22.049
ZGB. Änderung (Unternehmensnachfolge)
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Antrag der Mehrheit
Festhalten
(= Nichteintreten)
Antrag der Minderheit
(Michel Matthias, Caroni, Crevoisier Crelier, Jositsch, Sommaruga Carlo, Vara)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(= Eintreten)
Proposition de la majorité
Maintenir
(= Ne pas entrer en matière)
Proposition de la minorité
(Michel Matthias, Caroni, Crevoisier Crelier, Jositsch, Sommaruga Carlo, Vara)
Adhérer à la décision du Conseil national
(= Entrer en matière)
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Unser Rat entschied in der Sommersession des letzten Jahres mit 27 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen, nicht auf die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Zivilgesetzbuches betreffend Unternehmensnachfolge einzutreten. Der Ständerat war damit dem Antrag der Kommission gefolgt, welche die Vorlage mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt hatte. Der Nationalrat seinerseits ist in der Herbstsession des letzten Jahres mit 119 zu 64 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage eingetreten und hat sie nach durchgeführter Detailberatung in der Gesamtabstimmung mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen.
Die Kommission unseres Rates hatte somit an ihrer Sitzung vom 9. Januar dieses Jahres im Rahmen der Differenzbereinigung darüber zu entscheiden, ob am Nichteintreten festgehalten oder auf die Vorlage eingetreten werden soll. Nach eingehender Diskussion wurde der frühere Beschluss bestätigt. Die Kommission beantragt Ihnen wiederum, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dieser Entscheid fiel mit 7 zu 6 Stimmen. Es liegt eine Minderheit vor, die von Kollege Michel vertreten wird. Ich gehe davon aus, dass er die Überlegungen der Minderheit selber darlegen wird.
Mit der am 1. Januar 2023, also erst vor einem Jahr, in Kraft getretenen Revision des Erbrechtes wurde für den Erblasser der Spielraum für letztwillige Verfügungen erhöht und damit die Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen auf einen Erben oder auf eine Drittperson erleichtert. Die Vorlage des Bundesrates sieht trotzdem vor, im Erbrecht in Ergänzung dazu weitere Bestimmungen zu erlassen, mit welchen die Unternehmensnachfolge noch weiter erleichtert werden soll; dies für den Fall, dass der Erblasser für die Unternehmensnachfolge keine letztwillige Verfügung erlassen und mit den Erben vor seinem Tod auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Für diese Fälle soll die Unternehmensnachfolge von Gesetzes wegen mit drei zusätzlichen Massnahmen erleichtert werden:
1. Die Erben sollen das Recht erhalten, bei der Erbteilung die integrale Zuweisung eines Unternehmens bzw. der nötigen Beteiligung zu verlangen.
2. Der Erbe, der das Unternehmen integral zugewiesen erhält, soll bei Bedarf für die Ausgleichung der Erbansprüche der übrigen Erben einen Zahlungsaufschub erhalten.
3. Es soll im Gesetz vorgegeben werden, wie der Wert des Unternehmens für die Erbteilung ermittelt wird.
Was noch erwähnt werden darf: Der Bundesrat hat diese Vorlage nicht aus freien Stücken erarbeitet, sondern aufgrund eines entsprechenden Auftrags aus dem Parlament.
Die Kommission hatte sich in der ersten Beratungsrunde viel Zeit genommen, um die kritischen Fragen zu klären. Nach Durchführung der Detailberatung musste sie aber feststellen, dass die kritischen Punkte grundsätzlicher Natur sind und nicht beseitigt werden können. An dieser Feststellung hat sich auch in der zweiten Beratungsrunde nichts geändert. Die Kommission verkennt nicht, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge oftmals eine Herausforderung darstellt. Gelingt diese nicht, gibt es allerdings in den meisten Fällen einfache Gründe: Entweder ist kein Erbe gewillt, das Unternehmen fortzuführen, oder es ist kein Erbe dazu geeignet, oder der Erblasser unterlässt es, sich rechtzeitig damit zu befassen. Statt die Nachfolge in einem Erbvertrag mit den Erben zu regeln oder die nötigen Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung zu erlassen, überlässt man die Klärung den Erben.
Ob es vor diesem Hintergrund angezeigt ist, ähnlich dem bäuerlichen Erbrecht gesetzliche Vorgaben zu machen, ist die entscheidende Frage. Die Mehrheit der Kommission möchte dies nicht. Sie möchte kein erbrechtliches Sonderrecht für jene Unternehmen schaffen, welche die ihnen zur Verfügung stehenden erbrechtlichen Instrumente selber nicht einsetzen. Die Vorschläge des Bundesrates werden aber auch inhaltlich abgelehnt. Sie weisen grundsätzliche Mängel auf, die sich auch in einer Detailberatung nicht beseitigen lassen. Es bleibt daher nur, das Nichteintreten zu bestätigen.
Die Gründe sind unverändert dieselben: Zum einen wurde mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Erbrechts der Pflichtteil für direkte Nachkommen auf 50 Prozent reduziert und derjenige für Eltern ganz gestrichen. Die disponible Quote wurde damit deutlich erhöht. Das heisst, ein Erblasser hat heute einen deutlich grösseren Spielraum, mit erbrechtlichen Anordnungen die Unternehmensnachfolge zu sichern. Der Handlungsbedarf hat sich dadurch nochmals deutlich reduziert. Wir sollten nun nicht schon wieder, ein Jahr nach Inkrafttreten der Revision, einen zentralen Bereich unseres Erbrechts ändern, bevor wir wissen, wie sich diese Revision ausgewirkt hat. Zum andern eröffnet die integrale Zuweisung eines Unternehmens an einen Erben nach dem Prinzip der Einheit von Unternehmensführung und Kapital, allenfalls sogar ohne seine Eignung zu prüfen, nur neue Streitfelder.
Ich komme auf drei Themen zu sprechen:
1. Wer ist für die Übernahme eines Unternehmens geeignet? Anders als im bäuerlichen Erbrecht würde diese Frage nicht einmal geprüft, wenn nur ein Erbe die Zuweisung des Unternehmens verlangt. Für den Fall, dass sich mehrere Erben um die Zuweisung streiten, hätte der Richter zu entscheiden, wer am geeignetsten erscheint. Welche Kriterien er dabei zu beachten hätte, sagt die Vorlage nicht. Es braucht wenig prophetische Fähigkeiten, um vorauszusagen, dass der Erbstreit in solchen Fällen jahrelange Prozesse zur Folge hätte. Damit ist dem betroffenen Unternehmen nicht gedient, im Gegenteil.
2. Was ist, wenn der Erbe, dem das Unternehmen auf sein Verlangen zugewiesen wird, die Ausgleichsansprüche der Miterben nicht befriedigen kann? Das wird die Regel sein. Der Bundesrat schlägt daher vor, dass ein Zahlungsaufschub von bis zu zehn Jahren gewährt werden kann. Der Nationalrat möchte den Zahlungsaufschub im Grundsatz auf fünf Jahre beschränken. Die Frist soll aber auf zehn Jahre verlängert werden können, wenn ansonsten der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Die Anträge des Bundesrates und des Nationalrates bestätigen implizit, dass die Erbansprüche der Miterben ernsthaft gefährdet sein können, wenn das Unternehmen gegen ihren Willen integral einem Erben zugewiesen wird. Erbstreite sind vorprogrammiert. Die Fortführung des betroffenen Unternehmens wird damit nicht gesichert, sondern im Gegenteil zusätzlich gefährdet.
3. Zu welchem Wert ist ein Unternehmen bei der Erbteilung anzurechnen, wenn dieses auf Begehren einem Erben integral zugeteilt wird? Das Erbrecht kennt den Grundsatz, dass Nachlasswerte zum Verkehrswert anzurechnen sind, der ihnen zum Zeitpunkt der Teilung zukommt. Die Revisionsvorlage des Bundesrates sieht vor, dass der Anrechnungswert bei Unternehmen im Streitfall durch eine sachverständige Person zu schätzen ist, und zwar nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung. In der Praxis wird die sogenannte Praktikermethode zur Anwendung kommen, bei welcher der Ertragswert des Unternehmens doppelt und der Substanzwert einfach bewertet werden. Der derart berechnete Unternehmenswert ändert sich erfahrungsgemäss mit jedem Jahr. Damit ist bereits gesagt, wo das Problem liegen wird: Weder der die integrale Zuweisung des Unternehmens verlangende Erbe noch seine Miterben wissen, wie der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Erbteilung geschätzt wird. Diese Unsicherheit wird den Streit unter den Erben fördern. Dem Unternehmen ist damit nicht gedient, im Gegenteil - und das sage ich übrigens jetzt nicht nur als Berichterstatter der Kommission, sondern auch als Mitglied des Gewerbeverbandes.
Unserem Erbrecht liegt das Prinzip der Gleichbehandlung der Erben zugrunde. Davon kann einvernehmlich oder, sofern die Pflichtteile respektiert werden, mit einer letztwilligen Verfügung abgewichen werden. Die Revisionsvorlage würde für Nachlässe mit Unternehmen Sonderrecht schaffen und dabei von Gesetzes wegen das Prinzip der Gleichbehandlung verletzen. Dies anerkennt übrigens auch der Bundesrat. Ich zitiere aus seiner Botschaft: "Mit Blick auf die Gleichbehandlung der Erbinnen und Erben sind die drei Massnahmen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Recht auf Integralzuweisung, Zahlungsaufschub, besonderer Anrechnungswert) heikel. Dies trotz der vorgesehenen Schranken, mit denen die Eingriffe in die Rechte der anderen Erbinnen und Erben begrenzt werden sollen [...]." Dem ist eigentlich nichts beizufügen.
