02.093
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision
Verfahrensbeitrag
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Loi fédérale sur la radio et la télévision
4. Kapitel - Chapitre 4
Rennwald Jean-Claude · Mit-M · Nationalrat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Avec les articles 60a à 60f, il me semble qu'on a oublié le fait que la SSR ne compte déjà pas moins de cinq Conseils du public qui, pour chaque région linguistique et pour Swissinfo, assument la fonction de suivi des programmes pour la société. Au sein de ces conseils siègent quelque cent représentants élus par le public. C'est là que se noue le dialogue avec les professionnels et les responsables des programmes.
La commission nous propose un tout autre système, à savoir la création d'un Conseil du public pour chaque région linguistique, dont les membres seraient désignés par le Conseil fédéral. Je dois dire que je ne vois pas très bien ce que ces organes étatiques ou para-étatiques peuvent apporter, même si leur compétence s'étendait également aux autres diffuseurs. Il n'est absolument pas nécessaire de créer de tels organes de contrôle supplémentaires en plus de l'autorité indépendante d'examen des plaintes, laquelle repose au moins sur un fondement constitutionnel explicite. Le public en outre n'a jamais demandé de tels organes de contrôle, lesquels n'auraient d'ailleurs pas la légitimité pour le représenter. Je considère que l'institution de tels organes présente un triple risque: un risque pour l'indépendance journalistique et la création culturelle; un risque de bureaucratisation du paysage audiovisuel; et enfin, un risque de politisation excessive de ce même paysage audiovisuel. A cela s'ajoute le fait que ces organes de contrôle coûteraient beaucoup plus cher que le système actuel et qu'il pourrait même y avoir doublon.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à biffer les articles 60a à 60f.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Programmbegleitung, die die SRG bisher hatte, war eine freiwillige Programmbegleitung durch die Publikumsräte. Das ist ein Milizsystem, von unten nach oben gebaut, echt föderalistisch. Dann wollte man mit dem neuen Gesetz alles vereinheitlichen und den Beirat schaffen; das ist abgelehnt worden. Jetzt hat man eigentlich nur den Namen gewechselt, aber de facto ist das eine neue Form des Beirates - mit einer Verschärfung: Die Publikumsräte berichten, wie die Veranstalter ihre Leistungsaufträge erfüllen. Das ist der falsche Weg. Die SRG hat die Programmbegleitung als freiwilliges Institut eingeführt, sie hat da auch besondere Bedürfnisse. Aber weil wir jetzt den Gebührensplit abgesegnet haben, müssen wir das nicht für die ganze Branche als verpflichtend erklären. Das gibt nämlich nur noch Nachteile, es gibt eine Verschärfung. Wir haben dann eine Konkurrenz zwischen den Kontrollorganen. Die Konzession muss nämlich von den Konzessionsbehörden und publizistisch von der UBI kontrolliert werden. Das gibt Kosten und mehr Bürokratie.
Darum bitte ich Sie, die Artikel 60a bis 60f - alle - zu streichen.
Stump Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion unterstützt bei Artikel 60b Absatz 3 die Mehrheit - ich gebe eine ganz kurze Begründung dafür -, weil es uns wichtig ist, dass die Wissenschaftlichkeit dieser Kontrollen und dieser Überprüfungen sichergestellt ist.
Ich möchte die Gelegenheit nützen, um etwas Grundsätzliches zu diesen Publikumsräten zu sagen, weil da von verschiedenen Dingen die Rede ist: Wir haben ein Gebührensplitting beschlossen, und Gebühren sind jetzt mit Leistungsaufträgen an die einzelnen Programmanbieter verbunden. Der Bundesrat bzw. das Departement, das diese Leistungsaufträge erteilt, hat die Verpflichtung, die Erfüllung dieser Leistungsaufträge zu kontrollieren, und dafür wird jetzt dieser Publikumsrat eingesetzt, wie ihn die Kommission beantragt. Es geht darum, dass es sich um ein unabhängiges Gremium handelt, das gegenüber dem Bundesrat oder dem Departement verantwortlich ist; dieses Gremium ist auch gegenüber der Öffentlichkeit verantwortlich.
Es ist tatsächlich so, dass die SRG in den letzten 15 Jahren mit einem eigenen Publikumsrat die innere Qualitätssicherung sichergestellt hat. Da wurde wichtige Arbeit geleistet. Ich kenne diese Gremien ja auch durch meine Funktion als Regionalratsausschuss-Mitglied und als Delegierte in diesem Publikumsrat. Es wird wichtige Arbeit geleistet. Aber das ist die Arbeit innerhalb der SRG, und man kann nicht ein SRG-Gremium damit beauftragen, auch die Einhaltung anderer Leistungsaufträge zu überprüfen.
Was ich im Moment unglücklich finde, ist, dass diese beiden Gremien gleich benannt werden; also, sowohl der SRG-Rat heisst Publikumsrat, wie auch der neue Rat Publikumsrat heissen soll. Ich denke, das gibt Anlass zu Verwirrung, und das müssen wir noch klären. Aber die Aufgaben dieses neuen Publikumsrates sind andere als diejenigen, die der bisherige Publikumsrat der SRG wahrgenommen hat.
Als Vertreterin der SP-Fraktion bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen; den Anträgen können Sie aber entnehmen, dass sich die Fraktion in dieser Frage nicht ganz einig ist.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Stump, Sie haben gesagt, dass die Publikumsräte in der SRG gut gearbeitet haben. Das ist doch ein gutes Institut. Sie waren selber dabei. Ich habe jahrelang diese Publikumsräte erleben dürfen. Mit dieser Aktion, alles zu zentralisieren, zu bürokratisieren und vom Bundesrat absegnen zu lassen, desavouieren Sie doch genau diese grosse Arbeit der Publikumsräte der SRG.
Stump Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Nein. Ich habe es schon gesagt, und ich sage es nochmals: Die Publikumsräte der SRG arbeiten innerhalb der SRG. Der neue Rat - dieses Aufsichtsgremium - hat die Erfüllung der Leistungsaufträge für alle Konzessionsnehmer mit Leistungsauftrag zu überprüfen. Das ist eine völlig andere Aufgabe.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich benütze die Gelegenheit, um einmal mehr zu sagen, dass es uns keineswegs um irgendeine staatliche Gängelung der Medien geht, wie immer wieder behauptet worden ist. Ich habe dies schon im Vorfeld der Beratung der Gesetzesvorlage gesagt, als es um die Vernehmlassung ging, und auch während der Beratung musste ich es in der Öffentlichkeit immer wieder sagen. Es geht uns nicht um ein Aufsichtsgremium, das der SRG Weisungen gäbe, sondern ein solches Gremium könnte staatliche Behörden von der Beantwortung der Frage entlasten, wie die Konzessionäre ihre Leistungen erbringen sollen; darum geht es uns.
Die Erfüllung von Leistungsaufträgen ist ein Bereich, den man mit einer normalen Rechtsaufsicht nur ungenügend überprüfen kann. Es geht um Fragen, die nicht verrechtlichten Verfahren unterliegen, etwa um die Frage, welche kulturellen Leistungen von der SRG erwartet werden, und um die Frage, ob diese kulturellen Leistungen auch wirklich erbracht werden. Das kann nicht von einem Gremium wie einer Rekurskommission oder einem Justizgremium gemacht werden, und auch nicht von einem politischen Gremium wie dem Bundesrat.
Aber es ist wichtig, dass solche Fragen in der Öffentlichkeit thematisiert und systematisch zur Diskussion gestellt werden. Deswegen hat der Bundesrat einen Beirat vorgeschlagen. Dieser Beirat ist auf Kritik gestossen, und die Kommission hat ihn durch ein eigenes Konzept ersetzt, das jetzt den Namen Publikumsrat trägt. Wir können gut damit leben; für uns ist auch nachvollziehbar, dass die Kommission die Zuständigkeit der Publikumsräte auf alle Veranstalter mit Leistungsaufträgen ausdehnen will.
Für uns ist vor allem wichtig, dass eine solche Fremdkontrolle existiert, dass diese Kontrolle einen diskursiven Charakter hat und die Wirkung durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit erfolgt, dass das eingesetzte Gremium verwaltungsunabhängig ist und dass es weder Weisungs- noch Sanktionsbefugnisse hat, dass eine strukturelle und personelle Trennung zwischen diesem Beobachtungsorgan und den eigentlichen Rechtsaufsichtsbehörden wie UBI, Gericht usw. besteht. Das ist für uns wichtig; alles andere können Sie so ausgestalten, wie Sie es für am besten halten.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Dieses Instrument des Publikumsrates ist ja nachträglich in die ganze Arbeit eingeflossen. Weil das nachträglich und erst zu einem späten Zeitpunkt in die Kommission gekommen ist, hat man es natürlich nicht so hinterfragen können, wie wir das jetzt nach einer gewissen Zeit und auch aufgrund von Einzelanträgen noch gemacht haben. In diesem Zusammenhang muss ich einfach sagen: Es spricht einiges dafür, dass wir diese ganze grosse Litanei, die man hier zu den Publikumsräten geschrieben hat, nochmals überdenken. Zuhanden der Diskussion im Ständerat möchte ich doch sagen, dass in diesem Punkt eigentlich nur die Unabhängigkeit und die fehlende Weisungsbefugnis drinstehen müssten, aber nicht mehr.
In diesem Sinne, damit das möglich ist, stimmen wir diesen Anträgen zu, die das "entschlacken" möchten.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Mit diesen Anträgen will man hier nicht "entschlacken", sondern man will hier streichen und auf den Publikumsrat verzichten. Das heisst, dass er dann in dieser Form im Ständerat gar nicht mehr Gegenstand der Beratung ist. Wenn Sie im Ständerat eine Reflexion darüber auslösen wollen, dann müssen Sie das jetzt so drin lassen; dann kann der Ständerat die Sache nochmals gründlich überdenken.
Aber lassen Sie mich noch etwas sagen: Die Kommission hat ja dieses Instrument eingeführt. Es wurde in der Kommission an sich unbestritten eingeführt, weil es bisher die Publikumsräte der SRG gab; sie waren eine Institution der Unternehmung oder der Organisation SRG. Da ja heute neu nicht nur die SRG einen Leistungsauftrag hat, hätte man jetzt sagen können: Jede Unternehmung, die einen solchen Leistungsauftrag hat, muss einen Publikumsrat schaffen. Sie hätten dann im Land etwa fünfzig Publikumsräte regulieren müssen, und das wollten wir verhindern.
Deshalb sagten wir, dass wir einen Publikumsrat für die SRG und für alle Anbieter mit einem Leistungsauftrag schaffen. Er hat keine Weisungsbefugnis, das steht hier ausdrücklich; er hat keine Sanktionsbefugnisse; er ist ein begleitendes Organ, das die Medienlandschaft, wie wir sie jetzt gestalten, vonseiten des Publikums mit führt. Meines Erachtens ist es keine schlechte Konstruktion, wenn wir das Publikum irgendwo mit einbeziehen. Dafür haben wir dieses Gefäss geschaffen. Es ist mir bewusst, dass es rechtlich keine Wirkung, keine Befugnisse hat; es ist aber doch eine Referenz für das Zusammenspiel zwischen den Unternehmungen, die Leistungsaufträge haben, und dem Publikum. Das war der Grund, weshalb wir das übernommen haben.
Die einzelnen Anbieter sind selbstverständlich frei, im Rahmen ihrer Organisation irgendwelche Gremien zu schaffen. Darüber haben wir aber nicht zu legiferieren. Wir wollen das nicht regulieren. Wir waren einfach der Auffassung, dass es sich hier lohnt, ein solches Organ zu haben, das diese ganze Geschichte begleitet.
Noch eine Bemerkung zum Antrag der Minderheit Föhn: Wir waren klar der Meinung - mit 13 zu 5 Stimmen -, es sei klug, wenn wir schon eine solche Vielfalt von Vertretern aus dem Publikum einbeziehen, dort auch die Medienwissenschaft einzubinden. Es ist doch im Grunde genommen auch für die Öffentlichkeit von Bedeutung, zu hören, wie Medienwissenschaftler diesen Prozess beurteilen. Das war die Idee.
Aber wie gesagt, es ist für die Struktur und die Organisation der SRG, wie wir sie jetzt nach unserem Modell konzipiert haben, nicht matchentscheidend. Es ist eine Referenz für das Publikum, hier ein Gefäss zu haben und mitwirken zu können, ohne das Ganze zu überregulieren. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten: Stimmen Sie dieser Konzeption trotz gewisser Zweifel zu, dann kann der Ständerat die Sache nochmals überdenken. Er hat so eine Vorgabe. Wenn Sie hier streichen, dann hat er keine Vorgabe mehr.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und dieses Kapitel im Gesetzentwurf zu lassen.
Noch eine Bemerkung zum Antrag Schlüer. Ich gehe nicht auf Herrn Schlüers Unterstellungen ein, ich möchte das ganz sachlich machen. Sein Antrag, die Bundesversammlung hier zum Wahlorgan zu machen, bedeutet meines Erachtens wirklich, die Sache auf die Spitze zu treiben. Damit würden Sie diesen Publikumsrat noch vollends politisieren, und das ist wirklich nicht das, was wir in diesem Zusammenhang brauchen.
Ich empfehle Ihnen mit Überzeugung die Ablehnung dieses Antrages.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Vollmer, ich möchte Ihnen zwei Fragen stellen. Die erste: Sie sind einverstanden, dass die Publikumsräte der SRG bisher ein gutes freiwilliges Instrument waren? Die zweite: Sie sind auch einverstanden, dass Sie mit diesem Zwangs- und Zentralinstrument, mit dem Sie die Kompetenzen verschärfen und ein Durcheinander in den Kompetenzen produzieren, die bisherigen Publikumsräte der SRG praktisch abschaffen?
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Zur ersten Frage kann ich Ihnen sagen: Ja, auch ich anerkenne das gute Funktionieren, die Bedeutung der Publikumsräte der SRG. Ich sehe es auch so wie Sie, Herr Leutenegger: Wenn wir hier diesen Publikumsrat schaffen, dann wird der Publikumsrat der SRG, wie er heute besteht, hinfällig. Das ist aber gewollt, weil wir in Zukunft neben der SRG ja eben auch andere Anbieter mit Leistungsauftrag haben, die auch einen Publikumsrat verdienen. Und da wir nicht fünfzig Publikumsräte schaffen wollen, haben wir gesagt, wir machen einen für alle.
