderhandlung gegeben ist. In diesen Fälle wird auch zukünftig diese Verzugszinsforderung erhoben.
Ich glaube, auch das Thema der Rechtssicherheit bedingt gerade, dass wir jetzt der Kommissionsmehrheit zustimmen. Denn wenn wir jetzt in diesem Bereich Rechtssicherheit schaffen wollen, dann tun wir das eben nur, wenn wir der Kommissionsmehrheit zustimmen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Nachdem jetzt auch Frau Kollegin Fetz darauf verzichtet hat, weitere Ausführungen zu den Einzelthemen zu machen, werde ich mich auch nicht mehr melden.
Fetz Anita · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Einfach noch ein Hinweis aus Sicht der Minderheit: Es wird jetzt hier so dargestellt, als ob es die grösste Selbstverständlichkeit der Welt wäre, dass kaum etwas passiert, wenn man Fristen nicht einhält. Wenn Sie die Sache gemäss den Anträgen der Mehrheit angehen würden, hätte das extrem grosse Folgen, und zwar könnte die Steuerverwaltung ihre gesetzliche Kontrollfunktion nicht mehr ausüben. Dazu kommt, dass Sie - ich meine, Sie zahlen auch Verrechnungssteuer - dann nicht einfach die Frist verlängert bekommen, ohne dass irgendeine Busse ausgesprochen wird. Sie schaffen also hier zweierlei Mass: für die sogenannten Normalos, die Verrechnungssteuer zahlen müssen, und für die sogenannten Holdings und Grosskonzerne, die Verrechnungssteuer auf ihren Dividenden zahlen müssen. Das ist einfach nicht gerechtfertigt. Vor dem Gesetz sind alle gleich.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Was ist denn die Grundlage dessen, worüber wir heute sprechen? Es ist das Verrechnungssteuergesetz, und es geht um die Artikel 19 und 20 dieses Gesetzes. Da ist nicht einfach die freie Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung möglich, sondern ein Gesetz ist so zu nehmen, wie es formuliert ist. Und die Fristen im Verrechnungssteuergesetz sind Verwirkungsfristen. Von daher können wir also jetzt lange diskutieren. Vielleicht hätte man bei der Kreation des Verrechnungssteuergesetzes, als man das Meldeverfahren eingeführt hat, darauf Rücksicht nehmen können oder sollen. Aber was ich nicht akzeptiere, ist, dass man jetzt sagt, dass die Steuerverwaltung bis im Jahre 2011 diesbezüglich eine andere Praxis gehabt habe und dann dieser Bundesgerichtsentscheid gekommen sei. Es wurde gesagt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung dann mit Verweis auf das Bundesgericht begonnen habe, anders zu entscheiden. Das ist nicht richtig!
Ich habe mich mit den betroffenen Unternehmen ja auch eingehend auseinandergesetzt bzw. unterhalten. Ihre Vertreter waren zum Teil auch bei mir, wir haben das angeschaut. Ich habe gesagt, dass ich sehr daran interessiert bin zu sehen, ob der Beweis für diese Annahme oder Behauptung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bis im Jahre 2011 eine andere Praxis gehabt habe, erbracht werden kann. BO 2015 E 1027 Das, was ich auf dem Tisch hatte, hat nicht gereicht, um die Annahme einer solchen Praxisänderung zu erhärten, sondern ich habe klar gesehen, dass ganz anders gehandelt wurde. Es mag Einzelfälle gegeben haben, die da relativ grosszügig behandelt wurden, das ist so. Aber meine Vermutung hat sich dann noch verstärkt durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Januar 2015, das in einem Einzelfall auch der Frage nachgegangen ist, ob dieser Vorwurf, es liege eine Praxisänderung vor, wirklich begründet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sehr eingehend damit auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Praxisänderung gibt.
Ich möchte damit einfach Folgendes sagen: Wir haben ein Gesetz. Dieses Gesetz sagt, wie man die Sache anwenden soll. Man hat das so angewendet. Ich sage jetzt nicht, ob es gut ist, dass man es so formuliert hat. Das Bundesgericht hat im Januar 2011 gesagt, es sei richtig, wie die Steuerverwaltung dieses Bundesgesetz auslege. Es geht um eine Verwirkungsfrist.
Da muss ich Ihnen sagen: Da ist es klar, wir haben ein Gesetz, wir haben einen Bundesgerichtsentscheid, und wir halten uns daran. Noch sind wir in einem Rechtsstaat, wo wir nicht je nach Fall entscheiden, ob etwas angewendet wird oder nicht. Wir sind uns ja einig, und der Vizepräsident der WAK hat es auch gesagt: Meldeverfahren sind Ausnahmeregelungen. Es ist eigentlich eine Rechtswohltat dem Steuerpflichtigen gegenüber. Üblich ist ja die Entrichtung der Verrechnungssteuer und nicht das Meldeverfahren.