Ich komme zum Schluss. Unser Rat war in der Sommersession des letzten Jahres mit einem klaren Stimmenverhältnis von 27 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen nicht auf die Vorlage eingetreten. Die Kommission beantragt Ihnen, an diesem Beschluss festzuhalten.
Ich bitte Sie in diesem Sinne im Namen der Kommission, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Michel Matthias · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion
Wie erwähnt sind wir in der ersten Runde nicht eingetreten. Was hat sich seither geändert? Neu ist, der Sprecher hat es erwähnt: Der Nationalrat hat mit klarem Mehr Eintreten beschlossen, mit Stimmen aus allen Fraktionen ausser der SVP. Auch aus dem Mund von Bürgerlichen kamen klar zustimmende Voten, ich habe die Voten aus der FDP-Fraktion angeschaut. Es wurde das Mengengerüst erklärt: Rund 4 Prozent der Unternehmen - das sind nicht wenige - sind mit einem Schicksalsschlag konfrontiert, also mit einem unerwarteten Todesfall einer Unternehmerin, eines Unternehmers, und in diesen Fällen hat man keine Zeit mehr, die Nachfolge so zu regeln, wie man sie hätte regeln wollen.
Es ist unbestritten, dass die Verantwortung bei der Unternehmerin, beim Unternehmer liegt, aber wenn er oder sie diese wegen eines plötzlichen Hinschieds nicht wahrnehmen kann, haben wir einen der nicht geregelten Fälle. Hier spielt es auch keine Rolle, ob die Verfügungsfreiheit des Erblassers, der Erblasserin grösser ist oder nicht. Der Kommissionssprecher hat es erwähnt: Sie wird dann gar nicht mehr ausgeschöpft. Ich glaube also wirklich, dass das zwei Dinge sind, die man nicht vermischen kann.
Es gibt jetzt viele Personen, natürlich auch in der Kommission für Rechtsfragen, die ich schätze, die mit viel Erfahrung in die Diskussion kommen. Auch der Bundesrat hat sich lange durch eine Expertengruppe mit vielen erfahrenen und auch praxisnahen Personen beraten lassen. Ich sage das, weil uns eine Vereinigung privater Aktiengesellschaften vor wenigen Tagen einen Brief geschrieben hat - Sie haben ihn wohl auch erhalten -, im Anschein, sie würde quasi die Totalität der Familienunternehmen vertreten. Das kann nicht sein. Erstens ist das nicht so, und zweitens ist es eine Vereinigung, die sich bisher überhaupt nicht in die Revisionsarbeiten eingebracht hat, auch nicht in der Vernehmlassung. Bei der Ernsthaftigkeit setze ich hier ein Fragezeichen. Diese Vereinigung privater Aktiengesellschaften erreicht bei Weitem - bei Weitem! - nicht die Repräsentanz eines Schweizerischen Gewerbeverbandes, der rund 600 000 KMU vertritt und sich bekanntlich positiv zur Vorlage geäussert hat.
Ich meine, angesichts des klaren Willens des Nationalrates und übrigens auch aus der Vernehmlassung sollte sich der Ständerat im Plenum mit der Vorlage befassen. Das ist heute die Grundsatzfrage und nicht die drei Punkte, die der Kommissionssprecher erwähnt hat. Da nimmt er eigentlich schon die Detailberatung vorweg. Das mache ich nicht. Das möchte ich Ihnen überlassen.
Wir wissen, und das ist anzuerkennen, dass sich Ihre Kommission für Rechtsfragen über Monate im Detail mit der Vorlage befasst hat, die sie dann mit einer knappen Mehrheit von sieben Mitgliedern abgelehnt hat. Wir wissen, ich habe es kurz erwähnt, es gibt wirklich Spezialistinnen und Spezialisten in der RK, auch mit viel Erfahrung in der Rechtsetzung und Anwendung, aber ich meine, gerade hier geht es nicht um Rechtsetzungstechnik, und es geht auch nicht allein um die Erfahrung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Es geht um politische Abwägungen zwischen den Interessen einzelner Erben oder Erbengruppen. Ich glaube, Debatten über politische Abwägungen gehören ins Plenum. Deshalb bitte ich Sie, sich dieser Debatte zu stellen und nicht von einem 7-zu-6-Ergebnis abhalten zu lassen.
Nichteintreten heisst in der Regel, man hat gesetzgeberisch keinen Handlungsbedarf, und es kann nicht sein, hier einen Handlungsbedarf abzustreiten. Es wurde auch gesagt, es gibt Tausende von Fällen, bei denen Probleme bestehen, weil die Nachfolge nicht geregelt ist, weil es Streit gibt und so weiter. Die klare Mehrheit aller Kantone, die klare Mehrheit aller Organisationen, die mitgemacht haben, und wie gesagt die klare Mehrheit der Parteien, mit Ausnahme der SVP, haben in der Vernehmlassung für Eintreten votiert.
Jetzt noch zu zwei Argumenten der Mehrheit: Ich habe erstens schon gehört, zum Teil würde ein Unternehmer, ein Unternehmen die Nachfolge bewusst nicht regeln, quasi das Thema nicht vorwegnehmen. Aber ich glaube, es dürfte eher die Ausnahme sein, dass man bewusst sagt, die Erben sollen selbst schauen, das wird schon gut kommen. Das kann nicht der Massstab sein. Und zweitens, wenn man es so belässt wie heute, dann gibt man eigentlich derjenigen Person den Vorzug, die allein an der Versilberung, an der Liquidierung, am Geld interessiert ist - und das kann eine einzelne sein, das berühmte schwarze Schaf einer Erbengemeinschaft. Das ist eigentlich eine präventive Interessenabwägung, die man auch macht, wenn man das jetzt nicht regelt.
Schliesslich - dieses Element gehört vielleicht auch noch in die Vorlage, das wird etwas unterschätzt -: Es gibt auch Bestimmungen zum Schutz von Erben, die Minderheitsanteile erben, auf denen man dann sitzenbleibt, ohne die Kontrolle zu haben. Das ist auch etwas wert, einfach, um das noch erwähnt zu haben.
Es wird suggeriert, es sei etwas kompliziert und führe zu Juristenfutter und Streitigkeiten, aber ich glaube, die Elemente des Gesetzes - Zahlungsaufschub, Zuweisung - sind nicht völlig neu. Man muss nicht das bäuerliche Erbrecht bemühen, das scheint mir etwas zu weit weg, sondern einfach das Ehe- und Erbrecht. Dort gibt es das Zuweisungsrecht an den überlebenden Ehegatten, die Gattin oder auch Zahlungsaufschübe.
Dann vielleicht auch noch: Man kritisiert jetzt vor allem das Zuweisungsrecht des Richters. Welche Elemente man aufnimmt, ist dann eine Frage der Detailberatung. Es ist auch vorstellbar, dass man sich auf Zahlungsaufschübe beschränkt, dass der Richter diese gewähren kann, ohne Zuweisungsrecht des Richters. Diese Elemente können also unabhängig voneinander kombiniert werden oder nicht. Mit anderen Worten: Diese Interessenabwägung können Sie bei der Detailberatung machen.
Vielleicht noch zum Juristenfutter: Es geht hier um zerstrittene Erbschaften, nicht um diejenigen, bei denen man sich einig ist. Bei zerstrittenen Erbschaften haben Anwälte und Anwältinnen, Richter und Richterinnen ohnehin zu tun. Es ist nicht die Frage: "Anwalt und Richter, ja oder nein?", sondern es geht wirklich darum, dass schlussendlich eine Lösung hervorgebracht werden kann.
Noch ein letzter Punkt: Ich habe das Argument gehört, wenn der Richter das Unternehmen einer Erbin oder einem Erben zuweise und das Unternehmen aber eigentlich nicht mehr so recht lebensfähig sei und keine Bank das noch finanzieren würde, sei dann das Problem, dass man quasi die Miterben als Finanzierer für ein Unternehmen heranziehe, das nicht mehr kreditwürdig sei. Aber das kann nicht sein, denn der Richter muss das abwägen. Es steht im Gesetz: Er muss die Interessen der Miterben berücksichtigen. Ich glaube, auch das ist kein Einwand.
Wie gesagt, ich möchte eigentlich nicht in die Detailberatung gehen, eben nicht, sondern möchte Ihnen sagen, dass es zur Würde, glaube ich, und zur Aufgabe des Rates gehört, solche Interessenabwägungen in einer Debatte im Plenum vorzunehmen. Wenn Sie dann am Ende des Tages, nach der Detailberatung, zum Schluss kommen, das Gesamtpaket funktioniere nicht, dann kann man Ja oder Nein sagen. Ich glaube, das stünde uns gut an.
Gerade am Wochenende habe ich noch mit einem Inhaber einer mittelgrossen Unternehmung aus der Ostschweiz gesprochen, dessen Wintersportprodukte schweizweit bekannt sind. Es ist ein sehr selbstverantwortlicher, innovativer Unternehmer. Ich habe ihm dann von der Idee einer Unternehmensnachfolgeregelung im Gesetz erzählt. Er war zuerst sehr ablehnend, eher skeptisch. Je länger er zugehört hat - gut, er hat mir und nicht Herrn Kollege Fässler zugehört -, umso mehr sagte er: Ja, doch, diese Regelung hat etwas für sich, das sehe er ein. Er hat selber vier Kinder und wird seine Nachfolge regeln müssen. Er fand irgendwie Verständnis für die beantragte Regelung.