Christen Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'interviens un peu tard, mais j'ai quelques réclamations à faire à propos du fonctionnement de la commission. On doit en effet terminer la discussion par article de cette loi et on constate que le rapporteur de langue allemande émet une foule de considérations personnelles qui n'ont le plus souvent rien à voir avec les délibérations de la commission, ce qui nous fait perdre un temps fou.
Comme Monsieur le conseiller fédéral Leuenberger, je dirai qu'il y a trop de notes dans ses propos - mais qu'il n'est pas Mozart! (Applaudissements partiels)
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Christen, darf ich mir auch eine persönliche Bemerkung erlauben? Sie waren ja nicht in der Kommission, Sie können ja nicht beurteilen, welche Haltung aus der Kommission ich hier wiedergebe. Sie bringen das beim Beispiel Publikumsräte. Wir haben diese Konstruktion der Publikumsräte einstimmig aufgegleist. Es gab nur bei der Frage des Einbezuges der Wissenschaft eine Mehrheit und eine Minderheit. Ich vertrete hier in diesem Punkt korrekt, meine ich, die Haltung der Kommission.
Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Vollmer, Sie haben vorhin in der Antwort an Herrn Christen gesagt, er könne nicht beurteilen, welche Haltung Sie hier einnehmen. Sie haben meines Erachtens die Haltung der Kommission einzunehmen und keine andere. Stimmen Sie mit meiner Analyse überein?
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich stimme hundertprozentig mit Ihrer Analyse überein. Ich bin mir in diesem Punkt überhaupt nicht bewusst, dass ich hier nicht das vertreten hätte, was die Kommission beschlossen hat.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Kommission .... 123 Stimmen
Für den Antrag Schlüer (Art. 60a) .... 45 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Kommission .... 113 Stimmen
Für den Antrag Schlüer (Art. 60b) .... 61 Stimmen
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Minderheit .... 86 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 84 Stimmen
Vierte Abstimmung - Quatrième vote
Für den Antrag der Kommission .... 110 Stimmen
Für den Antrag Guisan .... 60 Stimmen
Fünfte Abstimmung - Cinquième vote
Für den Antrag der Kommission .... 97 Stimmen
Für den Eventualantrag Guisan .... 77 Stimmen
Sechste Abstimmung - Sixième vote
Für den Antrag Rennwald/Leutenegger Filippo .... 135 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 41 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 61
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Fernmeldedienstanbieterinnen, die Programmen den Zugang zu ihren Verbreitungsdienstleistungen gewähren, folgen dabei den Grundsätzen der Chancengleichheit, der Angemessenheit sowie der Nichtdiskriminierung.
Art. 61
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Les fournisseurs de services de télécommunication qui garantissent l'accès à leurs prestations de diffusion aux programmes le font en suivant les principes d'équité, de pertinence et de non-discrimination.
Angenommen - Adopté
Art. 62
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Bundesamt kann ....
a. .... verletzt;
b. .... verletzt; oder
c. mit einem Sendeverbot gemäss Artikel 95 Buchstabe e belegt ist.
Abs. 2
Gegen die Verfügung des Bundesamtes kann ....
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 62
Proposition de la commission
Al. 1
L'office peut ....
a. .... pour la Suisse;
b. .... pour la Suisse; ou
c. si le programme est frappé de l'interdiction d'émettre aux termes de l'article 95 lettre e.
Al. 2
La décision de l'office peut ....
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 63
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schwander
.... ihrer Konzession;
c. die Programme einer angemessenen Anzahl gemeldeter Programmveranstalter ohne Konzession.
Art. 63
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schwander
.... selon leurs concessions;
c. aux programmes d'un nombre approprié de diffuseurs de programmes sans concession, et inscrits.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage, dass Artikel 63 um einen Buchstaben c ergänzt wird. Es geht mir darum, dass auch Veranstalter ohne Konzession Zugang haben müssen, die Möglichkeit haben müssen, ihre Programme zu verbreiten. Wir dürfen doch nicht einfach sagen, sie dürften Programme herstellen, dann aber nicht die Gewähr geben, dass sie diese auch verbreiten dürfen. Ich stelle deshalb den Antrag auf diese Ergänzung, dass auch den Privaten die Verbreitungskanäle vorbehaltlos zustehen. Privatradios - und es geht hier vor allem auch um Privatradios - sollen explizit auch auf sprachregionaler Ebene senden dürfen und den entsprechenden Zugang haben. Ansonsten würden wir letztlich nur einen Einheitsbrei schaffen und die regionalen Radiosendungen verbieten. Im Sinne des Ganzen, auch des dualen Mediensystems, im Sinne der Behauptung, dass die SRG ja kein Monopol habe, müssen wir unbedingt auch für diese Privaten die Kanäle offen lassen und zugestehen, dass sie auf diese Kanäle zugreifen können.
Ich komme gerade auch zu Artikel 64: Konsequenterweise stelle ich den Antrag, dass bezüglich neuer Kanäle, die zur Verfügung stehen, der Anteil der SRG gesenkt wird, dass vor allem eben auch Privatradios Zugangskanäle bekommen. Demzufolge fordere ich das Verhältnis 50 zu 50 und bitte Sie, auch diesem Antrag zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht hier um den bevorzugten Zugang zu Frequenzen. Das Gesetz sieht vor, dass ein solches Zugangsrecht nur via Konzession vergeben werden kann. Das hat seinen Grund: Die Frequenzen sind rar; sie müssen geplant und koordiniert werden. Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, die zu bevorzugten Bedingungen abgegeben werden sollen, muss das im Rahmen einer Ausschreibung geschehen. Wer in der Ausschreibung den Zuschlag erhält, kann dann die Frequenz nutzen.
Das Gesetz sieht drei Arten von solchen Zugangsrechten vor: für die SRG - sofern sie vom Bundesrat eine Konzession erhält, die das Recht zur Nutzung von Frequenzen beinhaltet -, für Splittingveranstalter mit Frequenznutzungsrecht sowie für andere Veranstalter, die sich in einer Ausschreibung für ein Zugangsrecht erfolgreich beworben haben. All diese Veranstalter haben einen bevorzugten Zugang. Solange aber Frequenzen so knapp sind, ist eine Nutzung nur über Zugangsrechte möglich, und um solche Rechte kann man sich in einem Ausschreibungsverfahren bewerben.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 90 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 44 Stimmen
Art. 64
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Eidgenössische Kommunikationskommission stellt .... verbreitet werden können. Neu zur Verfügung stehende Frequenzen für die Verbreitung von Radioprogrammen sind so zuzuteilen, dass ein Verhältnis von 60 Prozent für die SRG zu 40 Prozent für andere Veranstalter entsteht.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen sichergestellt werden kann.
Abs. 4
Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 massgebend sind.
Antrag Schwander
Abs. 1
.... verbreitet werden können. Neu zur Verfügung stehende Frequenzen für die Verbreitung von Radioprogrammen sind so zuzuteilen, dass ein Verhältnis von 50 Prozent für die SRG zu 50 Prozent für andere Veranstalter entsteht.
Art. 64
Proposition de la commission
Al. 1
.... de desserte prévue. Les fréquences devenant disponibles pour la diffusion de programmes de radio doivent être attribuées de sorte que la proportion de 60 pour cent pour la SSR et 40 pour cent pour les autres diffuseurs soit atteinte.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Elle veille à ce qu'une diffusion suffisante de programmes puisse ....
Al. 4
Le Conseil fédéral définit les principes déterminants pour la réalisation des tâches citées aux alinéas 1 à 3.
Proposition Schwander
Al. 1
.... de desserte prévue. Les fréquences devenant disponibles pour la diffusion de programmes de radio doivent être distribuées de sorte que la proportion de 50 pour cent pour la SSR et 50 pour cent pour les autres diffuseurs soit atteinte.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 89 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 42 Stimmen
Art. 65
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die ....
Art. 65
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Les diffuseurs versent au titulaire d'une concession de radiocommunication un dédommagement ....
Angenommen - Adopté
Art. 66
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... so entscheidet das Bundesamt.
Abs. 2
Es orientiert ....
Abs. 3
.... kann es vorläufig ....
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 66
Proposition de la commission
Al. 1
.... l'office tranche.
Al. 2
Il fonde ....
Al. 3
Il peut ....
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 67
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Bundesamt kann ....
Abs. 2
.... nach welchen das Bundesamt die ....
Antrag der Minderheit
(Vaudroz René, Bezzola, Brun, Föhn, Hämmerle, Schenk, Seiler)
Abs. 1
Das Bundesamt gewährt .... dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
Art. 67
Proposition de la majorité
Al. 1
L'office peut ....
Al. 2
.... selon lesquels l'office accorde ....
Proposition de la minorité
(Vaudroz René, Bezzola, Brun, Föhn, Hämmerle, Schenk, Seiler)
Al. 1
L'office accorde une contribution .... des frais supplémentaires.
Präsident (Binder Max, Präsident): Das Wort zur Begründung des Minderheitsantrages Vaudroz René hat Herr Germanier.
Germanier Jean-René · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
A l'article 67 alinéa 1, le Conseil fédéral ne garantit pas une diffusion sur l'ensemble du territoire indépendamment de la topographie accidentée de notre pays montagneux. En effet, le projet du Conseil fédéral dit que "la commission peut accorder une contribution aux diffuseurs titulaires .... lorsque la diffusion .... de leurs programmes de radio dans les régions de montagne occasionne des frais disproportionnés". La minorité Vaudroz René demande plus de clarté et de garantie dans ce soutien à la diffusion par voie hertzienne dans les régions de montagne en corrigeant le texte du projet. Elle demande en effet de rester plus vigilant pour que le principe constitutionnel d'occupation décentralisée du territoire soit respecté par tous les moyens. Il en va de notre cohésion nationale, car une absence de diffusion dans nos vallées alpines provoquerait incontestablement une accélération de l'exode des populations vers les centres urbains.
Pour garantir une occupation décentralisée du territoire, le maintien d'une population active dans les régions alpines, une équité de traitement entre toutes les régions de notre pays, je vous demande de suivre la minorité Vaudroz René.
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion ist in dieser Frage gespalten: Während eine Minderheit der Fraktion dem Minderheitsantrag Vaudroz René folgt, unterstützt die Mehrheit der Fraktion die Mehrheit der Kommission.
Einig sind wir uns im Punkt, dass das Bundesamt diese Kompetenz erhalten soll und nicht die Kommission. Uneinig sind wir uns in der Frage, ob es eine Kann-Formulierung sein darf oder ob es eine zwingende Formulierung sein muss. Persönlich plädiere ich für eine Kann-Formulierung, da die Folgen auch für die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler bei einer zwingenden Formulierung nicht genau absehbar sind.
Persönlich bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Die Fraktion ist gespalten.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die CVP-Fraktion stimmt dem Antrag der Minderheit zu.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist natürlich ein relativ wichtiger Artikel, insbesondere wieder für die abgelegenen Regionen. Es muss natürlich in alle Talschaften gesendet werden können. Das ist nicht so einfach: Es braucht viel, viel mehr Sendeanlagen, um einen kleinen Teil der Leute zu erreichen. Ich bitte Sie dringend - dringend! -, der Minderheit zuzustimmen. Wir sind gerade in den Rand- und Berggebieten auf diese Kleinstradios und -fernsehen, insbesondere Radios, angewiesen. Ich erinnere einmal mehr an die Katastrophenfälle. Da hatten wir eine Zeit lang nur noch die Regionalradios, auf die wir uns abstützen konnten. Da bitte ich Sie, dass diese Zusatzausgaben, diese zusätzlichen Kosten, irgendwie abgedeckt werden können. Es müssen natürlich entsprechende Vorgaben gemacht werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit Vaudroz René zuzustimmen, damit es eine Muss-Formulierung, eine zwingende Formulierung ist. Ausgestalten kann man das immer noch.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission lehnte mit 10 zu 7 Stimmen den seinerzeitigen Antrag Vaudroz René ab. Den Ausschlag für die Haltung der Kommission gab Folgendes: Ihres Erachtens liesse die Fassung der Minderheit einen Automatismus entstehen, das heisst, man müsste diese zusätzlichen Aufwendungen in jedem Fall abgelten. Ob die Unternehmung das überhaupt bräuchte oder nicht, stünde gar nicht zur Diskussion. Das müsste hier einfach zwingend abgegolten werden. Diesen Finanzierungsautomatismus erachtet die Mehrheit für fragwürdig. Sie möchte deshalb an der Kann-Formulierung festhalten. Sonst entsteht ein Rechtsanspruch dieser Unternehmungen, und das fänden wir nicht klug.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 106 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 41 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 68
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten.
Abs. 4
.... erforderlich ist, kann das Bundesamt im .... Weigerung kann das Bundesamt vorsorglich ....
Abs. 5
.... so verpflichtet das Bundesamt die ....
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Leutenegger Filippo
Abs. 1
....
c. Programme einer angemessenen Anzahl gemeldeter inländischer Programmveranstalter ohne Konzession.
Antrag Stamm
Abs. 1
....
c. übrige schweizerische Programme in ihrem Versorgungsgebiet. Die Verbreitungspflicht fällt dahin, wenn das Programm während zwei Jahren die Sendetätigkeit nicht aufnimmt oder den Kanal ungenügend belegt.
Antrag Schwander
Abs. 2
Streichen
Antrag Schlüer
Abs. 3bis
Er gewährleistet den freien und fairen Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern.
Art. 68
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Le Conseil fédéral fixe le nombre maximal de programmes à accès garanti selon les alinéas 1 et 2 dans le cadre des possibilités techniques du fournisseur de services de télécommunication. Les programmes doivent être diffusés gratuitement avec un degré de qualité suffisant.
Al. 4
.... l'office peut .... par le grand public. En cas de refus, l'office peut ....
Al. 5
.... l'office astreint ....
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Leutenegger Filippo
Al. 1
....
c. les programmes d'un nombre approprié de diffuseurs de programmes suisses sans concession, et inscrits.
Proposition Stamm
Al. 1
....
c. d'autres programmes suisses dans leur zone de desserte. L'obligation de diffuser prend fin si le programme n'assume pas l'activité de diffusion pendant deux ans ou n'occupe le canal que de manière insuffisante.