Ich denke - und diese Haltung wird auch von 22 Kantonen klar vertreten, die sich gleich wie der Bundesrat geäussert haben -, dass kein Bedarf an der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes besteht. Bei der Rückwirkung ist es noch viel klarer; die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) hat sich auch sehr klar dazu gemeldet. Es besteht Übereinstimmung darin, dass man das Meldeverfahren als Rechtswohltat begründet hat und dass man hier auch erwarten darf, dass man auch die formellen Voraussetzungen kennt, um von diesem Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Man kann mir ja jetzt nicht sagen, dass Steuerpflichtige nicht wissen, dass diese Frist von 30 Tagen besteht. Wenn Sie sehen, um welche Steuerpflichtigen es geht, dann stellen Sie auch fest, dass diese das nicht alleine machen. Sie nehmen ja, auch zu Recht, Beratungen in Anspruch.
Wenn Sie dann noch sehen, wie viele Steuerpflichtige jetzt eben von dieser Änderung und dann auch von der Rückwirkung, dieser Rechtswohltat der Rückwirkung und der Auszahlung von Millionen Franken betroffen sind, dann stellen Sie Folgendes fest: Es sind heute lediglich 5 Prozent der Formulare, die verspätet eingereicht werden, und das sind 2 Promille aller Steuerpflichtigen. Das heisst also, die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen, auch derjenigen, die vom Meldeverfahren Gebrauch machen können, wissen, wie man damit umgeht und wissen, dass solche Fristen einzuhalten sind. Es stellt sich da schon die Frage der Opportunität einer Gesetzesänderung, wenn man die Menge derjenigen anschaut, die hier betroffen sind. Ich bin wirklich auch überzeugt, dass sie an sich schon wissen, wie man mit diesem Meldeverfahren umgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Entscheid vom 28. Januar 2015, den ich erwähnt habe, also praktisch vier Jahre nach dem anderen Entscheid, mit der Problematik auseinandergesetzt, auch mit dieser Problematik des Vorwurfes der Praxisänderung. Es hat dann unter anderem festgehalten, dass die heutige Verwirkungsfrist nicht nur dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entspricht, sondern auch die rechtsgleiche Behandlung mit anderen Fällen gewährleistet, in denen von Anfang an das Entrichtungsverfahren Anwendung findet.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Verwirkungsfrist ausserdem der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rückforderungsrechte des Leistungsempfängers diene. Dieses Bundesverwaltungsgerichtsurteil wurde angefochten, es ist also beim Bundesgericht noch hängig. Ich gehe davon aus, dass das Bundesgericht in gleicher Art und Weise entscheiden wird, wie es bereits im Jahr 2011 entschieden hat.
Sie sprechen heute über die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. 22 Kantone sind dezidiert der Auffassung, dass das kein gangbarer Weg sei. Ich möchte Ihnen das einfach für die spätere politische Diskussion sagen. Bezüglich der 30 Tage - Frau Ständerätin Fetz hat darauf hingewiesen - haben wir von unserer Seite gesagt, dass wir diese Frist auf 90 Tage verlängern können; das ist keine Frage, darüber können wir diskutieren, da können wir auch einen anderen Meccano finden.
Worüber man aber, wie ich meine, in einem Rechtsstaat nicht diskutieren kann, ist diese Rückwirkung, die Sie vorschlagen. Das ist aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus finanzpolitischen Gründen abzulehnen. Es geht hier um eine echte Rückwirkung, weil die neue Regelung, die irgendwann in Kraft gesetzt würde, ja auf Sachverhalte anwendbar wäre, die im Moment, in dem die Rechtsänderung in Kraft träte, abgeschlossen wären. Solche echten Rückwirkungen sind ja grundsätzlich unzulässig, ausser wenn ein öffentliches Interesse usw. dafür spricht. Es ist für mich zentral, dass in einem Rechtsstaat Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot vorherrschen. Das sind doch grundsätzliche staatliche Werte, die wir haben und an denen wir festzuhalten haben.
Dabei ist es für mich unerheblich, wenn man sagt, das gehe hier nicht zulasten der Steuerpflichtigen, sondern zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Frage ist letztlich, worum es hier geht: Es geht um eine Missachtung eines rechtsstaatlichen Prinzips. Wir haben über dieses Prinzip bei der Erbschaftssteuer-Initiative diskutiert. Wir haben uns damals über die grundsätzliche Rückwirkung, die auf Verfassungsstufe und für "nur" vier Jahre vorgesehen war, den Kopf zerbrochen und uns gefragt, ob es richtig sei, eine Initiative auf den 1. Januar 2012 rückwirkend für anwendbar zu erklären, auch auf Verfassungsstufe. Wir haben lange darüber diskutiert.