Ich mag Ihnen, geschätztes Kollegium, diesen Erkenntnisprozess auch gönnen, und bitte Sie namens der Minderheit um Eintreten auf die Vorlage.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Es ist so, wir haben diese Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen und auch in unserem Rat über Stunden geführt; das kann ich nur bestätigen. Die Argumente sind leider schon so weit diskutiert worden, dass ich sie nur noch wiederholen und keine neuen mehr hinzufügen kann, denn auch in der zweiten Runde sind aus meiner Sicht keine neuen Argumente mehr vorgebracht worden.
Es wurde zu Recht nochmals die Frage des Handlungsbedarfs aufgeworfen. Ich habe mir die Mühe gemacht, mir noch einmal die Zahlen anzuschauen. In der Botschaft steht die Zahl von 3400 betroffenen Unternehmen pro Jahr. Im letzten Jahr - einfach, damit wir uns über das Mengengerüst unterhalten können - wurden 51 637 Unternehmen neu gegründet. Das ist also ein x-Faches im Vergleich zur Problemstellung, die wir hier lösen wollen. Wir haben in der Schweiz gemäss Botschaft rund 563 000 Unternehmen und wollen jetzt ein Unternehmensnachfolgegesetz für 3400 Unternehmen pro Jahr machen. Ich frage mich einfach, auch vom Handlungsbedarf her, ob wir am richtigen Ort ansetzen. Für mich ist die Antwort nein.
Es ist so, ich komme aus einem Anwaltsbüro, das sehr viel Erbrecht bearbeitet, aber ich bearbeite kein Erbrecht, das kann ich offen sagen. Ich muss Ihnen hier beantragen, nicht auf die Vorlage einzutreten, weil ich persönlich überzeugt bin, dass die erbrechtliche Lösung, wie sie der Gesetzgeber nach Eugen Huber getroffen hat, wonach im Konfliktfall letztlich das Los entscheidet, die stärkste Regelung ist, die man auf eine Erbengemeinschaft überhaupt anwenden kann. Alle wissen, wenn es keine Lösung gibt, dann entscheidet das Los. Das steht heute so im ZGB und wurde vom Bundesgericht bestätigt - entgegen der Lehre, die andere Auffassungen vertreten hat. Höchstwahrscheinlich ist dieser Druck richtig. Es ist nicht der Richter, es ist nicht das Kantonsgericht, das Bundesgericht, welches in einem Erbfall die Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie regelt, sondern das Los. Dieser Druck führt natürlich in der Praxis auch dazu, dass viele wissen, dass der Losentscheid für einen oder gegen einen sein kann; aber es ist nicht der Staat, es ist nicht der Richter, der das vornimmt. Aus meiner Sicht ist das eben vielleicht auch die richtige Lösung. Allein die Drucksituation des Loses führt dazu, dass man nach schwierigen Verhandlungen vielleicht eine Lösung findet.
Aus meiner Sicht gibt es den Handlungsbedarf nicht. Ich glaube, wir schaffen keine neue, bessere Situation mit diesem Unternehmensnachfolgerecht. Wir haben in der Praxis überall, wo der Richter solche Zuweisungen macht, Schwierigkeiten. Ich bin überzeugt, dass wir hier zwar für uns Anwälte etwas Gutes tun würden, aber ich bin auch überzeugt, dass es letztlich nicht dem Interesse des Rechtsfriedens und der betroffenen Familien dient.
Der Ostschweizer Unternehmer, der Ihnen gut zugehört hat, Herr Kollege Michel, der wäre vielleicht nach meinem Votum ebenso überzeugt, dass es seine Aufgabe als Unternehmer ist, nicht nur für seine Mitarbeitenden zu schauen, sondern vorweg auch für seine Nachfolge. Ein guter Unternehmer muss daran denken, dass bei ihm zwei Sachen sicher sind, nämlich, dass er Steuern bezahlen muss und dass er sterben wird. Das sind die einzigen zwei Dinge, die man im Leben wirklich tun muss. Wenn man das ernst nimmt, dann macht man eben auch in diesem Bereich eine Vorsorge.
Ich stimme aber zu, dass es viele Fälle gibt, in denen der Unternehmer das bewusst nicht macht, weil er innerhalb der Familie einen Konflikt hat, den er nicht lösen kann. Das muss man akzeptieren. Wenn der Unternehmer, der ein Unternehmen hat, selbst darauf verzichtet, dann ist das ein bewusster Entscheid, weil er ja mit Anwälten und Treuhändern im Austausch steht und sie ihm alle sagen, er müsse seine Nachfolge regeln, und er es einfach nicht tut. Es ist nicht der Entscheid, dass der Staat später aufgrund dieser nicht gefällten Entscheidung über den Richter eine Entscheidung fällen soll.
Ich bin überzeugt, wir tun gut daran, wenn wir nach der ersten Revision, bei der wir den Pflichtteil erhöht haben, bei der wir auch die Verfügungsfreiheit vergrössert haben, mit diesem Revisionsschritt die Erbrechtsrevisionen abschliessen. Es ist ein gutes Recht, das wir heute haben. Es braucht keinen zusätzlichen Schritt.
Deshalb bitte ich Sie, auf die Vorlage wiederum nicht einzutreten.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Lors du premier débat d'entrée en matière, je me suis engagé pour l'entrée en matière. Je ne suis pas un spécialiste du droit des successions, je ne suis pas un spécialiste des entreprises, mais, comme l'a rappelé le rapporteur, nous avons un projet qui a été présenté par le Conseil fédéral. Ce projet ne vient pas de n'importe où et n'a pas été fait n'importe comment. Il y a eu une volonté des milieux économiques d'avoir ce projet.
Comment cela s'est-il passé? Cela s'est passé au travers d'une motion, qui a été acceptée par les conseils. Après cela, un groupe d'experts a été mis sur pied, cela a été rappelé par le porte-parole de la minorité, composé de personnes issues de la doctrine, mais également de personnes compétentes dans le traitement concret des successions. Ensuite, il y a eu une consultation. Cette consultation a été favorable, non seulement au niveau institutionnel, par l'appui des cantons, mais surtout au niveau des grandes organisations économiques. En d'autres termes, comme observateur externe et comme conseiller aux Etats, je constate que les milieux économiques les premiers concernés par la conservation de la substance d'une entreprise sont favorables à ce projet.
Derrière le maintien de la substance de l'entreprise, il y a, de mon point de vue, quelque chose d'important: les emplois. En effet, il faut éviter que des entreprises, au moment de la succession, soient dissoutes, parce qu'il n'y a pas de règles qui s'appliquent et qu'il y a des litiges là autour, avec la perte de dizaines, voire de centaines d'emplois.
Notre collègue Martin Schmid, tout à l'heure, a dit que cela concerne peu d'entreprises. Oui, bien sûr, cela ne concerne pas toutes les entreprises, mais, si une règle est proposée, elle vise justement de potentiels problèmes. Même si 500, 1000, 3000 ou 5000 entreprises sont concernées, c'est afin de résoudre les problèmes de ces entreprises, pas des autres, pas de la majorité, qui elles fonctionnent.
J'aimerais quand même relever que ces règles sont dispositives, dans la mesure où rien n'empêche le propriétaire de l'entreprise d'élaborer son testament, sa transmission et de tout faire soi-même de son vivant ou de le faire par un testament écrit chez un notaire ou un testament olographe, avec donc une disposition pour cause de mort. En d'autres termes, si un entrepreneur veut, à un moment donné, mettre en place des règles et régler le problème, il peut le faire. C'est donc uniquement dans le cas où il n'y a pas de règle que l'on a une possibilité d'avoir un dispositif légal qui permet de résoudre la situation.
Ceux qui sont membres de la Commission des affaires juridiques savent que je suis aussi de ceux qui ont critiqué certaines dispositions du projet du Conseil fédéral, notamment celle sur les parcelles et le fait de savoir la valeur des parcelles nécessaires ou non nécessaires à l'entreprise.
Toutefois, je crois qu'il y a lieu de faire l'exercice, exactement comme l'a fait le Conseil national, c'est-à-dire d'entrer en matière et, ensuite, de procéder à la discussion par article et de modifier, s'il le faut, le projet du Conseil fédéral. Je pense que ne pas entrer en matière aujourd'hui, c'est finalement ne pas faire notre travail. Nous l'avions fait en commission, il est vrai, mais je crois qu'il y a aujourd'hui quelque chose de nouveau, qu'il y a de nouvelles propositions sur la table qui nous viennent du Conseil national, puisque ce dernier a effectivement travaillé sur le projet et a modifié le projet du Conseil fédéral en différents points. Nous pouvons donc, nous aussi, l'améliorer, cela dans l'intérêt du maintien des entreprises et du maintien des emplois.
Je rappelle que, si à la fin de l'exercice nous étions toujours insatisfaits de la solution, nous pourrions toujours procéder au vote sur l'ensemble et refuser le projet. Mais cela se fait à la fin des travaux.
Je vous invite donc vraiment à entrer en matière, afin que la commission puisse réexaminer le projet et qu'en assemblée plénière nous puissions en discuter et avoir une discussion factuelle sur les différentes propositions avec l'espoir que, là où il y a des problèmes, nous puissions améliorer le projet du Conseil fédéral déjà modifié par le Conseil national.