Proposition Schwander
Al. 2
Biffer
Proposition Schlüer
Al. 3bis
Il garantit la concurrence libre et équitable entre différents fournisseurs.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben bei der Verbreitung über Leitungen zwei Kategorien, nämlich die SRG-Programme und die Programme mit einer Konzession mit Leistungsauftrag. Nachdem wir im Gesetz jetzt drei Kategorien haben, nämlich die SRG, Programme mit Konzessionen - mit und ohne Gebührensplit - und Programme ohne Konzessionen, und die dritte Kategorie hier nicht vorkommt, beantrage ich Ihnen, dass die dritte Kategorie berücksichtigt werden muss, damit eine angemessene Anzahl von Sendern aus der Kategorie der Programme, die keine Konzession haben, hier eine Verbreitungsmöglichkeit haben. Sie sehen, dass das übrigens auch bei Artikel 69 vorgesehen ist. Aber die dritte Kategorie, die jetzt im Gesetz geschaffen wird, muss doch im Grundsatz irgendwie berücksichtigt werden, damit diese Stationen überhaupt eine Chance haben, jemals zu senden. Es nützt ihnen nämlich nichts, wenn sie ein gutes Programm machen können, letztlich vom Gesetzgeber her das machen können, aber nie eine Verbreitung bekommen.
Ich bitte Sie, diesen Grundsatz mit meinem Antrag zu berücksichtigen.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mein Antrag geht in eine sehr ähnliche Richtung wie derjenige des Vorredners. Ich bitte Sie, beide Anträge gutzuheissen. Falls sich das als "doppelt gemoppelt" erweist, kann der Ständerat immer noch korrigieren.
Mein Vorredner macht auf ein ernstes Problem aufmerksam: Wir haben die Programme der SRG, die verbreitet werden müssen; wir haben die schweizerischen Programme, die einen Leistungsauftrag erhalten und somit verbreitet werden müssen. Wenn Sie zu Artikel 68 Absatz 2 weitergehen, finden Sie eine dritte Kategorie: Das sind die ausländischen Programme wie 3Sat, TV5, Arte, die aufzuschalten sind. Vergessen wurde aber eine Kategorie, die dazwischen möglich ist, nämlich die schweizerischen Programme, die keinen Leistungsauftrag haben.
Ich bringe Ihnen ein konkretes Beispiel: Es gibt den unter Jugendlichen sehr beliebten Sender Viva; das ist ein Musiksender, der in der Schweiz produziert wird. Er bietet einen Grossteil schweizerischer Musikproduktionen - bis zu 20 Prozent -, und er hat keinen Leistungsauftrag. Es geht jetzt nicht an, dass sich Sender wie Viva künftig um eine Konzession bewerben müssen und dann von diesem staatlichen Entscheid abhängig sind. Betreibern von Sendern wie Viva sollte garantiert werden, dass sie ein Aufschaltungsrecht haben, wenn sie ein Programm produzieren. Es kann nicht sein, dass die Kabelbetreiber ausländische Programme, aus Ländern von Portugal bis zur Türkei gratis aufschalten, um attraktiver für die Kundschaft zu sein, wogegen die schweizerischen Programme, die keinen Leistungsauftrag haben, zwischen Tür und Angel stehen und kein Aufschaltungsrecht haben. Das geht nicht.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 68 Absatz 2 geht es darum, dass der Bundesrat Programme ausländischer Veranstalter bestimmen kann, welche letztlich - ich mache eine Kurzfassung - den Verfassungsauftrag unterstützen, nämlich zur freien Meinungsbildung und zur Meinungsvielfalt beitragen. Wenn das tatsächlich so ist, dass wir für die Meinungsvielfalt solche Programme brauchen, um so den Verfassungsauftrag zu erfüllen, dann sollten diese Programme meiner Meinung nach ebenfalls den Konzessionsbedingungen unterworfen werden, wie die einheimischen Produzenten und Veranstalter auch. Ansonsten haben wir bei den Zugangsrechten tatsächlich ungleich lange Spiesse. Weil wir diese Programme im vorderen Teil, bei den Konzessionsbedingungen, nicht geregelt haben, beantrage ich, diese besonderen Zugangsrechte hier zu streichen. Ansonsten haben wir ungleich lange Spiesse.
Ich bitte Sie, den Antrag zu unterstützen.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das sachliche Anliegen meines Antrages, der ein allgemeines Bekenntnis zum Wettbewerb ablegt, wäre erfüllt, wenn die Anträge Leutenegger und Stamm angenommen würden. Deshalb ist mein Antrag nur noch als Eventualantrag zu betrachten, der zum Zug käme, wenn die beiden erwähnten Anträge nicht angenommen würden.
Ich bin mir allerdings bewusst, dass die Formulierung, die ich Ihnen hier vorschlage, dann den Charakter eines Leitfossils bekäme, erinnernd an die Zeiten, wo man noch an den Wettbewerb und an die Freiheit in diesem Land geglaubt hat.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Verbreitung über Leitungen ist für Fernsehprogramme von zentraler Bedeutung. Und weil die Leitungsbetreiber meistens über ein Monopol verfügen, braucht es rechtliche Vorkehren zum Schutz der Rundfunkveranstalter. Der Gesetzentwurf trägt dem Rechnung, und zwar auf die folgende Art und Weise: Konzessionierte Veranstalter - das sind neben der SRG auch private Veranstalter mit einem Leistungsauftrag - haben ein Recht auf unentgeltliche Verbreitung. Auch andere Veranstalter sind den Leitungsbetreibern nicht einfach schutzlos ausgeliefert: Sie können die Aufschaltung ihres Programms beantragen, falls ihr Programm in besonderem Masse zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages beiträgt. Zudem bietet auch noch das Wettbewerbsrecht Schutz vor einem wirtschaftlichen Boykott. Das ist also das Konzept, das wir Ihnen beantragen.
Die Anträge Leutenegger Filippo und Stamm widersprechen diesem Prinzip. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Kabelnetzbetreibers lässt sich nicht mit der blossen Tatsache begründen, dass ein Veranstalter schweizerischer Herkunft ist. Besteht kein besonderes öffentliches Interesse am Inhalt eines Programms, so lässt sich die Einschränkung der Rechte der Kabelnetzbetreiber nicht rechtfertigen. Der Antrag Stamm missachtet auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, da er sämtlichen schweizerischen Veranstaltern einen Zugang verschaffen will. Die einseitige Bevorzugung schweizerischer Veranstalter ist auch im internationalen Verhältnis etwas problematisch.
Der Antrag Schwander geht dann noch weiter. Sie müssen sich praktisch vorstellen, worum es geht. Das würde heissen, dass zum Beispiel 3Sat, an dem die SRG immerhin beteiligt ist und wo man auch schweizerische Informationssendungen sehen kann, weniger Rechte hätte als ein schweizerischer Betreiber, ich sage jetzt U1 oder Züri Plus, ohne irgendetwas gegen diese Sender sagen zu wollen. Aber man muss diese Gewichtung schon auch von der medienpolitischen Bedeutung her sehen und kann nicht einfach sagen, diese seien Schweizer und daher gut, und alle anderen kämen aus dem Ausland und sollten das Nachsehen haben.
Ich erwähne noch TV5. Dieser Sender kommt zwar aus dem Ausland, aber die schweizerische Tagesschau, französisch gesprochen, wird dort ausgestrahlt. Das ist ein wichtiger Sender, der auch von Schweizern in der Schweiz immer gesehen wird. Wieso der jetzt den Kürzeren ziehen soll gegen schweizerische Experimentiersender, ist nicht einzusehen. Ich denke auch an Arte.
Bitte, wahren Sie da die Verhältnismässigkeit!
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Einzelanträge lagen der Kommission so nicht vor, aber sie beziehen sich ja auf unseren Text. Ich kann sagen, die Kommission hat Artikel 68 sehr eingehend behandelt; wir haben dazu auch die Kabelnetzbetreiber eingeladen und angehört. Hier gibt es auch eine Abwägung zwischen der Wirtschaftsfreiheit und dem Zwang, den wir hier den Kabelnetzbetreibern auferlegen, diese Programme in guter Qualität unentgeltlich zu übertragen. Die Kabelnetzbetreiber werden hier also gezwungen, in guter Qualität unentgeltlich zu übertragen, was von Programmveranstaltern produziert wird. Deshalb musste man sich natürlich die Frage stellen, wessen Programme sie übertragen müssen: Müssen sie die Programme von jedermann, der da mit irgendetwas kommt, übertragen, oder gibt es eine bestimmte Eingrenzung? Deshalb sind sowohl der Bundesrat als auch die Kommission auf diese Eingrenzung gekommen. Es ist auch so, dass wir nicht überall beliebige Kapazitäten haben; also brauchen Sie irgendwo eine gewisse Hierarchie, sonst müssen Sie plötzlich sagen, man könne jetzt das Programm von Schweizer Fernsehen 2 nicht mehr durchlassen, weil es da viele andere Experimentiersender gibt, die auch Anspruch darauf haben, unentgeltlich verbreitet zu werden. Das ist die Problematik, die hinter Artikel 68 steht.
Aufgrund der Debatte in der Kommission habe ich persönlich auch ein gewisses Verständnis für den Antrag Leutenegger Filippo, der sagt, man sollte darüber hinaus eine gewisse Öffnung vornehmen - also über die Privilegierung dieser festgesetzten öffentlich-rechtlichen Sender, der Sender mit Leistungsauftrag und eben auch der ausländischen Sender hinaus, die wie 3Sat ja zum Teil Kultursendungen machen, bei denen die SRG auch beteiligt ist.
Wenn Sie das ganz öffnen, dann höhlen Sie eigentlich die Substanz aus, nämlich die Substanz der Priorisierung, wenn es eben nicht für alle Platz hat und wenn der Zugang nicht für alle möglich ist. In der Kommission gab es viele Stimmen, die gerade auch die Interessen der Kabelnetzbetreiber vertraten. Sie verfolgten eigentlich eine ganz andere Stossrichtung, nämlich die, dass man ihnen nicht derartige Einschränkungen ihrer Wirtschaftsfreiheit auferlegen und man sie nicht zwingen darf, quasi jeden Sender unentgeltlich über ihre Kabel verbreiten zu müssen. Der Rat soll darüber entscheiden. Ich persönlich würde aufgrund der Debatte, die wir geführt haben, sagen: Der Antrag Leutenegger Filippo ist ein Stück weit eine Öffnung, der Antrag Stamm will aber alles öffnen, und da kämen wir in einen Konflikt mit dem, was wir in der Kommission eigentlich in Absatz 1 formulierten.
Von der Kommission her kann ich keine Empfehlung abgeben, was die Anträge Leutenegger Filippo und Schlüer betrifft, aber der Antrag Stamm würde meines Erachtens das, was die Kommission Ihnen als Konstrukt vorlegt, infrage stellen. Deshalb bitte ich, ihn abzulehnen. Das Gleiche gilt für den Antrag Schwander.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich ziehe meinen Antrag zugunsten desjenigen von Filippo Leutenegger zurück, verbunden mit der Bitte, den Antrag Leutenegger Filippo zu unterstützen. Er sagt, es brauche eine angemessene Zahl inländischer Programmveranstalter ohne Konzession, die aufgeschaltet werden. Vielleicht muss der Ständerat die Formulierung "angemessene Zahl" noch einmal anschauen. Aber es ist eine Notwendigkeit, dass auch Schweizer Sender ohne Konzession Berücksichtigung finden. Nicht, dass diese hinter sämtlichen ausländischen Programmveranstaltern - inklusive derjenigen aus exotischen Ländern - zurückstehen müssen; das kann nicht sein.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Leutenegger Filippo gutzuheissen!
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Stamm hat seinen Antrag zugunsten des Antrages Leutenegger Filippo zurückgezogen.
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Leutenegger Filippo .... 79 Stimmen
Dagegen .... 93 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Kommission .... 119 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 52 Stimmen
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag Schlüer .... 62 Stimmen
Dagegen .... 109 Stimmen
Art. 69
Antrag der Kommission
Abs. 1
Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das Bundesamt eine ....
a. .... des verfassungsrechtlichen Auftrages beiträgt, einem breiten Kundenbedürfnis entspricht und das bestehende Programmangebot die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gewährleistet; und
b. .... unter Berücksichtigung der zur Verbreitung von Programmen verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Das Bundesamt kann ....
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 69
Proposition de la commission
Al. 1
L'office astreint .... si les conditions suivantes sont réunies:
a. le programme contribue particulièrement à l'exécution du mandat constitutionnel, correspond au besoin d'une grande partie de la clientèle et la programmation existante ne garantit pas la diversité des opinions et de l'offre; et
b. le fournisseur de services de télécommunication dispose des capacités de transmission nécessaires à la diffusion des programmes et la diffusion ne représente pas une charge disproportionnée.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
L'office peut ....
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 70
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 70a
Antrag der Kommission
Titel
Verbreitungsbedingungen
Abs. 1
Der Zugang zu den Dienstleistungen der Fernmeldedienstanbieterinnen zur Verbreitung sonstiger Programme wird von der Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der mit dem Programmveranstalter vereinbarten Bedingungen gewährt.
Abs. 2
Das Interesse der Fernmeldedienstanbieterin an der Nutzung der insgesamt verfügbaren Übertragungskapazität für andere Zwecke als die Verbreitung von Programmen ist zu berücksichtigen.
Abs. 3
Bei der Bemessung der marktgerechten Vergütung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.
Art. 70a
Proposition de la commission
Titre
Conditions de diffusion
Al. 1
L'accès aux prestations des fournisseurs de services de télécommunication visant à la diffusion d'autres programmes est garanti par ledit fournisseur selon les conditions élaborées d'entente avec le diffuseur de programmes.
Al. 2
L'intérêt du fournisseur de services de télécommunication à l'utilisation de la capacité totale de transmission disponible à d'autres fins que la diffusion de programmes doit être pris en considération.
Al. 3
Dans le calcul du prix conforme aux exigences du marché, l'intérêt économique que représente la diffusion pour le diffuseur de programme peut notamment être pris en compte.
Angenommen - Adopté
Art. 71
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
....
b. gegenüber dem Bundesamt auf dessen Verlangen ....
Abs. 5
.... so trifft das Bundesamt im ....
Art. 71
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
....
b. à l'intention de l'office et ....
Al. 5
.... l'office prend ....