Worum geht es hier eigentlich? Schauen wir genau hin: Wenn Sie eine Regelung für die Zukunft haben wollen, bin ich dabei; dann können wir diese Frist von 90 Tagen nehmen und uns überlegen, wie wir das machen. Aber eigentlich wollen Sie jetzt ein paar konkrete Einzelfälle regeln und nachträglich Lösungen suchen, die nicht in Übereinstimmung mit der heutigen gesetzlichen Regelung stehen. Das ist eigentlich die Ausgangslage.
Die FDK hat in ihrer Stellungnahme geschrieben, dieses Vorgehen sei rechtsstaatlich bedenklich und laufe faktisch auf eine Amnestie hinaus. Das sind die Ausführungen der FDK. Sie schreibt auch, wir sollten uns überlegen, ob wir diese Mittel nicht besser für andere Projekte einsetzen wollten, die wir vor uns hätten, unter anderem für die Unternehmenssteuerreform III. Die 200 Fälle entsprechen Mitteln in der Grössenordnung von 500 bis 600 Millionen Franken, das hat der Kommissionssprecher und Vizepräsident der WAK gesagt.
Ich möchte Sie einfach bitten, sich die Sache genau zu überlegen. Ich bin sehr offen für den Vorschlag, bei der Verwirkungsfrist die Anzahl Tage anzupassen. Darüber kann man durchaus diskutieren. Aber bei einer Rückwirkung bis ins Jahr 2011 müssen Sie sich gut überlegen, welche Konsequenzen das auch für künftige Fragestellungen haben könnte. Noch einmal: Es geht um etwa 2 Promille der Steuerpflichtigen. Ich möchte Sie wirklich bitten, keine solche Rückwirkung vorzusehen, weil es ein falsches Signal senden würde.
Hêche Claude · P-M · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Loi fédérale sur l'impôt anticipé
Discussion par article
BO 2015 E 1028Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Art. 16
Proposition de la majorité
Al. 1 let. c, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Cramer, Zanetti)
Al. 1 let. c
Adhérer à la proposition du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
Hier geht es vor allem um die Konzeptfrage, ob man die Verwirkungsfrist, verlängert auf 90 Tage, beibehält, oder ob man, wenn man das nicht will, zur Ordnungsfrist wechselt, wie das die Mehrheit beantragt. Ansonsten würde ich die Minderheit bitten, ihren Antrag noch einmal zu begründen; wir haben aber eigentlich diese Grundsatzfrage schon beim Eintreten dargelegt. Hier bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob man zu einem System der Ordnungsfristen wechseln soll, wie das die Kommissionsmehrheit und der Nationalrat wollen, oder eben nur die Frage der Verwirkungsfrist regeln will, dort aber die Frist auf 90 Tage verlängert.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Vielleicht nur noch eine Bemerkung; ich habe mich schon dazu geäussert, worüber man meines Erachtens wirklich zu Recht diskutieren sollte. Wenn Sie zu einer Ordnungsfrist übergehen, dann haben Sie einfach keine Gewähr, dass bei der Dividendenausschüttung durch Schweizer Gesellschaften die Meldeformulare tatsächlich bei Kantonen und Steuerverwaltung eingehen. Wir haben ja diese Wertschriftenverzeichniskontrolle, diese Kontrolle, die die Kantone und auch die Steuerverwaltung brauchen. Wenn Sie das hier einfach offenlassen, dann haben Sie bei einer Ordnungsfrist keine Gewähr dafür, dass diese Meldungen fristgerecht eingehen und dass die Kantone und die Steuerverwaltung tatsächlich die notwendigen Informationen bekommen. Es kann sein; aber bei einer Ordnungsfrist ist der Druck, innert Frist zu liefern, natürlich weniger gross als bei einer Verwirkungsfrist - da sind wir uns wahrscheinlich einig. Darum bitte ich Sie, darauf Rücksicht zu nehmen und sich das auch zu überlegen. Wenn Sie davon ausgehen, dass sich alle korrekt verhalten und sowieso innerhalb von 30 oder 90 Tagen liefern, dann kann man das mit einer Ordnungsfrist machen. Ich gehe davon aus, dass es schon einen Grund hat, warum wir heute in der Verrechnungssteuer Verwirkungsfristen haben.