Caroni Andrea · 1VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe keine flammenden Gefühle für oder gegen die Vorlage, aber ich komme nach Abwägung aller Elemente zum Schluss, dass es sich lohnen könnte, auf die Vorlage einzutreten bzw. als Ständerat zusammen mit dem Nationalrat auf die Vorlage einzutreten.
Vielleicht vorab ein Gedanke zum Handlungsbedarf: In der Tat ist es nur eine beschränkte Zahl der Unternehmen in diesem Land, die hier ein Problem hat, aber auch wenn es nur gut 3000 Unternehmen sind, können wir mit dem gleichen Aufwand, mit dem wir die Vorlage versenken würden, für diese paar tausend Unternehmen eine Vorlage ausarbeiten.
Es wurde sehr zu Recht gesagt, man erwarte von einem Unternehmer und soll erwarten, dass er auch in dieser Hinsicht vorausschaut. Das hat Herr Schmid ausgeführt. Auch der Kommissionsberichterstatter hat erwähnt, dass wir neu bei den Pflichtteilen mehr Spielraum geben, also der Erblasser umso besser vorsorgen kann. Das erwarte ich auch. Ich erwarte vom gleichen Erblasser, dass er sich nicht nur im Unternehmen so verhält, sondern dass er z. B. auch, wenn er mit seinen Nachkommen auf der Strasse unterwegs ist, vorsichtig und vorausschauend fährt. Trotzdem gibt es Situationen, in denen er das nicht tut und in denen es zu einer Kollision kommen kann. Dann sind wir froh, wenn wir eine Auffanglösung haben. Im Strassenverkehr wären das für die Nachkommen die Sicherheitsgurte, und hier wäre es die gesetzliche Auffanglösung. Sie ist nicht für den Erblasser gedacht, den ich erwähnt habe, der nicht vorgesorgt hat; er ist dann nicht mehr da. Sie ist für die Nachkommen und für das Unternehmen gedacht. Von daher handelt es sich also um eine Auffanglösung für den nicht idealen Fall, in dem nicht vorausgeschaut wurde.
Es wurde auch gesagt, die Lösung könnte zu Streit führen. In der Tat greift sie ja nur, wenn ein Streit da ist; der Streit besteht also quasi schon. Wenn sich die Erben einig sind, braucht es keine Auffanglösung, dann werden sich die Erben über die Zuteilung einig. Der Streit besteht also schon, und die Hoffnung ist, dass wir bei einem schon vorhandenen Streit die Lösung erleichtern.
Herr Schmid hat noch das Los eingebracht. Demgemäss braucht es keine Auffanglösung, weil man ja immer noch das Los hat. In meinem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz - der Bundesrat möge mich korrigieren - kam heraus, dass es das Loszuteilungsverfahren zwar in der Tat gibt, es aber nur funktioniert, wenn die Lose gleichwertig sind. Das ist normalerweise nicht der Fall, wenn Sie ein Unternehmen haben, weil es nicht noch mehr solche Lose gibt - ausser in ganz speziellen Konstellationen, wenn es quasi um einen Konzern geht. Es wäre auch nicht so einfach, Aktien auf Lose aufzuteilen, weil man das Unternehmen nicht per Aktienbündel zersplittern sollte. Das war die Auskunft, die ich auf die Frage erhalten habe, warum das Los hier nicht genügt.
Also im Fazit sehe ich hier Handlungsbedarf, weil heute - das war Kollege Michels Argument - ein schwarzes Schaf in einer Familie die Übernahme durch alle anderen Familienmitglieder blockieren kann. Es gibt den Erblasser, es gibt vielleicht seine Frau, drei Kinder, und von diesen vier Überlebenden möchten drei das Unternehmen übernehmen. Einer kann das blockieren - wir nennen ihn "schwarzes Schaf". Das stört mich an der heutigen Ausgangslage, und das würde korrigiert.
Jetzt aber zu meinem letzten Punkt, und hier nehme ich etwas von Herrn Fässler und auch von anderen Vorrednern auf: Die vorgesehene Zuteilung ist nicht unproblematisch. Neu könnte das schwarze Schaf das Unternehmen an sich reissen, gegen den Willen aller anderen. Das wäre das andere Extrem auf der Skala. Heute kann das schwarze Schaf gegen den Willen der Mutter und der drei Kinder alles blockieren, neu könnte es alles an sich reissen.
Mir schwebt vor, dass man in der Ausarbeitung zusätzlich zu den Absicherungen, die es schon gibt - zum Beispiel die Sicherstellung, Verzinsung -, ein gewisses Quorum einbauen würde. Man würde sagen, dass man die Zuteilung an sich verlangen kann, es dann aber ein gewisses Erbenquorum braucht, mit dem Resultat, dass es nicht einer allein blockieren kann. Aber es soll auch nicht einer allein es an sich reissen können und dann vielleicht den grossen Reibach machen, indem er es gleich wieder verscherbelt oder, umgekehrt, an die Wand fährt - dann auch zulasten der Miterben.
Ich glaube, mit diesen Hintergedanken im Kopf könnte es sich lohnen einzutreten, damit wir den Regler punkto schwarzes Schaf besser einstellen können, als es heute der Fall ist.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Kommission hat sich nicht leichtfertig für Nichteintreten entschieden. Wenn Sie im letzten Sommer im Rat waren, haben Sie die Ausführungen von Kollege Hefti mitbekommen. Er hat Ihnen, wie es unser Berichterstatter heute auch getan hat, im Detail dargelegt, was die Problematik dieses Unternehmensnachfolgerechtes ist.
Ich nehme gerade das letzte Votum von Kollege Caroni auf. Dieses Gesetz würde das schwarze Schaf einer Familie, obwohl es nicht im Familienunternehmen mitarbeitet und obwohl es Erben gibt, die das Familienunternehmen weiterführen möchten, dazu ermächtigen, sich allenfalls im Rahmen eines Prozesses für dieses Unternehmen zu interessieren, es allenfalls in einem Urteil zu erhalten und es so allenfalls zu versilbern - das ist die Konsequenz dieses Gesetzes.
Lassen Sie es mich deutlich sagen, Herr Kollege Michel: Wir haben das nicht leichtfertig so entschieden! Ihre Kommission für Rechtsfragen hat im Jahr 2023 die Eintretensdebatte geführt. Wir haben - was der Nationalrat nicht gemacht hat - Anhörungen mit Fachkräften durchgeführt, wir haben die Detailberatung bis ins Letzte durchgeführt, wir haben auch mehrere Änderungen vorgenommen. Am Ende haben wir dann politisch entschieden, dass es nicht opportun ist, dieses Projekt weiterzuverfolgen.
Wenn Sie sich die Fahne anschauen, Herr Kollege Sommaruga, sehen Sie, was der Nationalrat gemacht hat. Er hat zwei unserer Anträge aufgenommen und sie in die Fahne eingearbeitet. Ich habe die Protokolle dazu genau durchgelesen und konnte in der nationalrätlichen Debatte keine nennenswerten neuen rechtlichen oder politischen Aspekte finden, die wir bei uns im Ständerat nicht auch erwogen hätten. Im Gegenteil, der Nationalrat hat einfach copy-paste gemacht und das genommen, was wir in der Detailberatung angeschaut hatten. Das ist mal die Grundvoraussetzung, um zu verstehen, warum die Vorlage nun ein zweites Mal zu uns in den Rat kommt.
Für die Mehrheit der Kommission besteht das grosse Problem der Vorlage im Handlungsbedarf. Wenn Sie im Erbrecht tätig sind, wissen Sie, dass es dort, wo Menschen erben, zu Differenzen kommt. Oft lassen sich diese lösen. Gewisse Differenzen werden aber zu Prozessen führen, und das können Sie weder heute noch mit der neuen Vorlage verhindern. Viele Prozesse werden im Verlaufe der Verfahren durch Vergleiche geregelt, doch bei einer kleinen Anzahl gelingt das nicht. Das ist der normale Lauf der Dinge, und das wird beim Erbrecht immer so sein, unabhängig davon, wie Sie legiferieren. Daran würde auch diese Vorlage nichts ändern.
Es genügt nicht, einfach darauf hinzuweisen, dass es in der Schweiz gegenwärtig 563 000 Unternehmen gibt, von denen die allermeisten Kleinst- und Kleinunternehmen sind, oder dass pro Jahr etwa 14 000 bis 16 000 Unternehmen, vor allem Kleinunternehmen, vor einer Unternehmensnachfolge stehen. Das begründet noch keinen Handlungsbedarf. Unternehmensnachfolgen, bei denen es zu Prozessen kam, sind in den letzten Jahrzehnten kaum je in die Schlagzeilen geraten. Erstaunlicherweise geriet ein Prozess in die Schlagzeilen, nämlich der Prozess über die Sika AG. Ja, da waren Familien involviert, aber es handelt sich um ein börsenkotiertes Unternehmen, weshalb diese Nachfolgegesetzgebung dort überhaupt keinen Durchschlag gefunden hätte.