Angenommen - Adopté
Art. 72
Antrag der Kommission
.... kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt hier in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
Art. 72
Proposition de la commission
Après audition des milieux concernés, le Conseil fédéral peut prescrire des interfaces ouvertes pour les dispositifs ou les services .... pour garantir la diversité des opinions. A cet effet, il tient compte des dispositifs et services déjà disponibles sur le marché et accorde les délais de transition nécessaires.
Angenommen - Adopté
Art. 73-75
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 76
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
.... befreien, soweit andere Bundesgesetze dies vorsehen und die Finanzierung des Gebührenausfalles regeln.
Art. 76
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
.... Il peut exempter certaines catégories de personnes de l'obligation de payer la redevance et d'annoncer, pour autant que d'autres lois fédérales le prévoient et règlent le financement du manque à gagner.
Angenommen - Adopté
Art. 76bis
Antrag Pfister Theophil
Mit dem Inkasso der Empfangsgebühren ist eine neutrale jährliche Umfrage über die angemessene Höhe der Gebühren zu verbinden. Die Ergebnisse werden zusammen mit der Veröffentlichung der Publikumsräte gemäss Artikel 60a Absatz 2 RTVG veröffentlicht.
Art. 76bis
Proposition Pfister Theophil
L'encaissement des redevances sera assorti d'une enquête annuelle neutre sur le montant adéquat des redevances. Les résultats de cette enquête seront publiés conjointement avec la publication assurée par les Conseils du public selon l'article 60a alinéa 2 LRTV.
Pfister Theophil · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Über die effektive Höhe der Radio- und Fernsehempfangsgebühren wird hier im Rat sehr wenig und nur ungern gesprochen, dies im Gegensatz zur Bevölkerung, die diese heute überhöhten Zwangsgebühren immer weniger akzeptieren kann - so jedenfalls meine Erfahrung. Mit meinem Antrag möchte ich erreichen, dass die Höhe der Empfangsgebühren eine bessere demokratische Legitimation erhält. Es ist sehr unüblich und meines Erachtens auch gefährlich, wenn eine Exekutive allein - hier betrifft es den Bundesrat - eine Gebühr in Milliardenhöhe festlegen kann. Das Parlament hat dabei keine Einflussmöglichkeit, und es ist sicher nicht der Preisüberwacher, der hier für eine Kontrolle sorgen könnte.
Wenn nicht wir die Kontrolle ausüben können, so soll dem Gebührenzahler selbst ein Mittel für eine Kontrolle und ein Feedback in die Hände gegeben werden. Wie soll dieses Feedback mit minimalen Kosten realisiert werden? Die Ausgangslage ist sehr einfach: Wir alle erhalten jährlich die Gebührenrechnung von der Billag. Ich schlage Ihnen mit meinem Antrag zu Artikel 76bis vor, hier auch eine Rückantwortkarte beizulegen, um ein Feedback über die Angemessenheit der Gebührenhöhe zu erhalten. Dieses Feedback ist einfach in maschineller Form auszuwerten: Die Karte enthält drei bis fünf Felder zum Ankreuzen; eine Genauigkeit in der Auswertung wie bei Wahlergebnissen wird hier nicht gefordert. Damit liegen dann erstmals verlässliche Zahlen vor, die sich - davon bin ich überzeugt - von den bisher veröffentlichten Zahlen über die Kundenzufriedenheit erheblich unterscheiden werden.
Es ist natürlich klar, dass diese Ergebnisse bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren durch den Bundesrat wenigstens konsultativ zu berücksichtigen sind. Die Ergänzung ist in Artikel 78 Absatz 3 anzubringen, damit das Feedback auch eine Funktion hat und veröffentlicht werden muss. Ich empfehle Ihnen, hier dem Bürger das Vertrauen auszusprechen und diese Möglichkeit der Rückmeldung einzuführen. Wir ersparen uns damit auch einen Teil der kommenden Auseinandersetzung über die Höhe der Empfangsgebühren, wenn im Rahmen der Konvergenz viele neue Elemente den klassischen Service public bedrängen. Die Gebührenpflichtigen sind es, die diese Entwicklung hautnah erleben und entsprechend ein Mittel für eine Rückmeldung erhalten.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Das ist ein merkwürdiger Antrag. Wenn wir so beginnen, dann müssten wir als Nächstes den Preis der SBB-Billette und dann jenen des Generalabonnements nicht mehr festsetzen, wie wir das heute tun, sondern durch Meinungsumfragen erheben, und dann müsste man wahrscheinlich als Nächstes die Steuern nicht mehr durch Ausfüllen eines Formulars, sondern durch eine entsprechende Meinungsumfrage festlegen. Wenn es nachher noch weitergeht, müsste man den Nationalrat eigentlich auch gemäss Meinungsumfragen besetzen, und den Bundesrat am Schluss auch. Beim Bundesrat, müsste ich jedoch sagen, wäre ich durchaus einverstanden, denn wir kämen in Meinungsumfragen um etliches besser weg als in den Kommentaren der jungen Parteisekretäre, die wir manchmal erhalten.
Aber dennoch ersuche ich Sie, beim bisherigen System zu bleiben.
Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Effectivement, la proposition Pfister Theophil, s'il faut faire une enquête annuelle, amène des coûts supplémentaires et beaucoup de bureaucratie. Nous l'avons déjà dit à maintes reprises: il est important que chacun comprenne qu'il faut que la loi reste simple. Comme l'a dit le conseiller fédéral Moritz Leuenberger, si l'on fait une enquête sur les taxes ou les impôts payés par le citoyen, chaque franc est de trop et tout le monde va trouver que cela est trop cher. Cela amènera des complications.
Je demande à ce conseil de rejeter la proposition Pfister Theophil.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Pfister Theophil .... 37 Stimmen
Dagegen .... 104 Stimmen
Art. 77
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Anzeige an das Bundesamt.
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Das Bundesamt übt ....
Art. 77
Proposition de la commission
Al. 1
.... la dénonce à l'office.
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
L'office exerce ....
Angenommen - Adopté
Art. 78
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. die Publikumsräte (Art. 60a);
....
e. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung gemäss Artikel 85d Absatz 1.
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... Empfehlungen des Preisüberwachers. Abweichungen ....
Antrag Schlüer
Abs. 1
.... Höhe der Empfangsgebühr. Mit Gebühren dürfen ausschliesslich Kosten gedeckt werden, die nachweisbar aus der Erfüllung des erteilten Leistungsauftrages anfallen. (Rest des Artikels streichen)
Antrag Pfister Theophil
Abs. 3
Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen der Kommission und die Ergebnisse der jährlichen Umfrage über die angemessene Gebührenhöhe. Abweichungen ....
Antrag Bruderer
Abs. 1
....
f. die Kosten der Aufbereitung von Fernsehsendungen für sinnesbehinderte Menschen.
Art. 78
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. financer les Conseils du public (art. 60a);
....
e. soutenir la fondation pour les études d'audience aux termes de l'article 85d alinéa 1.
Al. 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Il tient compte des recommandations du surveillant des prix ....
Proposition Schlüer
Al. 1
.... le montant de la redevance. La redevance ne peut couvrir que les frais attestés qui résultent de l'exécution du mandat de prestations. (Biffer le reste de l'article)
Proposition Pfister Theophil
Al. 3
Il tient compte des recommandations de la commission et des résultats de l'enquête annuelle sur le montant adéquat de la redevance. Il rend publics ....
Proposition Bruderer
Al. 1
....
f. financer la préparation d'émissions de télévision pour personnes frappées de déficiences sensorielles.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mein Antrag soll den an sich selbstverständlichen Zusammenhang sicherstellen, dass mit Gebühren einzig und allein jene Kosten abgedeckt werden dürfen, die durch die Übernahme von Leistungsaufträgen entstehen. Ich bin der Auffassung, vor allem auch nach dem Gang der Verhandlungen hier, dass diese Eingrenzung der Verwendung von Gebührengeldern auf jeden Fall ins Gesetz aufgenommen werden muss - worauf ich mich dann selbstverständlich davor hüten werde, jemals wieder zu sagen, es gehe hier um ein Monopol. Aber beseitigen Sie solche Zweifel, indem Sie die von mir vorgeschlagene Eingrenzung vornehmen, sodass niemand in Versuchung kommen kann, monopolähnliche oder monopolbegünstigende Gebiete umzusetzen. Setzen Sie das Geben und das Nehmen klar fest. Sorgen Sie dafür, dass der Leistungsauftrag nie als Vorwand für ein gebührenfinanziertes Monopol genommen werden kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Präzisierung zu befürworten.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die vorgeschlagene Variante ist transparenter und insofern auch nachvollziehbar. Es ist klar, dass bei den Gebühren auch diese Elemente, die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannt sind, mitberücksichtigt werden müssen. Insofern erhält die Verwaltung eine Anleitung, wie sie das handhaben soll. Wenn das alles gestrichen wird, lassen Sie der Verwaltung eigentlich nur eine noch freiere Hand.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Antrag Bruderer zu Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f ist zurückgezogen worden. Die Abstimmung über den Antrag Pfister Theophil zu Artikel 76bis gilt auch hier. Die Kommission wünscht das Wort nicht.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 102 Stimmen
Für den Antrag Schlüer .... 48 Stimmen
Art. 79
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 79a
Antrag Schlüer
Titel
Grundsatz
Text
Mit dem Verbot flächendeckender Konkurrenz schweizerischer Herkunft sichert der Bund der SRG das Monopol für Radio- und Fernsehsendungen.
Art. 79a
Proposition Schlüer
Titre
Principe
Texte
En interdisant la concurrence de tout émetteur d'origine suisse diffusant sur l'ensemble du territoire, la Confédération garantit le monopole de la SSR pour les émissions de radio et de télévision.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir kommen jetzt allmählich dazu, Bilanz zu ziehen über das, was wir in den letzten zwei Tagen getan haben.
Ich muss Ihnen einfach Folgendes sagen: Wenn Sie jetzt einen Titel in dieses Gesetz schreiben, wonach dieses Gesetz zur Vielfalt beitragen soll und zu mehr Freiheit, dann ist das gegenüber dem, was wir beschlossen haben, ein Etikettenschwindel! Deshalb schlage ich Ihnen vor, so ehrlich zu sein und in den Titel zu schreiben, dass mit diesem Gesetz Massnahmen zur Absicherung des SRG-Monopols geschaffen worden sind. Und schreiben Sie das in einem neuen Artikel 79a, im Grundsatz, so fest.
Ich habe gestern und heute festgestellt, dass zugunsten einer auch nur minimalen freiheitlichen Grundsatzerklärung vonseiten der CVP-Fraktion nicht eine einzige Stimme zu erhalten war - nicht eine einzige Stimme! Ich nehme an, Sie haben dabei auch auf Weisung Ihres SRG-Generaldirektors gehandelt, und ich ziehe jetzt einfach die Schlussfolgerung: Seien Sie bitte ehrlich! Tun Sie bitte nicht so, als würde im Medienbereich noch irgendetwas wie Ordnungspolitik betrieben. Tun Sie nicht so, als wären Sie tatsächlich für Vielfalt. Sie haben alle Entscheidungen in Richtung Einheitslösung getroffen, in Richtung Monopolverstärkung, in Richtung Monopolabsicherung.
Ich bin der Auffassung, dass man dem Wähler, dem Bürger, gegenüber verpflichtet ist, auch zu sagen, was man getan hat. Ich bitte Sie, heute jetzt auch so viel Ehrlichkeit aufzubringen. Tun Sie das mittels Annahme meines Antrages zur Formulierung eines korrekten, der Sache entsprechenden Titels und eines korrekten, der Sache entsprechenden Grundsatzes, dem ich persönlich zwar völlig unwillig gegenüberstehe, der aber eine wahrheitsgetreue Bilanz dessen darstellt, was wir bis jetzt beschlossen haben.
Stehen Sie dazu, indem Sie diesen Antrag annehmen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Bundesrat Leuenberger und auch die Kommission verzichten auf das Wort.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schlüer .... 18 Stimmen
Dagegen .... 110 Stimmen
Art. 80
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Das Bundesamt kann ....
Art. 80
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'office peut ....
Angenommen - Adopté
Art. 81
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Departement führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig.
Art. 81
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le département établit et tient à jour une liste ....
Angenommen - Adopté
Art. 82
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:
....
Abs. 2
Das Departement konsultiert ....
Antrag der Minderheit
(Weigelt, Bezzola, Binder, Föhn, Giezendanner, Hegetschweiler, Schenk, Seiler, Vaudroz René)
Abs. 1
Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:
a. ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht;
b. ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.
Art. 82
Proposition de la majorité
Al. 1
La diversité des opinions et de l'offre est mise en danger si:
....
Al. 2
.... le département consulte ....
Proposition de la minorité
(Weigelt, Bezzola, Binder, Föhn, Giezendanner, Hegetschweiler, Schenk, Seiler, Vaudroz René)
Al. 1
La diversité des opinions et de l'offre est mise en danger si:
a. un diffuseur abuse d'une position ....
b. .... télévision abuse de sa position ....
Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir kommen hier zu einem der zentralen Artikel in diesem Gesetz, der letztendlich auch die Marktgestaltung wesentlich beeinflussen wird. Sie haben schon bei Artikel 54 recht ausführlich über diese Thematik gesprochen; deshalb können wir uns hier auf zwei, drei Anmerkungen beschränken.
Artikel 54 besagt, dass nur derjenige eine Konzession erhalten kann, der die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährdet. Hier, in Artikel 82, wird nun definiert, wann eine solche Gefährdung vorliegt. Gemäss der Mehrheit liegt sie dann vor, wenn eine Unternehmung in ihrem Gebiet marktbeherrschend ist. Wir sind klar der Meinung: Diese Marktbeherrschung kann nicht als absolute Grösse gelten.
Der Bundesrat hat eine Kann-Formulierung vorgesehen; die Kommissionsmehrheit verzichtet auf die Kann-Formulierung und setzt das Kriterium der Marktbeherrschung als Ausschlussgrund und letztlich auch als Beweis für die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt absolut.