Vote
Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Art. 20
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Cramer, Zanetti)
Al. 1, 2
Adhérer à la proposition du Conseil fédéral
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 70c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Cramer, Zanetti)
Adhérer à la proposition du Conseil fédéral
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
Ich gehe nochmals kurz auf das ein, was die Frau Bundesrätin zu der Übergangsbestimmung gesagt hat. Die Kommissionsmehrheit beurteilt das zwar im Sinne einer echten Rückwirkung zugunsten der Steuerpflichtigen, das ist richtig, und das ist eine andere Bestimmung. Die Kommissionsmehrheit hat das aber eben auch im Lichte dieser gesetzlichen Diskussion in Bezug auf Verwirkungs- und Ordnungsfristen gesehen und auch der laufenden Verfahren, dieser Unklarheiten in Bezug auf die Praxis. Die Frau Bundesrätin hat zumindest darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass in Einzelfällen auch schon früher bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine andere Praxis gehandhabt wurde. Das habe ich auch explizit so vernommen. Aus der Praxis hat man eben diesbezüglich die verschiedensten Signale gehört. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Beweis nicht erbracht wurde.
Ich möchte hier einfach nochmals das Problem aufzeigen. Ich meine, es handelt sich um eine Unsicherheit, welche auch aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils entstanden ist. Wir haben jetzt die Klärung vorzunehmen, und die Mehrheit ist der Auffassung, dass es, weil in diesen Fällen eben keine Steuer geschuldet ist, nicht gerechtfertigt ist, diese Verzugszinsen zu erheben. Um eine rechtsgleiche Behandlung all dieser Steuerpflichtigen in der gleichen Situation zu erreichen, hat dann die nationalrätliche Kommission diesen Sachverhalt so formuliert. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es richtig ist, wenn man dieser Formulierung in Artikel 70c zustimmt.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Ich bin mit Ihnen einig, ich kann alles nachvollziehen, was Herr Ständerat Schmid gesagt hat. Wenn man eine gesetzliche Regelung als unglücklich ansieht, kann man das Gesetz für die Zukunft ändern oder zumindest einmal darüber diskutieren und eine Änderung vorschlagen. So weit bin ich also mit Ihnen einverstanden. Dann gibt es auch eine gesetzliche Klärung. Allerdings braucht es eine solche eigentlich gar nicht, denn wir haben die Klärung schon seit dem Jahre 2011. Die Bestimmungen des heutigen Gesetzes sind also geklärt.
Was Sie wollen, ist eine andere Regelung. Darüber kann man sprechen. Für die Zukunft kann man ein Gesetz ändern, aber für die Vergangenheit kann man das nicht tun. Wenn wir in unserem Rechtsstaat damit anfangen, bei in Kraft gesetzten Gesetzen, deren Auswirkungen uns nicht gefallen, zu sagen, wir machten ein neues Gesetz, um diese Auswirkungen für die Dauer bis zur Ausserkraftsetzung des BO 2015 E 1029 alten und bis zur Inkraftsetzung des neuen Gesetzes zu regeln, bewegen wir uns auf Glatteis. Ich habe grösste Bedenken, wenn man solche Zeichen setzt. Für die Zukunft können wir etwas neu regeln. Aber wir können das nicht auch für die Vergangenheit neu regeln und sagen, wir würden denjenigen etwas bezahlen, die zwar ein abgeschlossenes Verfahren hinter sich hätten, dessen Ergebnis aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei - und zwar aus Gründen der "Rechtssicherheit", im Sinne einer Übergangsbestimmung, obwohl das Gesetz etwas anderes sagt. Es gibt sehr viele Fälle, in denen bezahlt wurde und bei denen das Ergebnis des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Verfahren können Sie nicht wiederaufleben lassen.
Wir fahren am besten, wenn wir sagen: Wir haben ein Gesetz - das ist in Kraft und das gilt. Es gefällt uns möglicherweise nicht, wie in diesem Fall, weshalb wir es ändern müssen. Aber wir können es nicht rückwirkend ändern. Stellen Sie sich vor, was passieren würde, wenn wir auch andere Gesetze rückwirkend ändern würden. Wir würden ein fürchterliches Theater veranstalten. Ich möchte Sie einfach bitten, diese Rückwirkung nicht zu beschliessen. Suchen wir eine Lösung mit einem neuen, mit einem geänderten Gesetz. Wenn Sie keine Verwirkungsfrist wollen, setzen wir eine Ordnungsfrist und schauen uns die Änderung dann an. Dann möchte ich Sie aber bitten, keine Ordnungsbusse von 5000 Franken zu erheben; das wäre für die Fälle, die hier angesprochen sind und bei denen es um Steuern in Millionenhöhe geht, schon etwas gar tief. Darüber kann man sprechen - aber mit Blick auf die Zukunft. Für die Vergangenheit können Sie Gesetze nicht ändern.
Vote
Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
(1 Enthaltung)
Hêche Claude · P-M · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Group | Yes | No | Abst. |
|---|---|---|---|
| Groupe PDC-PEV | 11 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 1 (11 %) | 2 (22 %) | 6 (67 %) |
| Groupe libéral-radical | 10 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 1 (50 %) | 1 (50 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 31 (78 %) | 3 (8 %) | 6 (15 %) |
Yes: Adopt the federal act
No: Reject