In der Botschaft liest man unter den Abschnitten 1.1 und 1.2, dass vor allem bei inhabergeführten Unternehmen Konflikte deutlich zunehmen würden und dass durch das aktuelle Recht eine Übertragung an die nächste Generation massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht würde, sodass Unternehmen aufgelöst und liquidiert werden müssten: Metzgereien, Bäckereien, Arzt- und Anwaltspraxen usw. Der Grund dafür, dass wir heute keine Unternehmer haben, ist nicht der Streit unter den Erben, sondern die Tatsache, dass keine Erben da sind, die Unternehmen weiterführen wollen, weil sie nicht geeignet oder nicht bereit sind, Unternehmen fortzuführen. Der Grund dafür, dass es viele Erben gibt, die in der Schweiz nicht mehr Unternehmer sein wollen, ist, dass wir teilweise ein unternehmensfeindliches Umfeld haben. Der Grund ist nicht das Erbrecht, sondern unser Wirtschaftsrecht, das sehr hohe Ansprüche an Unternehmen stellt.
Wenn Sie noch, wie jüngst gesagt, die Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen und Enkel wiedereinführen würden, dann wäre das wirklich Gift für die Unternehmensnachfolge, dann könnten Sie diese Vorlage direkt "küdern". Im Übrigen haben wir bei der Anhörung diese Frage den Praktikern gestellt: Gibt es denn Unternehmen, die aufgrund von Erbschaftskonflikten liquidiert werden mussten? Die Antwort der Anhörungsteilnehmer war klar: Nein, es gibt in der Praxis kaum je Fälle, die so enden.
Ziel der Vorlage ist nicht in erster Linie, die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die erbberechtigte Person zu schützen, sondern das Unternehmen selbst. Das ist das eigentliche Ziel. Es sollen im Interesse der Allgemeinheit Arbeitsplätze und Steuersubstrat erhalten und die Wirtschaft gefördert werden. Ob Sie dieses Ziel mit diesem Gesetz erreichen, wage ich schlicht zu bezweifeln, weil der Kernartikel unüberbrückbare Schwierigkeiten bereiten wird. Der Kernartikel ist Artikel 617, "2. Zuweisung", Absatz 2, gemäss dem der Richter bei einer Streitigkeit das Unternehmen dem für dessen Führung geeignetsten Erben geben müsste.
Sie finden im Gesetz keine Kriterien, die der Richter anwenden sollte. Was erwarten Sie vom Richter? Erwarten Sie vom Richter, dass er besser als die Erben selbst einschätzen kann, wer das Unternehmen fortführen soll und wer nicht? Sie haben dem Richter in diesem Erbrechtsteil keine Kriterien vorgegeben, nach denen er handeln kann. Wir haben bei den Anhörungen versucht, Kriterien herauszuschälen. Es gelang nicht. Es gelang nicht, weil eben sehr vage ist, wer geeignet ist und wer nicht. Erst die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmers zeigt, ob er ein geeigneter Unternehmer ist oder nicht.
Wenn Sie auf die Vorlage eintreten, wird es in der Detailberatung weiterhin zu den gleichen unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei den Einzelpunkten kommen. Der Nationalrat hat nichts zur Lösung dieser Problematik beigetragen.
Daher bitte ich Sie hier und heute, diese Vorlage jetzt zu beendigen. Wir haben etwas für die Unternehmen gemacht; der Berichterstatter hat es erwähnt. Wir haben das Erbrecht reformiert, erst kürzlich. Wir haben die Pflichtteilsansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben reduziert und damit die verfügbare Quote für die Unternehmer vergrössert. Das haben wir genau zu diesem Zweck getan, nämlich, damit der Unternehmer selbst sein Unternehmen besser im Rahmen eines Erbvertrages oder Testamentes dem geeigneten Unternehmer in seiner Familie übertragen kann.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich glaube, ich darf mich hier als Praktiker bezeichnen. Ich bin seit mehr als 35 Jahren im Bereich der Beratung tätig, mit einer Phase dazwischen, in der ich Steuerverwalter war; aber auch dort konnte ich beobachten, was bei der Nachfolge passiert.
Ich glaube, das Anliegen ist nachvollziehbar. Die Nachfolge in einer Unternehmung zu regeln ist vermutlich die grösste oder mit eine der grössten Herausforderungen. Ich würde sie als gleich gross bezeichnen wie die Gründung, den Aufbau und das Halten des Unternehmens. Das alles sind grosse Herausforderungen. All diese Herausforderungen muss die Unternehmerin oder der Unternehmer angehen, also Gründung, Aufbau, Halten, Nachfolge regeln. Es kommt uns nicht in den Sinn, den Richter einzuschalten, wenn Gründung und Aufbau nicht klappen. Wenn das nicht klappt, kommt der Markt, und die Unternehmung verschwindet oder geht in eine andere über. Man löst es anders. Bei der Nachfolge haben wir das Gefühl, da müssen wir mit dem Richter eingreifen. Das kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe grosse Mühe damit und bin deshalb auch für Nichteintreten.
Es wurde verschiedentlich gesagt, es ist wirklich die Aufgabe und auch die Verantwortung eines guten Unternehmers, einer guten Unternehmerin, die Nachfolge so früh wie möglich aufzugleisen und dafür zu sorgen. Ich weiss, dass es nicht alle machen. Aber dann muss man sagen, und das hat auch Kollege Schmid gesagt, das ist der Entscheid bzw. der Nichtentscheid des Unternehmers oder der Unternehmerin. Die Folgen sind dann halt einfach, dass die Erben die Unternehmen vielleicht verkaufen müssen. Das ist dann halt so. Niemand hat ein Anrecht, ein Unternehmen zu erben - niemand. Wir müssen es als Staat auch nicht sicherstellen.
Es kommt dazu, dass - jetzt aus meiner Praxis - in vielen Fällen die fähigsten Nachfolger oder Nachfolgerinnen nicht in der Familie sitzen, sondern im Geschäft. Hier würde der Richter die Familie der oder dem fähigen CEO vorziehen. Als Unternehmer, ich sage das auch immer, beachte ich auch die Menschen, die schon in der Unternehmung sind, die erfolgreich führen. Sie muss man auch berücksichtigen. Aber es ist die Aufgabe des Unternehmers, das zu regeln, und nicht die des Richters. Die Unternehmung scheitert dann, wenn der Richter oder auch die Eltern Nachkommen einsetzen, die weniger fähig sind als die bestehenden CEO.
Etwas noch aus der Praxis, wir wissen es alle: Wir haben immer später Kinder, sind also älter. Wir gehen gegen vierzig, bis wir Kinder haben. Was ich erlebe, ist, dass die Kinder, wenn man die Nachfolge angeht, zwanzig Jahre alt sind. Entscheiden Sie mal bei zwanzigjährigen Nachkommen, wer der Fähigste ist und ob jemand ein Unternehmen übernehmen soll. Sie brauchen noch Zeit, und ich weiss nicht, wie der Richter das machen soll. Kollege Rieder hat es gesagt: Es gibt keine Kriterien für die Eignung. Das ist auch das Problem vieler Eltern, zu entscheiden, welches ihrer Kinder am geeignetsten ist. Ich bin froh, dass ich das nicht machen muss, für meine Kinder entscheiden, welches fähiger ist, meine Unternehmung zu übernehmen. Das ist ein schwieriger Entscheid, aber am Schluss muss der Unternehmer oder die Unternehmerin diesen tragen.
Sie haben noch den Schicksalsschlag erwähnt. Ja, wenn die Kinder minderjährig sind, hilft das nichts. Natürlich hat nicht jeder schon eine Nachfolgeregelung aufgegleist, wenn er unerwartet mit vierzig stirbt - das muss man anerkennen -, aber dann sind die Kinder auch nicht so weit, dass ein Richter entscheiden könnte, welches der Kinder jetzt übernehmen soll. Ich habe mir wirklich überlegt, was es heisst, wenn es vier Kinder sind wie im Beispiel von Kollege Michel - vier Kinder, und der Unternehmer regelt die Nachfolge nicht. Das ist, müsste man sagen, ein Fehler des Unternehmers, wenn er sie nicht regelt. Aber nehmen wir an, er regelt sie nicht. Dann gibt es das Beispiel von Kollege Rieder: Einer ist in der Unternehmung, die vier Kinder können es nicht gut miteinander, und ein anderer sagt, der muss es nicht kriegen, ich gehe vor den Richter - weil die Möglichkeit des Richters da ist; heute ist sie nicht da. Neu wäre die Möglichkeit da.
Ich glaube, es gibt zwei Fehlanreize. Es ist ein Fehlanreiz, dass ein Kind über ein Gerichtsverfahren blockieren kann. Aber der grössere Fehlanreiz besteht für Eltern, und das habe ich erlebt, für Unternehmer, die die Nachfolge einfach nicht regeln möchten. Diese sagen: "Erich, könntest du dann sagen, wer es machen soll? Das mache ich nicht, das kann ich nicht." Für Eltern ist es schwierig, zu sagen, wer es machen soll - in solchen Streitfällen; wenn es keine gibt, haben wir ja kein Problem. Es sind nicht 3000 Fälle. Von diesen 3000 Fällen kommen ganz wenige überhaupt für so eine Regelung infrage. Wenn die Eltern die Ausweichmöglichkeit über den Richter haben, werden sie vielleicht in Versuchung kommen, die Nachfolge nicht zu regeln - der Richter soll sie dann regeln. Ich sage Ihnen, das ist die grosse Gefahr hier: dass man die Illusion gibt, es werde dann schon geregelt. Aber so ein Gerichtsverfahren hilft dem Unternehmen nicht, es hilft der Familie nicht, es hilft den Kindern nicht, die hier in Streit geraten.