Wir sind aber der Meinung, dass wir uns hier an das Wettbewerbsrecht anlehnen sollten und nicht den Tatbestand der Marktbeherrschung als Ausschlussgrund sehen sollten, sondern nur den Missbrauch. Nur derjenige, der seine Stellung missbraucht, soll ausgeschlossen werden, und nicht jener, der einfach aufgrund seiner Position marktbeherrschend ist. Denn in der schweizerischen Medienrealität haben wir aufgrund der wirtschaftlichen Möglichkeiten in vielen Regionen marktbeherrschende Veranstalter im Bereich der Medien - seien es Zeitungsverlage oder Anbieter von elektronischen Produkten. In diesem Sinne geht es hier darum, die entsprechenden Unternehmen in ihrer Verantwortung für die freie Meinungsbildung in die Pflicht zu nehmen und nicht ihre wirtschaftliche Stellung als Ausschlussgrund zu definieren.
Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen, die klar auf das Kriterium des Missbrauches abzielt und damit auch mit dem Wettbewerbsrecht kongruent ist, das wir hier drin beschlossen haben.
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich begründe meinen Minderheitsantrag zu Artikel 83, spreche damit gleichzeitig aber auch zum Antrag der Minderheit Weigelt zu Artikel 82, weil das zwei zusammenhängende Artikel sind. Das kann man dann auch abstimmungsmässig entsprechend erledigen.
Es geht beide Male um die Frage: Wann ist die Meinungsvielfalt gefährdet? Ist sie gefährdet, wenn ein Unternehmen in einem Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung hat, oder ist sie erst gefährdet, wenn es diese marktbeherrschende Stellung missbraucht? Das ist der Unterschied zwischen meinem Antrag und dem der Minderheit Weigelt.
Wir gehen davon aus, dass ein Monopol an sich schon eine Gefährdung der Meinungsvielfalt bedeutet. Meinungsvielfalt ist in einer Demokratie eine entscheidende Qualität. Wenn unsere Demokratie funktionieren soll, dann muss es möglich sein, die Vielfalt der in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen auch gebührend zum Ausdruck zu bringen. Ein Monopol per se - das sagt ja das Wort schon - trägt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass darin die Vielfalt der vorhandenen Meinungen und Standpunkte nicht gebührend zum Ausdruck kommen kann. Hier geht es ja darum, dass man das Monopol, dass man die schon bestehende marktbeherrschende Stellung zusätzlich - wir reden ja von Radio und Fernsehen - noch verstärken können soll. Ich bitte Sie sehr, hier nicht auf eine Missbrauchsgesetzgebung umzuschwenken, weil Missbrauch in diesem Bereich eine viel zu ungenügend scharfe Waffe ist.
Lassen Sie mich zum Schluss noch einen Hinweis machen: Es wird hier immer mit dem Kartellrecht argumentiert; dieses reiche aus, um die Probleme zu lösen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir das Kartellgesetz vor einem Jahr hier in diesem Saal revidiert haben und die dort früher vorhandene spezielle medienrechtliche Regelung gestrichen haben, mit dem Hinweis, das werde dann im Rahmen des Radio- und Fernsehgesetzes gelöst. Jetzt sind wir so weit, jetzt müssen wir es im Rahmen dieses Gesetzes lösen. Das geht eben nicht auf einer Missbrauchsebene, sondern es geht generell darum, die Meinungsvielfalt der marktbeherrschenden Stellung gegenüberzustellen und zu sagen: Wenn eine solche vorliegt, so herrscht keine Meinungsvielfalt mehr.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag zu Artikel 83 zu unterstützen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Ich bitte Sie, hier mit der Mehrheit der Kommission zu stimmen, und zwar eigentlich aus einem sehr einfachen Grund. Schauen Sie einmal ganz scharf, logisch an, was die Minderheit mit ihrem Antrag will und aussagt. Die Minderheit sagt doch nichts anderes aus, als dass ein Risiko, eine Gefahr, dann besteht, wenn die Gefahr sich realisiert hat, wenn sie eingetreten ist, wenn der Missbrauch eingetreten ist.
Aber das sind doch zwei verschiedene Dinge: Wenn ein Risiko besteht, wenn eine Gefahr besteht, dann muss es nicht sein, dass das Ereignis eintritt. Wenn Lawinengefahr besteht, dann ist es möglich, dass sich eine Lawine löst, aber es muss nicht sein. Die Minderheit sagt nichts anderes als: Erst dann, wenn die Lawine ausgelöst ist, besteht eine Gefahr. Erst dann, wenn die Lawine heruntergekommen ist, ist das ein Beweis dafür, dass eine Gefährdung vorliegt. Das kann doch nicht sein, das ist nicht logisch.
Schon deshalb bitte ich Sie, in den Artikeln 82 und 83 wirklich einer logischen Erklärung und einer logischen Rechtsetzung zu folgen.
Simoneschi-Cortesi Chiara · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
L'article 82 est un article très important auquel il faut faire très attention, parce qu'on a eu des majorités différentes. Les gens qui sont dans la minorité à l'article 82 sont dans la majorité à l'article 83. Il y a trois positions à l'alinéa 1 de l'article 82.
Il y a une différence entre le Conseil fédéral et la majorité de la commission dans la première phrase. Le projet du Conseil fédéral prévoit une formule potestative: "La diversité des opinions et de l'offre peut être mise en danger si ...." La majorité et aussi la minorité de la commission enlèvent la formule potestative: "La diversité des opinions et de l'offre est mise en danger si ...."
Mais il y a une grande différence entre la majorité et la minorité de la commission, parce que la majorité est convaincue que la diversité des opinions et de l'offre est mise en danger si un diffuseur "occupe une position dominante sur un ou plusieurs marchés liés aux médias". Donc, il est clair pour tout le monde que le fait d'"avoir une position dominante sur le marché", cela signifie qu'on met en danger la diversité des opinions et de l'offre. Tandis que la minorité atténue la chose en prévoyant qu'un diffuseur "abuse" d'une position dominante.
Nous pensons qu'on doit faire très attention par rapport à la question de la diversité des opinions. C'est une question de démocratie et l'abus de position dominante est très difficile à expliquer et à prouver.
A l'article 82, je vous demande donc, au nom du groupe démocrate-chrétien, de voter la proposition de la majorité de la commission.
A l'article 83, le groupe démocrate-chrétien soutient la proposition de minorité Fehr Hans-Jürg qui reprend la formulation du projet du Conseil fédéral qui parle seulement de position dominante et non d'abus, qui est, comme je l'ai dit auparavant, un terme difficilement définissable.
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Diesen Voten meiner Vorrednerin und der Vorredner muss ich nicht mehr viel hinzufügen, höchstens noch einmal ein paar Dinge zusammenfassen.
Die SP-Fraktion bittet Sie, bei Artikel 82 die Mehrheit und bei Artikel 83 die Minderheit Fehr Hans-Jürg zu unterstützen, dies aus den genannten Gründen, die vorher präsentiert worden sind. Der Druck der Medienkonzentration ist ein enormer und hat mit der Multimediastrategie eine neue Dimension bekommen. Wenn die Politik dem etwas entgegenhalten will, muss sie das mit Nachdruck tun und kann nicht warten, bis der Missbrauch eingetreten ist, weil es dann bereits zu spät ist.
Wir bitten Sie also deshalb, einerseits die Kompetenz dem Departement zu übertragen - da sind sich Minderheit und Mehrheit ohnehin einig - und andererseits den Tatbestand des Missbrauchs nicht zu unterstützen, weil wir dann mit diesen Interventionen zu spät kämen.
Unterstützen Sie also bitte in Artikel 82 die Mehrheit und in Artikel 83 die Minderheit Fehr Hans-Jürg.
Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion
Hier geht es vital um die publizistische Angebotsvielfalt. Wie bereits ausgeführt wurde, bedeutet eine marktbeherrschende Stellung an sich eine Infragestellung der Vielfalt. Eine blosse Missbrauchsregelung greift deshalb allein schon aus strukturellen Gründen zu kurz. Sie greift aber auch aus weiteren Gründen zu kurz. Es ist in der Publizistik allgemein sehr schwierig, einen Missbrauch im konkreten Einzelfall festzustellen. Man kann eine bestimmte Pressekonferenz besuchen oder nicht, man kann Personalentscheide so oder anders fällen. Zudem geht es bei diesem Gesetz um höhere Werte als den durch das Kartellrecht geschützten: Es geht um den politischen Wettbewerb, die Voraussetzung der Demokratie.
Unterstützen Sie deshalb bei Artikel 82 den Antrag der Kommissionsmehrheit und bei Artikel 83 den materiell gleichen Antrag der Kommissionsminderheit. In Absatz 2 von Artikel 83 nimmt eine andere Kommissionsmehrheit den Konzernjournalismus aufs Korn und wirft gleichzeitig die beiden Instrumente gegen den Konzernjournalismus ins Korn. Programmkommissionen können, wie ein St. Galler Beispiel zeigt, sehr wohl ihre Wirkung gegen einen "eintöpfigen" Konzernjournalismus entfalten. Die Möglichkeit, einzelne Unternehmensbereiche herauszulösen, ist die letztlich griffigste Massnahme gegen Konzernjournalismus, wie auch ein Zürcher Beispiel gezeigt hat.
Unterstützen Sie deshalb hier den ursprünglichen Antrag des Bundesrates.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dass ich nicht ganz die gleiche Meinung vertrete wie mein Vorredner, dürfte klar sein. Die Meinungsvielfalt ist erst gefährdet, wenn eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird. Wir wollen doch erstens eine Vielfalt, und diese ist erst gewährleistet, wenn möglichst viele Anbieter auf dem Markt sind. Ich habe heute schon einmal gesagt: Jeder Veranstalter, jeder Anbieter, kann und wird sich entwickeln, sei das nun im positiven oder im negativen Sinn. Man darf natürlich nicht jeden als potenziellen "Missbrauchsjournalisten" anschauen; ich glaube, man sollte für möglichst gute Chancen sorgen, damit ein vielfältiger Journalismus in der Schweiz bestehen kann. Also müssen wir erst einschreiten, wenn ein Missbrauch vorliegt.
Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit Weigelt bei Artikel 82 zu unterstützen und die Minderheit Fehr Hans-Jürg bei Artikel 83 abzulehnen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Erstens geht es um die Frage der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, und zweitens geht es nachher um die Massnahmen gegen die Medienkonzentration.
Was die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt angeht, habe ich vorher schon dargelegt, dass das tatsächlich ein sehr wichtiges Anliegen ist und dass wir Ihnen in diesen beiden Artikeln eine flexible Regelung gegen diese Gefahren vorschlagen. Zuerst wird festgestellt, ob ein Radio- oder Fernsehveranstalter in seinem Markt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Wenn ja, kann diese Gefährdung der Vielfalt mit gezielten Massnahmen gemildert werden; solche Massnahmen müssen aber nicht getroffen werden. Damit enthält der Gesetzentwurf Sicherungen gegen Konzentrationsentwicklungen, welche die Vielfalt gefährden.
Die spezifische Frage lautet dann: Wann ist die Vielfalt gefährdet? Der Bundesrat findet, dass die Vollzugsbehörde hier ein Ermessen behalten soll, denn die dominante Stellung eines Unternehmens kann die Vielfalt gefährden, muss sie aber nicht gefährden. Dies gilt es gegeneinander abzuwägen. Die Mehrheit ist dagegen der Ansicht, dass die Vielfalt bereits dann gefährdet ist, wenn ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat. Die Minderheit stellt noch höhere Anforderungen: Sie findet, dass erst dann, wenn der Missbrauch nachgewiesen ist, die dominante Stellung die Vielfalt beeinträchtigt.
Darin unterscheidet sich die publizistische Konzentrationsproblematik von der wettbewerbsrechtlichen Problematik. Im Wettbewerbsrecht werden bestimmte Missbrauchstatbestände aufgezählt. Die rein wirtschaftlich orientierte Missbrauchspraxis des Wettbewerbsrechtes kann aber nicht ohne weiteres auf den Medienbereich übertragen werden.
Was die Massnahmen gegen die Medienkonzentration angeht, so kennen Sie unsere Meinung. Wann sollen die Behörden Massnahmen gegen eine festgestellte Gefährdung ergreifen können, und welche Massnahmen sollen verhängt werden?
Der Bundesrat und die Minderheit schlagen vor, dass bei einer Gefährdung der Vielfalt die Behörden bestimmte Massnahmen gegen die beteiligten Programmveranstalter ergreifen können. Als mögliche Massnahmen sehen wir die Einräumung von Sendezeit für Dritte, die Zusammenarbeit mit Dritten, den Erlass eines Redaktionsstatuts, die Einrichtung einer unabhängigen Programmkommission sowie die Anpassung der unternehmerischen und organisatorischen Strukturen eines Programmveranstalters vor.
Die Mehrheit will dann wieder erst bei Missbrauch einschreiten. Bedenken Sie einfach, dass ein solcher Missbrauch kaum zu beweisen ist. Was machen Sie gegen die "Schere im Kopf" von Journalisten, was machen Sie gegen nichtrapportierte Ereignisse? Das ist alles sehr schwierig. Deshalb finden wir, unser Konzept sei das geeignetere.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Sie erinnern sich, dass die Beratungen der Kommission hier ja einigen Staub aufgewirbelt haben, als wir in einer ersten Lesung noch eine strengere Fassung gewählt haben und dann in der zweiten Lesung darauf zurückgekommen sind.
Das Ganze hängt mit Artikel 54 zusammen, mit den Konzessionsvoraussetzungen. Dort haben wir jetzt eine "weichere" Fassung. Dort haben wir nicht gesagt, dass die Konzessionsvoraussetzung nicht gegeben sei, wenn jemand eine marktbeherrschende Stellung hat, sondern es muss nur die Angebots- und Meinungsvielfalt gewährleistet sein. Jetzt ist es natürlich tatsächlich so, dass gemäss Definition der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt in Artikel 82 - wenn Sie sie so definieren - diese gefährdet ist, wenn eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Damit schaffen Sie wieder neue Voraussetzungen bei Artikel 54: Das heisst, wir hebeln eigentlich den Entscheid, den wir bei Artikel 54 gefällt haben, damit wieder aus. Ich muss gestehen: Da ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht ganz konsistent. Ich habe deshalb grosses Verständnis, wenn Einwände gegen die Vorlage der Kommissionsmehrheit vorgebracht werden, weil wir in Artikel 54 eigentlich klar einen Entscheid gefällt haben, wonach die Meinungs- und Angebotsvielfalt durch die marktbeherrschende Stellung noch nicht gefährdet wird; das war ein Entscheid des Rates im Sinne der Kommissionsmehrheit. Diese Definition hier würde jenen Entscheid jetzt wieder aushebeln.
Ich muss aber hier im Namen der Kommission sagen - wir haben die Mehrheitsfassung mit 10 zu 8 Stimmen respektive mit 10 zu 9 Stimmen verabschiedet -: Im Lichte des Willens, den der Rat vorhin zum Ausdruck gebracht hat, müsste man bei Artikel 54 konsequenterweise eigentlich dem Bundesrat folgen und hier eben nur die Kann-Formel aufnehmen, weil es nicht zwingend ist, dass die marktbeherrschende Stellung bereits die Angebotsvielfalt gefährdet; da würden wir uns selber widersprechen.
Die Kommission beantragt Ihnen formell - eben mit 10 zu 8 Stimmen respektive mit 10 zu 9 Stimmen -, an ihrer Fassung festzuhalten. Ich habe aber Verständnis dafür, wenn man zum Entscheid im Zusammenhang mit Artikel 54 zurückkehren würde und deshalb entweder dem Entwurf des Bundesrates oder dann der Minderheit Weigelt zustimmt.
Ineichen Otto · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Vollmer, ich hätte zwei konkrete Fragen. Nehmen wir das Verlagshaus Wanner. Wäre das für Sie marktbeherrschend? Nehmen wir die "Südostschweiz" von Hanspeter Lebrument. Wäre die für Sie marktbeherrschend? Diese Fragen hätte ich gerne sehr klar beantwortet.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Sie stellen mir hier eine sehr knifflige, aber eine berechtigte Frage, denn das Gesetz operiert ja mit diesen Begriffen. In einer engen Betrachtungsweise wäre das mit der "Südostschweiz" sicher eine marktbeherrschende Stellung, obwohl es dort noch andere Medienhäuser und die SRG gibt. Auch im Zeitungskonstrukt von Herrn Lebrument gibt es gewisse Unabhängigkeiten, die verlegerisch nicht alle zusammengebunden sind. Man könnte dann dort gut geltend machen, dass keine marktbeherrschende Stellung vorliegt, jedenfalls nicht so, dass sie die Meinungs- und Angebotsvielfalt nach diesem Gesetz gefährden würde.
Wenn ich das jetzt so beantworte, würde ich persönlich sagen, es wäre klüger, wir würden die marktbeherrschende Stellung nicht zum entscheidenden Punkt bei der Konzessionsvoraussetzung - darüber haben wir schon entschieden - oder hier in Artikel 82 machen. Es soll also nicht die marktbeherrschende Stellung, sondern erst der Missbrauch diese Folgen haben.
Sie provozieren mich also zu einer Aussage, die nicht mit jener der Kommissionsmehrheit in Übereinstimmung ist, die aber aufgrund der Debatte, wie wir sie geführt haben, wahrscheinlich richtig ist.
Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Comme mon collègue rapporteur de langue allemande s'est prononcé sur l'article 82, je n'ajouterai rien.
Par contre, à l'article 83, beaucoup de choses ont été dites et il est vrai qu'il faut garantir la diversité des opinions et de l'offre et éviter qu'il y ait des abus de position dominante sur le marché. Donc, à l'article 83, la majorité de la commission souhaite une règle souple et veut éviter toute contrainte. C'est pour cela qu'elle demande d'agir seulement s'il y a des abus.
Merci de soutenir la proposition de la majorité de la commission à l'article 83.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit .... 90 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 79 Stimmen
Präsident (Binder Max, Präsident): Herr Bundesrat Leuenberger hält an der Version des Bundesrates fest, deshalb stellen wir in einer zweiten Abstimmung noch den Minderheitsantrag Weigelt dem Antrag des Bundesrates gegenüber.
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 82 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 83
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Stellt das Departement nach .... durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet hat, so kann das Departement im .... ergreifen. Es entscheidet ....
Abs. 2
Es kann ....
a. die Vielfalt durch Massnahmen wie die Einräumung von Sendezeit für Dritte oder die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern sichert;
b. Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergreift, wie den Erlass eines Redaktionsstatutes zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;
c. bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens anpasst.
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Simoneschi-Cortesi)
Abs. 1
Stellt das Departement nach .... durch ihre marktbeherrschende Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet, so kann das Departement im .... ergreifen. Es entscheidet ....
Abs. 2
Es kann .... (Rest des Absatzes gemäss Entwurf des Bundesrates)
Art. 83
Proposition de la majorité
Al. 1
Si le département, se fondant .... en raison de l'abus de sa position sur le marché, il peut prendre .... il rend ....
Al. 2
Il peut ....
a. .... des tiers ou la collaboration avec d'autres acteurs du marché;
b. prenne des mesures contre le journalisme de groupe telles que l'adoption d'une charte assurant la liberté rédactionnelle;
c. adapte, au cas où ces mesures sont manifestement insuffisantes, les structures de l'entreprise quant à sa gestion et son organisation.
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Simoneschi-Cortesi)
Al. 1
Si le département, se fondant .... en raison de sa position dominante sur le marché, il peut prendre ....
Al. 2
Il peut .... (reste de l'alinéa selon le projet du Conseil fédéral)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 75 Stimmen
Art. 84
Antrag der Mehrheit
.... Weiterbildungsinstitutionen. Das Bundesamt regelt ....
Antrag der Minderheit
(Hollenstein, Fehr Hans-Jürg, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Jossen, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung ....
Antrag Schwander
Streichen
Art. 84
Proposition de la majorité
.... L'office règle ....
Proposition de la minorité
(Hollenstein, Fehr Hans-Jürg, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Jossen, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
La Confédération encourage la formation ....
Proposition Schwander
Biffer
Hollenstein Pia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Ich beantrage Ihnen, in diesem Artikel die verbindliche Formulierung zu übernehmen. Es soll heissen: "Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung", nicht nur "Der Bund kann .... fördern". Weshalb?
Die Aus- und Weiterbildung ist auch in der Medienbranche besonders wichtig, um gute Qualität zu gewährleisten. Auch in Zukunft werden die Konzerne mit finanziellen Engpässen konfrontiert sein. Und wo wird am ehesten gespart werden? Die Versuchung ist gross, dass zuerst bei der Weiterbildung gespart wird. Eine gute Aus- und Weiterbildung ist aber eine Grundvoraussetzung für gute Qualität, auch wenn diese dadurch nicht zwingend garantiert wird.
Wer bildet überhaupt aus? Wer würde profitieren, bzw. wer wäre wegen fehlenden Geldern für die Aus- und Weiterbildung am meisten betroffen? Die Medienschaffenden für die Radiostationen - und um diese geht es hier - lernen ihr Handwerk zum grossen Teil bei nichtkommerziellen Radiostationen. Die nichtkommerziellen Radiostationen nehmen mit der Anstellung und Ausbildung von ungelernten Leuten eine wichtige Rolle wahr. Die nichtkommerziellen Sender nehmen also für die anderen Sender eine wichtige Aufgabe wahr, und letztlich profitieren alle, weil die Angestellten der primär nichtkommerziellen Radiosender, bei denen sie ihr Handwerk lernen, ja später oft zu den anderen Radiosendern wechseln.
Diese grosse, umfangreiche Aus- und Weiterbildungsarbeit muss auch in Zukunft gewährleistet sein. Sparen bei der Aus- und Weiterbildung geschieht auf Kosten der Qualität, und das sollten wir nicht zulassen, sondern wir sollten alles unternehmen, damit das nicht passiert.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin klar der Meinung, dass Aus- und Weiterbildung und - ich nehme jetzt die Begründung meiner Anträge zu den Artikeln 84 und 85 zusammen - Forschungsprojekte eine klare unternehmerische Aufgabe sind. Wir haben immer wieder gehört, wie gut die SRG, wie gut unsere Unternehmungen sind, die Programme veranstalten. Da kann es doch nicht sein, dass die Aus- und Weiterbildung und die Forschungsprojekte eine Bundesaufgabe sein sollen, dass der Bund - einmal mehr - wieder fördern soll. Wir haben genügend andere Gesetzgebungen, wo die Aus- und Weiterbildung und vor allem auch die Forschung geregelt sind.
Auch im Sinne der "Entschlackung" des Gesetzes bitte ich Sie, hier letztmals den Unternehmungen, die Programme veranstalten, die Chance zu geben, dass sie wenigstens noch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben müssen. Ich danke für Ihre Unterstützung.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SP-Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag Hollenstein.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zunächst möchte ich festhalten, dass die Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten für die Qualität der journalistischen Arbeit natürlich tatsächlich sehr wichtig ist. Aber ich möchte auch sagen, dass die SRG diese Ausbildung selbst macht - nicht, dass man hier glaubt, es würden staatliche Mittel für die SRG gesprochen. Hingegen unterstützen wir z. B. das Medienausbildungszentrum (MAZ) in Luzern oder das Centre Romand de la Formation des Journalistes; das sind jährlich etwa 1,2 Millionen Franken. Dort gehen eigentlich nicht SRG-Journalisten hin, sondern Journalisten von Zeitungen oder von lokalen Fernsehanstalten und privaten Anbietern, und das ist natürlich auch sehr wichtig.
Wir ersuchen Sie also, beim Status quo zu bleiben.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission hat sehr knapp, mit 11 zu 10 Stimmen, den von der Minderheit vorgelegten Antrag abgelehnt. Sie ist aber davon überzeugt - das darf ich hier sagen -, dass es einen solchen Weiterbildungsartikel braucht. Das ist auch geltendes Recht. Dieser Weiterbildung kommt eine sehr hohe Bedeutung zu, gerade auch in Bezug auf die Qualität der journalistischen und redaktionellen Arbeit, die ihrerseits wieder eine Voraussetzung ist, um auch die Unabhängigkeit dieser Medien zu fördern.
Wenn Sie also diesen Artikel ersatzlos streichen, dann nehmen Sie dem Bund nicht nur die Möglichkeit, entsprechende Institutionen zu unterstützen, Sie sagen damit auch, dass dieser Bereich nicht wichtig ist. Doch das ist eine Voraussetzung, um überhaupt die Qualität der journalistischen Arbeit und damit die Unabhängigkeit der Medien zu sichern.
Ich bitte Sie also, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen, auf jeden Fall aber den Antrag Schwander abzulehnen.
Verfahrensbeitrag
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 65 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 102 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 62 Stimmen
Art. 85
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Aeschbacher, Vaudroz René)
.... und Fernsehen sowie Aktivitäten der Nutzungsforschung (Art. 85a) aus der ....
Antrag Schwander
Streichen
Art. 85
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Aeschbacher, Vaudroz René)
.... et de la télévision ainsi que des études d'audience (art. 85a) au moyen de la redevance de concession (art. 24).
Proposition Schwander
Biffer
2. Abschnitt
Antrag der Mehrheit
Titel
Stiftung für Nutzungsforschung
Art. 85a Titel
Aufgabe
Art. 85a Abs. 1
Die Stiftung für Nutzungsforschung erhebt wissenschaftliche Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist bei ihrer Tätigkeit der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und ist bei der Datenerhebung von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen.
Art. 85a Abs. 2
Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernsehnutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.
Art. 85b Titel
Berichterstattung und Abgabe von Daten
Art. 85b Abs. 1
Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 85b Abs. 2
Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem Bundesamt werden die Daten unentgeltlich überlassen.
Art. 85b Abs. 3
Der Bundesrat bestimmt die mindestens zu erhebenden Daten und die Modalitäten der Datenabgabe.
Art. 85c Titel
Organisation
Art. 85c Abs. 1
Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom Departement zu genehmigen ist.
Art. 85c Abs. 2
Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben können andere Personen in den Stiftungsrat gewählt werden.
Art. 85c Abs. 3
Das Departement wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen.
Art. 85d Titel
Finanzierung
Art. 85d Abs. 1
Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Empfangsgebühren an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen.
Art. 85d Abs. 2
Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren fest.
Art. 85d Abs. 3
Das Bundesamt prüft, ob die Stiftung ihre Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet. Sie hat ihm die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die verlangten Unterlagen zu gewähren. Die Stiftung hat die Tätigkeiten nach den Artikeln 85a und 85b von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung zu trennen.
Antrag der Minderheit
(Aeschbacher, Vaudroz René)
Titel
Nutzungsforschung
Art. 85a Abs. 1
Die SRG und die weiteren Interessierten betreiben gemeinsam eine Organisation, welche wissenschaftlich und unabhängig Daten über die Radio- und Fernsehnutzung erheben lässt.
Art. 85a Abs. 2
Die Forschungsorganisation stellt hinreichende Nutzungsdaten den Veranstaltern, dem Bundesamt und weiteren Interessierten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Grundlegende Daten werden der universitären Forschung und der Öffentlichkeit durch geeignete Publikationen zugänglich gemacht. Zur Gewährleistung gleichwertiger Datenqualität in Berg- und Randregionen wird die Kostendeckung mit Beiträgen gemäss Artikel 85 erzielt.
Art. 85a Abs. 3
Der Bundesrat kann Vorschriften zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und der Wissenschaftlichkeit erlassen.
Art. 85b-85d
Streichen
Section 2
Proposition de la majorité
Titre
Fondation pour les études d'audience
Art. 85a titre
Tâche
Art. 85a al. 1
La Fondation pour les études d'audience collecte des données sur l'utilisation de la radio et de la télévision en Suisse. Elle exerce son activité de manière scientifique et collecte les données en toute autonomie par rapport à la SSR, à d'autres diffuseurs et au secteur de la publicité. Elle peut s'adjoindre les services d'experts indépendants.
Art. 85a al. 2
La fondation veille à ce que les diffuseurs suisses et les chercheurs scientifiques disposent de suffisamment de données sur l'utilisation de la radio et de la télévision. Les diffuseurs concessionnaires dans les régions périphériques ou de montagne doivent disposer de données de qualité comparable à celles des autres diffuseurs.
Art. 85b titre
Information du public et remise des données
Art. 85b al. 1
La fondation publie au moins une fois par an les principaux résultats de ses études.
Art. 85b al. 2
Elle met les données fondamentales des études d'audience à la disposition de tiers à des prix couvrant les coûts. Elle les fournit gratuitement à l'office ainsi qu'à la recherche universitaire.
Art. 85b al. 3
Le Conseil fédéral détermine les données qui doivent être collectées dans tous les cas ainsi que les modalités de remise des données.
Art. 85c titre
Organisation
Art. 85c al. 1
La fondation édicte un règlement concernant son organisation et ses activités, lequel doit être approuvé par le département.