Wissen Sie, was dieser Aufschub ganz praktisch bedeutet? Wenn die Kinder vierzig Jahre alt sind, sagt man: Du, die nächsten zehn Jahre kriegst du gar nichts ausser ein bisschen Zins. Im Alter von vierzig bis fünfzig Jahren, wenn die Familie das Geld brauchen würde, hat man eigentlich nichts vom Erbe, weil das meiste im Unternehmen liegt. Das ist das eine.
Das andere ist noch viel schlimmer. Ich sage in der Praxis immer: Erledigt das beim Übergang und wartet nicht. Macht keinen Aufschub und keine Darlehen für die anderen, denn mit Darlehen und Aufschub nehmen alle anderen am Risiko der Unternehmung teil. Stellen Sie sich vor, das Erbe der Familie besteht aus einer Unternehmung und die Aktien gehen an eines der vier Kinder. Wir haben jetzt immer vier Kinder erwähnt, das ist nicht gerade der Durchschnitt in der Schweiz, es kommt aber vor - ja, es kommt vor, Frau Moser! (Teilweise Heiterkeit) Eines der Kinder kriegt die Unternehmung, das einzige Vermögen, und die anderen erhalten einen Aufschub und die Möglichkeit, dass das Geld später kommt. Was ist, wenn der Unternehmer in Konkurs geht? Dann kriegen die anderen nichts. Das gilt auch für den Zins: Was ist, wenn der Unternehmer die Zinszahlungen nicht leisten kann? Dann kriegen die anderen nichts. Vereinfacht gesagt nehmen sie am Risiko teil, aber nicht am Erfolg. Wenn die Unternehmung scheitert, haben die anderen nichts, und wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin enorm erfolgreich wird, dann kriegen sie den Anteil, den sie beim Übergang vereinbart haben. Sie nehmen nur am Risiko teil, nicht aber an den Chancen. Schon deshalb würde ich sagen: Macht das nicht!
Dem Staat oder dem Gericht all diese Aufgaben, die ich jetzt geschildert habe, zu übergeben ist der falsche Weg. Ich glaube, man muss den Unternehmerinnen und Unternehmern sagen: Ihr müsst das lösen, und zwar früh genug, und wenn ihr es nicht macht, dann löst es der Markt, oder die Erben müssen sich auf Teufel komm raus einigen. Das gelingt nicht immer, das möchte ich nicht verneinen. Dass wir aber hier mit diesem Instrument eingreifen, verstehe ich nicht. Das ist der falsche Weg.
Ich bin deshalb mit Überzeugung gegen Eintreten.
Regazzi Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Vorweg möchte ich meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin zusammen mit meinen drei Geschwistern Miteigentümer eines Familienunternehmens in der dritten Generation und bin Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes, der die Interessen der KMU in der Schweiz vertritt.
Worum geht es und worum geht es nicht bei dieser Vorlage? Es geht um den Schutz des Rückgrates der Schweizer Volkswirtschaft. Es geht um Erbschaften in Familienunternehmen, für die keine Nachfolgeplanung existiert und die einer der Erben übernehmen möchte, dies aber nicht kann, weil sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist. Es geht also um eine Lösung für ungeplante und strittige Unternehmensnachfolgefälle. Es geht nicht um einen Eingriff des Rechts in die Nachfolgeplanung der Unternehmerfamilien. Die bleiben frei, ihre privaten Lösungen zu finden. Diese Familienunternehmen sind wichtig für die Schweiz, und sie sind bedroht. Waren 2004 noch 88 Prozent aller KMU Familienunternehmen, so waren es zwölf Jahre später nur noch 75 Prozent, fast 100 000 Unternehmen weniger. Dieser Rückgang ist nicht nur, aber sicher auch auf die heutigen Stolpersteine im Erbrecht zurückzuführen.
Lors de la procédure de consultation, 21 cantons ont qualifié de précieuses et positives les simplifications proposées en matière de transmission d'entreprises dans le droit successoral. Le soutien des cantons au projet pourrait être difficilement plus large. La plupart des experts auditionnés par la Commission des affaires juridiques de notre conseil ont souligné la nécessité d'agir en matière de transmission familiale d'entreprises dans le droit successoral. Une large majorité du Conseil national a adopté le projet en automne 2023, en y apportant des améliorations judicieuses et précises, comme cela a été rappelé par notre collègue Carlo Sommaruga.
Die Vorlage ist sicher keine Palastrevolution im Erbrecht, im Gegenteil. Der Bundesrat will damit lediglich ein Auffangnetz für ungeplante und unerwartete Unternehmensnachfolgefälle schaffen. Von diesen gibt es nur schon aufgrund von unvorhersehbaren Schicksalsschlägen, Unfällen und Krankheiten usw., die einen Unternehmer oder eine Unternehmerin betreffen, rund 700 bis 1000 pro Jahr.
Wegen einer Praxisänderung des Bundesgerichtes ist es den Gerichten in einem Erbstreit seit 2019 zudem untersagt, ein Unternehmen im Nachlass einem Erben zuzuweisen. In aller Regel muss das Unternehmen liquidiert oder verkauft werden. Ein einziges schwarzes Schaf in einer Erbengemeinschaft kann also eine konstruktive Unternehmensnachfolge verhindern. Die Vorlage wird dem Gericht künftig die Kompetenz geben, das Unternehmen im Nachlass einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin zuzuweisen, der oder die den entsprechenden Antrag gestellt und den Willen hat, das Unternehmen weiterzuführen. Wollen Sie das wirklich nicht unterstützen?
Auch die Behauptung, es sei besser, ein Unternehmen zu verkaufen oder zu liquidieren, als es durch das Gericht einem Erben zuzuweisen, stimmt so nicht. Glauben Sie bitte nicht, dass es eine einfache Lösung wäre, ein Unternehmen aus einer zerstrittenen Erbengemeinschaft - und nur darum geht es hier - zu verkaufen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Unternehmen muss dann öffentlich versteigert werden, was immer mit einem grossen Vertrauens- und Wertverlust und einer grossen Unsicherheit für die Arbeitnehmer verbunden ist.
Die Vorlage schützt gerade auch Erbinnen und Erben, die das Unternehmen nicht übernehmen wollen, besser als heute. Sie verhindert, dass die Erb- und Pflichtteile dieser Erbinnen und Erben mit ungerechtfertigten und zu tiefen Anrechnungswerten durch familieninterne Mauscheleien oder Nachfolgeplanungen beeinträchtigt werden. Neu werden die Anteile dieser Erbinnen und Erben stets zum Verkehrswert, der auf der Basis einer professionellen Unternehmensbewertung berechnet werden muss, ausgeglichen. Eine Stundung von erbrechtlichen Kompensationszahlungen von maximal fünf Jahren ist verhältnismässig und zumutbar, wenn dafür ein Familienunternehmen überleben kann. Zum Schutz der übrigen Erben kann das Gericht zudem entsprechende Auflagen an die Nachfolgerinnen und Nachfolger anordnen. Der Nationalrat hat die Vorlage vorausschauend so präzisiert.
Die Stundungsregelung gibt es übrigens schon seit vielen Jahren bei güterrechtlichen Ausgleichszahlungen im Familienrecht. Dort hat sie sich besser bewährt und wird von niemandem als unzumutbar angesehen. Wollen Sie wirklich eine massvolle Stundung von Ausgleichszahlungen verhindern, die das Überleben eines Familienunternehmens erleichtern kann?
Die Vorlage zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen bringt endlich zwei seit Jahrzehnten für KMU fehlende und gewünschte gesetzliche Lösungen: die Möglichkeit für ein Gericht, bei strittigen Erbteilungen ein Unternehmen einem Erben integral zuzuweisen, und eine Stundungsmöglichkeit für erbrechtliche Kompensationszahlungen. Es ist also eine Vorlage, die nicht in die private Autonomie der Unternehmerfamilien eingreift, sondern als Auffangnetz für Fälle von ungeplanten und strittigen Unternehmensnachfolgen praxistaugliche Verbesserungen bietet.
In den nächsten Jahren werden pro Jahr zwischen 15 000 und 20 000 KMU-Nachfolgeprozesse neu beginnen. Ein Drittel davon wird scheitern, nicht zuletzt, weil die heutigen erbrechtlichen Stolpersteine Unternehmensnachfolgen oft verhindern. Sie haben es jetzt in der Hand, diese unbefriedigende Situation für KMU und Familienunternehmen zu verbessern. Der Schweizerische Gewerbeverband steht - falls das nicht klar war - hundertprozentig hinter dieser Vorlage.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.
Schwander Pirmin · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe als Mitglied der Kommission bisher nicht gesprochen, aber nachdem Herr Regazzi das Wort ergriffen hat, muss ich seinen Argumenten doch ein paar Punkte entgegenhalten.
Meine Interessenbindung: Ich habe in den letzten vierzig Jahren über dreissig Nachfolgeregelungen beobachtet, begleitet, unterstützt, ich habe beraten, teilweise sehr unterstützt, indem ich sogar aktiv als Investor aufgetreten bin. Ich habe in diesen vierzig Jahren nie erlebt, dass es in der Praxis keine Lösung gab.
Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfüllt sein? Sie brauchen Topdienstleistungen und -produkte, Sie brauchen eine Toporganisation und -führungsstruktur, und Sie brauchen Topkaderleute in der Unternehmung, ob es nun direkte Nachkommen oder andere Personen sind. Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es Lösungen.