Art. 85c al. 2
Le conseil de fondation se compose d'autant de représentants de diffuseurs suisses que de la SSR. D'autres personnes peuvent également faire partie du conseil.
Art. 85c al. 3
Le département élit le conseil de fondation. A cet effet, il prend en considération les propositions des milieux concernés.
Art. 85d titre
Financement
Art. 85d al. 1
La fondation reçoit chaque année une contribution issue du produit de la redevance pour développer et acquérir des méthodes et des systèmes de collecte de données.
Art. 85d al. 2
Le Conseil fédéral fixe le montant à affecter lorsqu'il détermine le montant de la redevance de réception.
Art. 85d al. 3
L'office vérifie si la fondation utilise ses ressources financières selon le critère de la rentabilité et conformément aux prescriptions. Elle est tenue de lui fournir les renseignements nécessaires à la surveillance et de lui garantir l'accès aux documents exigés. La fondation veille à ce que ses activités au sens des articles 85a et 85b soient séparées dans la comptabilité des autres activités éventuelles.
Proposition de la minorité
(Aeschbacher, Vaudroz René)
Titre
Etudes d'audience
Art. 85a al. 1
La SSR et les autres organes intéressés gèrent en commun une organisation qui collecte de manière scientifique et en toute autonomie les données sur l'utilisation de la radio et de la télévision en Suisse.
Art. 85a al. 2
L'organisation met les données des études d'audience suffisantes à la disposition des diffuseurs, de l'office fédéral et d'autres organes intéressés à des prix couvrant les coûts. Les données fondamentales sont accessibles à la recherche universitaire et au public par le biais de publications appropriées. Aux fins de garantir une qualité égale des données dans les régions périphériques et de montagne, la couverture des coûts est assurée par les contributions prévues à l'article 85.
Art. 85a al. 3
Le Conseil fédéral peut édicter des règles garantissant l'autonomie de l'organisation et le caractère scientifique des travaux.
Art. 85b-85d
Biffer
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Antrag Schwander zu Artikel 85 wurde schon begründet.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Hier möchte Ihnen die Minderheit ein anderes Konzept vorstellen als jenes der Kommissionsmehrheit. Sie ersehen aus der Fahne, dass der Bundesrat für die Forschung eigentlich eine kurze Bestimmung vorgeschlagen hat. Es braucht die Forschung; wir müssen Genaueres über die Art des Medienkonsums wissen, und es ist unbestritten, dass das gemacht werden muss.
Die Mehrheit hat diese Aufgabe im Konzept einer Stiftung für Nutzungsforschung umgesetzt, und das ist in eine sehr aufwendige und auch etwas langfädige Gesetzgebung gefasst. Wie Sie sehen, erstreckt sie sich auf Ihrer Fahne über die Seiten 66, 67 und 68.
Demgegenüber stellt das Konzept der Minderheit einige wenige, wichtige Grundsätze im Gesetz fest und überlässt nachher der Institution Nutzungsforschung die weitere Ausgestaltung. Das läuft also von der Idee her absolut kongruent mit dem, was wir in Artikel 60a mit dem Publikumsrat ebenfalls gemacht haben. Dies als Hinweis vor allem an die bürgerliche Ratshälfte.
Was will die Minderheit konkret mit dem Konzept Nutzungsforschung? Es soll von den Interessierten und der SRG gemeinsam eine Organisation geschaffen werden, welche erstens wissenschaftlich und unabhängig Daten über die Radio- und Fernsehnutzung beschafft. Als Zweites möchten wir, dass diese Forschungsorganisation diese Nutzungsdaten auch zur Verfügung stellt - dem Bundesamt selbstverständlich, aber auch weiteren Interessierten, und zwar nicht nach Belieben, sondern zu kostendeckenden Preisen. Auch hier bauen wir ein Marktelement ein.
Zum Dritten müssen die Daten natürlich auch der Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Schliesslich muss auch eine Möglichkeit gefunden werden, dass die Berg- und Randregionen bei der Kostendeckung nicht zu kurz kommen. Als generelle Vorschrift in Artikel 85a Absatz 3 beantragen wir, dass der Bundesrat Vorschriften zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit aufstellen kann. Dies der Inhalt des Antrages.
Zur Begründung ganz kurz Folgendes: Nutzungsforschung ist keine Staatsaufgabe und muss auch nicht über eine vom Staat einzurichtende Stiftung erfolgen. Der Antrag zielt auf eine unabhängige Branchenlösung der Interessierten ab, und die Rechtsform ist so zu wählen, dass sie vernünftig ist und den Interessierten entspricht. Die Nutzungsforschung soll grundsätzlich auch kostendeckend sein - deshalb die Kostenpflichtigkeit in unserem Antrag. Diejenigen Unternehmen, die diese Daten brauchen, sollen sie auch bezahlen; das ist ein rein marktwirtschaftliches Konzept.
Ich möchte Ihnen also beliebt machen, dass Sie in einem kurzen Artikel 85a, der natürlich über Artikel 85 eingeleitet wird, all das verpacken, was in Artikel 85a in der Fassung der Mehrheit der Kommission über zwei Seiten hinweg ausführlich und in allen Details geregelt wird. Wir beantragen also eine kurze, schlanke, einfache Gesetzgebung, die das Notwendige festhält und das Übrige den Playern, den Branchenpartnern, überlässt.
Ich kann abschliessend vielleicht noch diesen Hinweis geben: Diese Alternative ist ganz am Schluss in die zweite Lesung der Kommission gekommen. Wir waren unter Zeitdruck, wir wollten die Beratung vor der letzten Session abschliessen, und da konnten wir kaum mehr über diese Alternative diskutieren. Wir wussten auch nicht, wie die Branchenleute darauf reagieren würden. In der Zwischenzeit sind meine Informationen die, dass nicht nur die SRG das begrüssen würde, sondern auch die übrigen Branchenpartner, die hier involviert sind und gemeinsam handeln müssen. Es lohnt sich also, auf dieses Alternativkonzept einzuschwenken, eine schlankere Gesetzgebung zu machen, die etwas kompliziertere Lösung mit einer unabhängigen Nutzungsstiftung mit allem Drum und Dran wegzulassen und das auszubauen, was heute schon besteht, es aber weiterzuentwickeln und zu verbessern.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich werde wie Herr Aeschbacher auch zu den Artikeln 85 und 85a reden, weil die beiden Dinge zusammengehören.
Die SP-Fraktion wird für die Mehrheit und nicht für die Minderheit stimmen, dies aus zwei Gründen:
1. Zunächst besteht bezüglich der Finanzierung insofern ein Unterschied, als die Minderheit in Artikel 85 die Konzessionsabgabe zur Finanzierung heranziehen will. Wir sind uns einig: Der Hauptpart der Finanzierung wird durch Erlöse aus dem Zurverfügungstellen der Daten erzielt. Aber es braucht noch eine zusätzliche Finanzierungsquelle. Gemäss Minderheit Aeschbacher ist das die Konzessionsabgabe, bei der Fassung der Mehrheit sind es die Gebühren.
Die Mittel aus der Konzessionsabgabe haben wir aber in Artikel 24 bereits verteilt. Dort haben wir festgehalten, dass dieses Geld - wir reden von 3 bis 4 Millionen Franken pro Jahr - für spezifische Forschung und für die Archivierung von Radio- und Fernsehsendungen gebraucht werden soll. Damit stehen diese Mittel nicht mehr zur Verfügung, weil die anderen beiden Zwecke sie ohne weiteres beanspruchen.
2. Wir sind der Überzeugung, dass die Version der Mehrheit eine durchdachtere und klarer strukturierte Lösung bringt. Beide - Mehrheit wie Minderheit - lagern ja aus der SRG aus, beide ziehen auch die privaten Veranstalter bei, aber die Mehrheit hat bezüglich der Organisation und der Frage, wie die SRG und die Privaten in der Stiftung vertreten sind, bezüglich Finanzierung, Publikationspflichten usw. ein durchdachteres und überzeugenderes Konzept. In der Fassung der Minderheit ist unseres Erachtens zu vieles dem Bundesrat überlassen. Angesichts der Vergangenheit und des umstrittenen Charakters, den die Publikumsforschung zwischen Privaten und SRG angenommen hat, dünkt es uns besser, wenn wir auf Gesetzesstufe die Klarheit schaffen, die nötig ist, um nachher die Konflikte nicht auf anderer Ebene zu haben.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
So, wie ich die Artikel 85 und 85a lese, gibt die Minderheit der SRG einen nicht mehr einholbaren Vorsprung. Nutzungsforschung - oder wie man das auch immer nennen will - macht jedes Unternehmen aus freien Stücken oder müsste dies zumindest machen. Ansonsten macht es irgendwo einen Fehler, meine ich, insbesondere bei dieser Grössenordnung. Solche Vorschriften, wie sie jetzt in den Artikeln 85 und 85a vorgegeben werden, macht man wohl nur kranken Gesellschaften. Aber einer gesunden Unternehmung, davon bin ich überzeugt, muss man das nicht vorschreiben.
Deshalb - so, wie ich das heute beurteilen kann - bin ich eher dafür, dass man das alles streicht. Der Ständerat könnte das, wenn es unbedingt etwas braucht, dann noch hineinbetten. Aber ich muss schon sagen: Es ist momentan natürlich sehr, sehr umständlich, wie es hier formuliert ist. Es wurde heute schon gesagt: In der Kommission hat man sich da zu wenig Zeit genommen.
Ich bitte, jetzt nicht solche "Pferdefüsse" aufzunehmen, damit man das im Ständerat vielleicht noch einmal näher behandeln und dort dann richtig darauf eingehen kann.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht um die Frage, wie die Publikumsforschung geregelt werden soll. Soll sie wie bisher im Rahmen des SRG-Forschungsdienstes durchgeführt werden? Das schlägt Ihnen der Bundesrat vor. Oder soll sie neu im Rahmen einer Stiftung für Nutzungsforschung geregelt sein? Das schlägt Ihnen die Mehrheit vor. Oder soll sie im Rahmen einer aus SRG und anderen Interessierten bestehenden Organisation abgewickelt werden? Das ist der weitere Vorschlag.
Es ist richtig: Es ist noch nicht alles sehr ausgegoren. Aber das ist ja das Faszinierende an der parlamentarischen Arbeit, dass ein solches "Früchtchen" immer noch weiter reifen kann. Vielleicht wird die "Sonne" des Ständerates zu einem weiteren Reifungsprozess beitragen können.
Aus diesem Grund ist der Bundesrat durchaus damit einverstanden, dass jetzt einmal einstweilen die Lösung der Mehrheit - die Stiftungsvariante - gewählt wird.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es wurde jetzt verschiedentlich darauf hingewiesen, dass dieses Konzept nicht ausgereift sei. Aber ich möchte noch einmal darauf hinweisen, was die Kommission da selber konstruiert hat. Wir haben das in der zweiten Lesung mit 18 zu 2 Stimmen gutgeheissen. Ich möchte deshalb noch einmal den Hintergrund zeigen.
Herr Föhn, Sie sagen jetzt, dass man alles streichen soll und dass der Ständerat sich dann damit befassen soll. Wenn wir keine Vorgabe machen, wird sich der Ständerat so nicht damit befassen.
Die Idee war doch die: Heute wird die Publikumsforschung mit den Gebührengeldern der SRG sozusagen als SRG-Aufgabe betrieben. Sie wird zwar unabhängig organisiert, damit sie eine gewisse Selbstständigkeit hat, aber die SRG bestimmt letztlich über diese Publikumsforschung. Wir haben jetzt gesagt, dass im Sinne unseres dualen Modells diese Publikumsforschung, die Nutzungsforschung, nicht mehr nur eine Sache der SRG sein kann, sondern dass da alle, eben auch die Privaten, genau gleich mit einbezogen sein sollen. Um das zu gewährleisten, muss diese Nutzungsforschung neutralisiert, aus der SRG herausgelöst und verselbstständigt werden, damit alle Beteiligten dann die Möglichkeit haben, auf die Vorgaben und den Inhalt mit einzuwirken. Das gibt dann ein gemeinsames Projekt der SRG zusammen mit allen anderen Privaten, die auch Leistungsaufträge erhalten.
Das ist das Konzept der Kommission, und es ist sogar von Herrn Aeschbacher nicht bestritten, dass wir hier etwas Neues, von der SRG Unabhängiges, brauchen. Das ist auch im Sinne der privaten Anbieter, die das unterstützen und sagen, das sei gut. Sie haben damit auch eine Möglichkeit, ihre Interessen, ihre Anliegen in die Nutzungsforschung einzubringen. Das war die Idee. Ich möchte Sie bitten, das jetzt nicht einfach zu streichen, sonst überlassen Sie die ganze Publikums- und Nutzungsforschung wieder der SRG allein, die dann aus den öffentlichen Geldern das für sich finanziert und definiert. Das kann ja nicht die Meinung von Herrn Föhn sein.
Deshalb möchte ich Sie bitten: Stimmen Sie unserer Konzeption einer unabhängigen Nutzungsforschung zu.
Jetzt gibt es noch die Differenz zum Antrag der Minderheit Aeschbacher, die möglichst wenig im Gesetz regeln möchte, die jedoch die unabhängige Nutzungsforschung auch befürwortet. Sie will aber eine geringere Regelungsdichte im Gesetz.
Die Kommissionsmehrheit hat diese intensive Regelungsdichte - mit 18 zu 2 Stimmen - gewählt, weil es hier wichtig ist, dass gewisse Grundsätze auch abgesichert werden: die Grundsätze über die Organisation, die Finanzierung usw. Es war uns als Kommissionsmehrheit wichtig, dass das klar vorgegeben wird. Sonst überlassen wir das der Selbstorganisation der SRG und der Privaten. Ich weiss nicht, ob sich dann auf korrekte Weise ein Gleichgewicht einstellt. Das ist der Grund, weshalb Ihnen die Kommissionsmehrheit ein Konzept unterbreitet, das eine etwas grössere Detailregulierung hat.
Es gibt noch einen wesentlichen Unterschied zur Konzeption der Minderheit Aeschbacher: Herr Aeschbacher möchte alles aus der Konzessionsabgabe finanzieren. Wir sind der Meinung, dass das eigentlich auch von den Gebühren gedeckt ist. Die Gebühren sollen hier mit dafür verwendet werden. Sie werden nämlich heute von der SRG auch dafür verwendet. Auch das spricht dafür, dass wir die Fassung der Kommissionsmehrheit unterstützen.