Warum strengen sich alle an, um eine Lösung zu finden? Weil immer Druck von Dritten besteht. Auch Dritte sind an solchen Firmen interessiert. Bei einer Topfirma haben Sie den Druck, dass ein Dritter kommt, der unter Umständen einen höheren Preis zahlt, wenn Sie keine Lösung finden. Dieser Druck nützt bei Topfirmen.
Jetzt müssen wir uns überlegen, welches die strittigen Fälle sind. Es betrifft sicher nicht die Topfirmen, ob KMU, mittlere oder grössere Firmen. Welches sind die strittigen Fälle? Ich habe drei Kategorien von strittigen Fällen beobachtet, eine ist von Kollege Schmid genannt worden: Der Erblasser möchte einen Familienkonflikt vermeiden. Er ist von seinen Nachkommen nicht überzeugt und möchte nicht an einen Nachkommen übergeben und die anderen verärgern, denn diese glauben, sie seien ebenso gut. Der Erblasser ist von internen Lösungen nicht überzeugt. Deshalb möchte er den Familienkonflikt vor sich herschieben. Bis 80, bis 85 sitzen sie dann noch in der Firma und spielen Patron. Diese Fälle kann ein Gericht nicht lösen.
Die zweite Kategorie ist: Sie haben nicht eine Topfirma, Sie haben mangelhafte Produkte und Dienstleistungen, weil Sie in den letzten Jahren nicht investiert haben und nicht innovativ gewesen sind, oder Sie haben die Führungsorganisationsstrukturen nicht angepasst, oder Sie haben nicht die entsprechenden Leute, also teilweise keine guten Kaderleute. An Schlüsselpositionen brauchen Sie Topleute, ob Sie jetzt eine kleine Firma oder eine grössere Firma haben, Sie brauchen Topleute. Die schlimmsten Fälle, die hoffnungslosen Fälle sind jene, bei denen alle drei Punkte, die ich genannt habe, nicht top sind. Dann ist Hopfen und Malz verloren. Bei dieser zweiten Kategorie streiten wir, wenn es eben irgendwo oder an vielen Orten nicht so top ist, um den Preis. Ich nenne Ihnen ein extremes Beispiel, das ich in der Praxis erlebt habe: Es ging um eine Unternehmensbewertung mit der Praktikermethode. Eine Bewertung kam auf 6 Millionen Franken, und die andere Bewertung kam auf 19 Millionen - für die gleiche Firma. Warum? Weil eben die Firma nicht top ist. In solchen Fällen muss der Richter jeweils Experten beiziehen, und diese Experten werden sicher nicht identisch bewerten - der eine mit 6 Millionen und der andere mit 19 Millionen. Wie wollen Sie in solchen Fällen Lösungen finden, die letztlich die Erben nicht verärgern?
Diese zweite Kategorie treffe ich immer häufiger an. Man wartet zu lange mit Innovationen, man wartet zu lange, Topleute in die Firma zu holen, weil man sagt, das ist zu teuer, der Lohn ist zu hoch, ich kann das nicht bezahlen. Aber man denkt nicht daran, dass solche Personen die Firma vielleicht einmal weiterführen könnten. Das betrifft auch Handwerkerbetriebe; da geht es um die gleiche Frage.
Dann zur dritten Kategorie, welche fast am schlimmsten ist: Die Erben hatten sich ein Leben lang, solange die Eltern - der Vater oder die Mutter - lebten, nicht um die Firma gekümmert. Sie hatten kein Interesse, sie waren nicht einmal an die Firmenanlässe gekommen, und wenn der Erblasser, der Patron, gestorben ist, kommen sie und wollen mit dem Gedanken, man könnte jetzt noch ein gutes Geschäft machen und mehr verdienen als zu Lebzeiten des Erblassers, die Firma erben. Das ist die dritte Kategorie, und das sind eigentlich sehr schlimme Fälle, da dort auch entsprechend um den Preis gestritten wird. Es gewährt keine Bank einen Kredit für die Übernahme einer solchen Firma, weil in diesen Fällen Hopfen und Malz verloren ist.
Das sind also drei Kategorien, bei denen ich mit Blick auf die Lösung frage, ob der Richter mehr als die heute beigezogenen externen Leute ausrichten kann. Ich muss bei allen drei Kategorien sagen: Nein, es gibt keine bessere Lösung, die Probleme bleiben die gleichen. Im Gegenteil, wenn Sie einfach einem Erben, der nicht geeignet ist, die Firma zuweisen, dann herrscht - der Verdacht ist gross - vielleicht ein Leben lang Unruhe in der Familie. Eine solche Unruhe in der Familie, wenn eine Person plötzlich etwas bekommt, was sie nicht bekommen müsste oder dürfte, darf, wie ich glaube, auch nicht das Ziel einer Vorlage sein.
Zum schwarzen Schaf oder den Personen, die bei der heutigen Regelung blockieren können: Ein schwarzes Schaf kann jetzt auch blockieren. Die Angelegenheit ist nicht von heute auf morgen entschieden, wenn alle Instanzen durchlaufen werden. Wo liegt die Lösung bei einer Bewertung von 6 oder 19 Millionen Franken? Hier ziehen Sie das Verfahren durch. Ich habe in solchen Fällen erlebt, dass sogar die erstinstanzlichen Gerichte nicht so schnell entscheiden und das Verfahren bei der ersten Instanz lange geht. Wenn Sie das durchziehen, haben Sie vielleicht nach fünf, sechs oder sieben Jahren alle Instanzen durchlaufen - mit dem schwarzen Schaf -, und was ist passiert? Gewisse Kunden sind abgesprungen, weil sie sich fragten, wo die Lösung und wer der Ansprechpartner in dieser langen Prozessphase ist. Ich beobachte vor allem im Dienstleistungsbereich immer wieder, dass Kunden zur Konkurrenz gehen, wenn nicht klar ist, wer die Firma weiterführt. Sie gefährden mit langen Prozessen sogar, dass die Unternehmung weiterbesteht.
Das sind die Praxisprobleme, die ich in den letzten vierzig Jahren beobachtet habe, und ich komme eben zum Schluss, dass bei strittigen Erbfällen wie diesen hier kein einziges Problem mit dem Richter gelöst werden kann.
Ich bitte Sie deshalb, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt
Der Bundesrat ist wie auch der Nationalrat und eine grosse Minderheit Ihrer Kommission davon überzeugt, dass die Vorlage notwendig und sinnvoll ist, und bittet Sie daher, auf diese einzutreten.
Das Ziel der Vorlage ist es, im Falle des Todes einer Unternehmerin oder eines Unternehmers die erbrechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, sodass das Unternehmen weiterhin Bestand haben und weitergeführt werden kann. Im Wesentlichen geht es dabei um die KMU. Wir haben es gehört: Es sind rund 600 000, aber 90 Prozent davon beschäftigen weniger als zehn Personen.
Genau in diesen kleinen Strukturen entstehen die Probleme, die wir jetzt lösen wollen. Dort sind der Unternehmer und die Unternehmerin wichtig. Sie verkörpern das Unternehmen, sie sind für die Innovation des Unternehmens zuständig, sie wissen eigentlich alles. Dementsprechend einschneidend kann der Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers für das ganze Unternehmen und seine Angestellten sein und schlimmstenfalls zu einer Auflösung und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen und viel Wissen führen.
Das geltende Erbrecht enthält keine spezifischen Bestimmungen für diese Situation. Vielmehr können einige der geltenden erbrechtlichen Vorschriften sogar als Hindernis für die Fortführung des Unternehmens wirken, sodass zum Beispiel die Verpflichtung des übernehmenden Erben, die Miterben sofort auszuzahlen, oder das Verbot für die Gerichte, Nachlassgegenstände zuzuteilen, ein Problem darstellen.
Das Fehlen einer angemessenen Regelung ist seit mehreren Jahren Gegenstand von Kritik. Zwar wurde mit der ersten Erbrechtsrevision die verfügbare Quote erhöht. Das war richtig und notwendig, und darauf hat der Kommissionsberichterstatter auch hingewiesen, aber das genügt nicht. Zusätzlich bedarf es weiterer, auf die Bedürfnisse von Unternehmen in dieser einschneidenden Phase ausgerichteter Massnahmen. Die aktuelle Rechtslage ist nicht befriedigend, und der Status quo ist schwer vertretbar. Es ist daher unsere Verantwortung, hier zu handeln und die Übertragung von Unternehmen im Rahmen der Erbteilung gesetzgeberisch zu erleichtern.
Nun wurde vonseiten der Kommissionsmehrheit gesagt, sie vermisse den Handlungsbedarf. Als Ihr Rat die Vorlage im letzten Sommer ein erstes Mal beraten hat, wurde vor allem kritisiert, dass die Vorlage nicht notwendig und zu kompliziert sei. Aus Sicht des Bundesrates trifft beides nicht zu. Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Anstoss zu dieser Vorlage nicht vom Bundesrat kam. Vielmehr geht die Vorlage auf den unmissverständlichen Wunsch breiter Kreise aus Wirtschaft und Rechtslehre zurück, und zwar wurde in der Vernehmlassung zur ersten Revision des Erbrechtes festgestellt, dass hier eine Lücke besteht, die man zu füllen hat. Das hat zu den Motionen geführt, und das hat zu dieser Vorlage geführt.
Angesichts dieser Entstehungsgeschichte ist es nicht überraschend, dass die Vorlage im Rahmen der Vernehmlassung dann, als die Vorlage selbst vernehmlasst wurde, sehr positiv aufgenommen wurde. Es haben 21 Kantone, 4 politische Parteien, 20 Verbände und Organisationen die geplanten Massnahmen ausdrücklich begrüsst. Das gleiche Bild zeigte sich in den Anhörungen Ihrer Kommission für Rechtsfragen im Oktober 2022. Alle eingeladenen Personen, d. h. Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Rechtspraxis und Wirtschaftsverbänden, anerkannten den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In diesem Kontext und unter demokratischen Gesichtspunkten ist es bei diesen beiden Vernehmlassungsergebnissen schwer vertretbar, jetzt zu kommen und zu sagen, es gebe keinen Handlungsbedarf. Es ist auch nicht verständlich, warum man nicht wenigstens eintritt und eine öffentliche Debatte führt. Man kann ja am Schluss immer noch ablehnen, wenn der Entwurf nicht überzeugt.
Herr Ettlin hat gesagt, dass eine gute Unternehmerin, ein guter Unternehmer die Nachfolge selber planen soll. Natürlich ist eine sorgfältige Planung der Unternehmensnachfolge immer die beste Lösung. Die Realität zeigt aber, dass dies nicht immer so gehandhabt wird, sei dies, weil ein unerwarteter Schicksalsschlag eintritt oder die Thematik schlicht nicht angegangen wurde. Die Vorlage will für diese Fälle und nur für diese Fälle eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit schaffen und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken und Arbeitsplätze sichern. Studienschätzungen zeigen, dass heute 10 bis 20 Prozent der Unternehmen keine Nachfolgeregelung haben.
Es geht also nicht um diejenigen Fälle, in denen die Unternehmerin oder der Unternehmer die Nachfolge plant und regelt. Das bleibt uneingeschränkt möglich. Es geht auch nicht um diejenigen Fälle, in denen eine Familienstiftung errichtet werden könnte, wie das teilweise gesagt wurde. Auch hier besteht kein Problem. Es geht um die anderen Fälle, um Fälle, die nicht im Vorfeld gelöst werden können. Sie lassen sich nicht, wie gesagt wurde, mit der erhöhten verfügbaren Quote des Erbrechts lösen. Denn wenn, wie bei kleinen Unternehmen, das Unternehmen das einzige Asset im Nachlass ist, hilft sie auch nicht weiter, solange man das Unternehmen nicht einfach zuteilen kann. Und noch wichtiger: Es setzt voraus, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Verfügung getroffen hat, was in diesen Fällen eben gerade nicht der Fall ist. Hier besteht nach Ansicht des Bundesrates und des Nationalrates Handlungsbedarf, und zwar im Interesse der Wirtschaft.
In den bisherigen Beratungen wurde immer deutlicher, dass der Schutz der Miterben ein wesentliches Anliegen ist. Ich glaube, das bestreitet niemand. Es wurde mehrfach behauptet, dass die Vorlage zu Ungleichheiten zwischen den Erben führe und die Interessen der Miterben, die das Unternehmen nicht übernehmen können oder wollen, gefährde. Doch genau das Gegenteil ist der Fall: Mit der Vorlage wird der Schutz der Miterben verbessert und ihre Rechte gegenüber heute gestärkt. Denn das geltende Recht ist zumindest in zweifacher Hinsicht unbefriedigend:
Erstens ermöglicht es einem Erben, die Übertragung zu blockieren und die Liquidation des Unternehmens zu veranlassen. Ein einziger Erbe genügt dafür. Heute bleibt in diesen Fällen nur der Verkauf, weil eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich ist. Der Verkauf eines Unternehmens in einer solchen Notsituation führt jedoch oft zu einer Preissenkung, was meist mit der Vernichtung von volkswirtschaftlichen Werten und Arbeitsplätzen verbunden ist.
Zweitens kann ein Mehrheitserbe die anderen Erben, die nur wertlose Minderheitsanteile erhalten sollen, quasi dominieren. Derzeit können sich Miterben nicht dagegen wehren, dass ihnen Minderheitsbeteiligungen am Unternehmen in Anrechnung an ihren Pflichtteil zugewiesen werden.
Genau diese zwei Mängel will die Vorlage beheben. Sie will die Zusammenführung aller Anteile am Unternehmen fördern und die Gleichbehandlung zwischen den Erben stärken. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann ein interessierter Erbe das Unternehmen beanspruchen, und das Gericht kann es diesem zuweisen. Im Gegenzug müssen die Miterben dem übernehmenden Erben allenfalls - und das nicht systematisch - einen Zahlungsaufschub einräumen. Eine solche Stundung gibt es zum Beispiel im Scheidungsrecht seit Langem, und sie hat sich bewährt. Das mag ein gewisser Eingriff sein, ist aber für die Miterben dennoch besser als die heutige Situation, bei der nur der Verkauf unter Wert übrig bleibt.
Auch die Wahrung der Gleichbehandlung unter den Erben ist ein zentrales Anliegen der Vorlage. Der gesetzliche Pflichtteil der Miterben wird gegenüber heute besser geschützt und nicht gefährdet. Das liegt insbesondere daran, dass für die Bewertung stets das Verkehrswertprinzip gilt. Die Miterben erhalten zusätzliche Rechte, und auch ein allfälliger Zahlungsaufschub ist grundsätzlich nur gegen zusätzliche Sicherheiten möglich. Der Nationalrat hat den Entwurf in diesem Punkt noch geändert, um den Schutz der Miterben weiter zu stärken. Die Pflichtteile der Miterben werden mit der Vorlage nicht gefährdet oder gar verletzt, sondern insgesamt besser geschützt. Die Vorlage ist aus unserer Sicht ausgewogen und subsidiär.
Das letzte Argument, das Sie vorgebracht haben, ist die angebliche Komplexität. Die Vorlage werde ausser mehr Regulierung viele neue Probleme schaffen und somit zu mehr Konflikten zwischen den Erben führen. Es stimmt, dass die Vorlage angesichts der Materie nicht einfach ist. Inhaltlich ist die Vorlage aber nicht überaus komplex. Im Kern werden vier Punkte geregelt: erstens die Integralzuweisung des Unternehmens an einen Erben, zweitens das Recht dieses Erben auf Zahlungsaufschub, drittens die Berechnung des Wertes des Unternehmens und viertens der Schutz der übrigen Erben.
Die Vorlage beschränkt sich darauf, wesentliche Fragen in möglichst einfachen Worten zu regeln, wobei sie den Gerichten den notwendigen Ermessensspielraum gibt. Die Vorlage ist praxisorientiert und bietet Lösungen für die tatsächlichen Probleme, wenn sich ein Unternehmen in der Erbmasse befindet und die Nachfolge nicht geregelt wurde. Deshalb wird die Vorlage nicht zu mehr Streitigkeiten zwischen Erbinnen und Erben führen, sondern im Gegenteil zu weniger, denn es ist das geltende Recht, das viele Fragen aufwirft und Rechtsunsicherheiten schafft. Wenn man einen möglichst klaren gesetzlichen Rahmen schafft, erhöht man die Sicherheit und Vorhersehbarkeit des Rechts, und das ist eines der Ziele dieser Vorlage. Wir gehen davon aus, dass Erbstreitigkeiten daher abnehmen und nicht zunehmen werden.
Ich wurde in einer Kommission einmal gefragt, ob wir in dieser Legislatur denn auch Vorlagen bringen würden, mit denen wir die Gerichte entlasten anstatt belasten. Tatsächlich ist das ein wichtiges Anliegen auch von mir als Justizminister. Ich muss sagen, auf diese Frage hin war ich recht verlegen. Aber hier haben wir nun eine solche Vorlage.
Zusammenfassend kann man somit festhalten, dass die Vorlage von der Wirtschaft und der Erbrechtspraxis gefordert und erwartet wird. Die Rechte der Miterben werden damit im Vergleich zu heute ausgebaut und gestärkt und ihr Pflichtteil geschützt.
Lassen Sie mich noch etwas zu den Bedenken sagen, die hier zu Recht, meine ich, gegenüber den Vorschlägen geäussert wurden, die auf dem Tisch liegen. Herr Rieder, Herr Ettlin, Herr Fässler und auch Herr Schwander haben mit den neuen Vorschlägen Probleme gesehen. Die Rechtsgelehrten, die Experten, die wir mit sehr, sehr viel Arbeit betraut haben, um diese Vorschläge auszuarbeiten, haben, meine ich, eine gute Arbeit gemacht. Wenn Sie aber zur Überzeugung kommen, dass das gar nichts bringt, keine Lösungen sind, die hier vorgeschlagen werden, sondern nur Verkomplizierungen, dann, glaube ich, haben es diese Experten dennoch verdient, dass man die Diskussion öffentlich führt, sie zu Ende führt. Am Schluss, wenn die Argumente von Herrn Rieder, Herrn Ettlin und Herrn Fässler überzeugen, dann können Sie sagen: Ja, wir haben dargelegt, wir haben bewiesen, dass das nichts bringt, also lehnen wir die Vorlage ab. Wenn wir diese Diskussion hier nicht führen können bzw. sie zu diesem Zeitpunkt abgeblockt wird, meine ich, ist es gegenüber all den Kreisen, die sie jetzt über viele Jahre gefordert haben, nicht fair.
Deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, nach dieser langen, langen Arbeit die Diskussion zu Ende zu führen und auf die Vorlage einzutreten.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Wir stimmen über den Antrag der Minderheit Michel Matthias auf Eintreten ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 17 Stimmen
Dagegen ... 25 Stimmen
(1 Enthaltung)
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Damit ist das Geschäft erledigt.