Die Kommissionsmehrheit bittet Sie in diesem Sinne - wie gesagt mit 18 zu 2 Stimmen -, diese Nutzungsforschung unabhängig zu konstituieren und auch die Form der Stiftung gemäss Kommissionsmehrheit zu bestätigen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 155 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 18 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 103 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 68 Stimmen
Art. 86
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die unabhängige Behörde für die Aufsicht bei Radio und Fernsehen (Unabhängige Aufsichtsbehörde) besteht aus neun bis elf Mitgliedern.
Abs. 2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Unabhängigen Aufsichtsbehörde und ....
Abs. 3
Der Unabhängigen Aufsichtsbehörde nicht ....
....
c. Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen ....
Abs. 4
.... Unvereinbarkeit aus der Unabhängigen Aufsichtsbehörde aus.
Antrag Leutenegger Filippo
Abs. 2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Unabhängigen Aufsichtsbehörde. Diese konstituiert sich selber.
Antrag Schlüer
Abs. 2
Die Bundesversammlung wählt ....
Art. 86
Proposition de la commission
Al. 1
L'Autorité indépendante de surveillance en matière de radio-télévision (autorité indépendante de surveillance) est composée de neuf à onze membres.
Al. 2
Le Conseil fédéral nomme les membres de l'autorité indépendante de surveillance et en désigne le président et les vice-présidents.
Al. 3
Ne peuvent pas faire partie de l'autorité indépendante de surveillance:
....
c. les membres des organes des diffuseurs suisses ainsi que leur personnel.
Al. 4
.... elle se retire de l'autorité indépendante de surveillance au plus tard ....
Proposition Leutenegger Filippo
Al. 2
Le Conseil fédéral nomme les membres de l'autorité indépendante de surveillance. Celle-ci se constitue elle-même.
Proposition Schlüer
Al. 2
L'Assemblée fédérale nomme ....
Präsident (Binder Max, Präsident): Der Einzelantrag von Herrn Schlüer ist zurückgezogen worden. Ich bitte Herrn Leutenegger, nicht nur seinen Antrag zu Artikel 86, sondern auch seine Anträge zu den Artikeln 87 und 97 zu begründen.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht hier um eine für mich sehr, sehr wichtige Frage, und zwar um die publizistische Kontrolle. Ich weiss, dass sie vielleicht in diesem Rat nicht so stark gewichtet wird. Aber wenn wir von der Unabhängigkeit der Medien sprechen, auch bei der SRG, ist die publizistische Unabhängigkeit ein zentrales Gut.
In den Artikeln 86, 87 und 97 wird das Verhältnis zur UBI geregelt, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, die ja die Aufgabe hat, Konzessionsbeschwerden zu prüfen, also zu prüfen, ob im Programm die Konzession verletzt wird. Heute wird in der SRG eine Ombudsstelle geführt. Sie ist aber eine Beschwerdeinstanz, eine eigene, die z. B. von DRS, TSR und TSI gestellt wird. Das ist eine Eigenkontrolle, eine Selbstkontrolle, die die SRG führt. Das wird übrigens auch in der ganzen Printbranche gemacht. Diejenigen Unternehmen, die das machen, die nämlich eine Ombudsstelle führen, haben eine Eigenkontrolle. Hier geht es um ein ganz wichtiges Rechtsgut. Wir müssen sowohl bei der SRG als auch bei den privaten Veranstaltern unbedingt vermeiden, dass der Staat Zugriff auf die publizistische Kontrolle kriegt. Die Ombudsstelle ist ein wichtiges publizistisches Kontrollinstrument. Das heisst, es muss unabhängig von der UBI geführt werden.
Der Antrag, den wir hier haben, geht genau in die umgekehrte und falsche Richtung. Die UBI wird vom Bundesrat gewählt; er will sogar noch den Präsidenten und Vizepräsidenten bestimmen. Nachher werden die Ombudsstellen, die eine wichtige Kontrollfunktion im Programm haben, auch noch der UBI unterstellt. Damit hat der Bundesrat, also die politische Behörde, indirekt bis zuunterst Zugriff auf die publizistische Kontrolle. Das ist eine fatale Entwicklung. Wenn Sie das annehmen, dann begehen Sie im publizistischen Bereich - ich muss es leider sagen - eine grosse Sünde. Das kommt nicht gut heraus.
Darum bitte ich Sie, meine Anträge zu unterstützen.
Wenn ich das noch sagen darf: Ich muss da meine Erfahrung einbringen; ich habe 25 Jahre im publizistischen Bereich verbracht. Das wäre keine gute Entwicklung, das können Sie mir glauben.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Herrn Berberat, auch gleich seinen Antrag zu Artikel 97 zu begründen.
Berberat Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Dans l'actuelle loi fédérale sur la radio et la télévision de 1992, l'article 5 garantit l'indépendance et l'autonomie des diffuseurs, qui découlent directement de l'article 93 de la Constitution.
L'article 5 alinéa 1 prévoit que "les diffuseurs conçoivent librement leurs programmes. Ils en assument la responsabilité". Cette disposition entérine cette responsabilité éditoriale, en précisant à l'alinéa 3 de l'article 5 que "nul ne peut se prévaloir de la présente loi pour exiger d'un diffuseur la diffusion d'une production ou d'une information déterminée". Cette disposition a toujours permis de maintenir la liberté rédactionnelle de tout diffuseur et le choix des différents sujets à traiter. Il est arrivé dans quelques circonstances que la notion d'accès à l'antenne soit invoquée par des tiers, notamment en période de votation ou d'élection. Ces requêtes ont à chaque fois pu être évitées, d'une part en justifiant le choix rédactionnel et l'indépendance des journalistes, d'autre part grâce aux garde-fous prévus par la loi fédérale.
Le projet de révision totale de la loi reprend cette disposition à son article 6 sous le même titre "Indépendance et autonomie". Inutilement, et à l'encontre de l'article 6, le projet propose, à l'article 97 alinéa 3 lettre b concernant les organes de médiation, une disposition qui prévoit désormais la possibilité d'examen relatif "au refus par un diffuseur suisse d'accorder l'accès au programme". Cette nouvelle norme est aussi reprise à l'article 101 alinéa 3, concernant l'autorité indépendante d'examen des plaintes qui pourrait se prononcer sur la question du refus d'accès.
En inscrivant dans le projet de révision totale de la LRTV la possibilité pour le médiateur et l'autorité indépendante de plainte de se prononcer sur des refus d'accès à l'antenne, le projet, à notre sens, ouvre une brèche considérable, puisqu'il s'agit de traiter non plus des émissions diffusées, mais des refus opposés à des tiers d'accéder à l'antenne. La responsabilité rédactionnelle et la liberté qui lui est liée sont donc touchées de plein fouet, car on vise là l'absence d'émission. De cette façon, et de manière indirecte, le projet ouvre un nouveau champ d'examen au médiateur et à l'AIEP, qui va entrer en conflit avec la liberté et la responsabilité rédactionnelle de tout diffuseur. Le pire est certainement le fait d'offrir à tout plaignant la faculté de se plaindre, de ne pas avoir été pris en compte, d'avoir été délaissé ou d'avoir été boycotté.
Le Tribunal fédéral a déjà dû à deux reprises se prononcer sur des demandes concernant l'accès à l'antenne, une fois dans un cas Tamborini contre TSR en 1999 et la seconde fois, de manière encore plus éclatante, dans l'affaire Franz Weber contre TSR en 2001. Dans les deux cas, le Tribunal fédéral a confirmé l'importance de l'article 5 de la loi actuelle et a refusé tout droit d'accès à l'antenne pour une opinion ou une information donnée.
Cette jurisprudence démontre l'aspect sensible de cette problématique, surtout quand elle est liée au traitement des droits populaires, pétitions, votations, etc. A notre sens, il est indispensable qu'au titre de la défense de la responsabilité rédactionnelle et de son corollaire qui est la liberté, on propose la suppression de la faculté d'examiner par les médiateurs et l'AIEP les questions d'accès à l'antenne, du simple fait qu'elles ne sont pas liées à des émissions diffusées, mais à des choix rédactionnels. Le risque est grand, avec ces deux dispositions, que des groupes privés utilisent cette possibilité pour faire valoir leur point de vue indépendamment de tout intérêt d'information ou de traitement rédactionnel. J'insiste sur le fait que ces dispositions seront utilisées à toutes les sauces pour faire valoir n'importe quel droit d'être présent à l'antenne. Or, le système d'examen ne doit viser que des émissions diffusées, et en aucun cas ce qui n'a pas été diffusé à l'antenne. A cet égard, les diffuseurs locaux et régionaux comme la SSR en demandent la suppression car ces médias doivent pouvoir rester indépendants, surtout sur un terrain de proximité.
Au vu de ce qui précède, je vous demande instamment, au nom de la liberté rédactionnelle des journalistes, de supprimer les articles 97 alinéa 3 lettre b et 101 alinéa 3 lettre b qui, à n'en point douter, engendreraient un travail juridique inutile au vu de la liberté rédactionnelle reconnue par la Constitution et du principe d'indépendance prévu à l'article 6 de la loi. De toute manière, s'il y a boycott ou discrimination, les droits actuels et futurs sont suffisants, ce qui a d'ailleurs été reconnu dans deux cas par le Tribunal fédéral.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zum Antrag Berberat: Es geht um die Frage des Zugangs zu einer Sendung. Das Problem ist nicht neu, und das Problem ist auch schon mehrfach abgehandelt worden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sagt, im Prinzip gebe es kein Recht auf Zugang zu einer Sendung, ausser in speziellen Fällen. Ein solcher spezieller Fall kann vor Wahlen vorliegen, wenn eine politische Partei oder ein Kandidat zu einer Diskussion oder zu einer Sendung, in der alle Kandidaten vorgestellt werden, nicht zugelassen würde. Dann könnte ein solcher Fall vorliegen.
Bis jetzt war allerdings dieses Problem unserem Departement zugeteilt. Wir hatten die Freude, über solche Fragen zu entscheiden. Eine dieser Fragen stellte sich, als eine Initiative lanciert wurde und das dann in der "Tagesschau" nicht rapportiert wurde. Der Initiant war beleidigt und sagte, er habe ein Recht, dass die Tatsache, dass er eine Initiative lanciert habe, in der "Tagesschau" käme. Da gab es ein riesiges Verfahren, hin und her, Bundesgericht, Departement, Bakom. Wir stritten uns, wer zuständig sei. Jetzt wollen wir das, weil es die Programmgestaltung angeht, der UBI geben. Es ist also nicht so, dass wir ein neues Problem schaffen, sondern wir lagern es von der administrativen bzw. politischen Behörde in die unabhängige UBI aus.
Von daher ersuche ich Sie, das zu belassen. Sonst ist nur wieder nicht geregelt, wer zuständig ist.
Was die übrigen Anträge, also die Anträge Leutenegger Filippo und Schlüer, angeht, ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen, und ich bin gewiss, dass die Kommissionssprecher das noch näher begründen können.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Bundesrat, ich möchte von Ihnen wissen, ob Sie mit den Ombudsstellen der SRG bisher gut gefahren sind und ob Sie das zur Eigenkontrolle zählen. Die UBI wird ja vom Bundesrat gewählt. Sehen Sie da keine publizistischen und politischen Probleme?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nur um es klarzustellen, Herr Leutenegger: Ich habe zum Antrag Berberat gesprochen und nicht zu Ihrem Antrag. Ihre Frage hängt mit Ihrem Antrag zusammen; den hätte ich eigentlich den Kommissionssprechern überlassen.
Aber wenn Sie mich schon fragen: Ja, ich - aber nicht als Departementsvorsteher, sondern als gelegentlicher Fernsehzuschauer, selbst als gelegentliches Objekt von schweizerischen Fernsehsendungen - bin durchaus gut gefahren mit dieser Institution. Ich glaube aber, dass die privaten Veranstalter sich selbst nicht je eine eigene solche Institution anschaffen müssen. Wir möchten, dass das sprachregional gemacht wird. Sonst müssen diese privaten Veranstalter diese Institution mit einem relativ grossen Aufwand einrichten: Sie müssen jemanden suchen, der das Amt übernehmen könnte; der Gute geht dann in sein Amt, hat nie irgendetwas zu tun; wenn dann etwas kommt, ist er überfordert. Das ist nicht wie der Ombudsmann bei der SRG. Der muss tagtäglich oder vor allem am Samstagmorgen nach der "Arena"-Sendung am Freitag in den Einsatz. Der ist das gewohnt. Von daher wäre es gut, wenn hier eine gewisse Kohärenz, mindestens eine sprachregionale, geschaffen werden könnte.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Leutenegger, das Reglement lässt leider - oder zum Glück - nur eine Frage zu. (Heiterkeit)
Herr Bundesrat, Herr Berberat möchte Ihnen eine Frage stellen.
Berberat Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Juste une petite question, Monsieur le conseiller fédéral: vous rendez-vous compte qu'en laissant subsister ces deux alinéas, vous ouvrez une brèche importante parce que vous laissez croire qu'il y a un droit d'accès à l'antenne? Ce n'est pas une question de compétence, à notre sens, mais d'ouverture d'une brèche.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nein, wir sind eben nicht dieser Meinung. Wir öffnen keine Bresche, denn die Frage steht schon längst im Raum. Es gibt Leute, politische Parteien, Verbände, die finden, sie seien zu Unrecht von einer Sendung ausgeschlossen worden. Dieses Gefühl kann ihnen niemand nehmen. Sie wehren sich. Wie wehren sie sich? Bis jetzt haben sie sich bei unserem Departement gewehrt. Das ist nicht richtig. Wir sagen nur: Wenn ihr euch wehrt, dann bitte via UBI. Materiell begründen wir hiermit keinen Anspruch. Der Anspruch besteht auch tatsächlich in gewissen Fällen; in gewissen, ganz seltenen Fällen kann es so sein, dass die Nichtnennung in einer Sendung jemanden in seinen Rechten tatsächlich verletzt. Das gibt es, und das muss dann geregelt werden.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Zum Antrag Leutenegger Filippo bei Artikel 86 möchte ich nicht Stellung nehmen, der lag in der Kommission nicht vor. Es ist auch nicht matchentscheidend, ob der Bundesrat jetzt auch den Präsidenten oder nur die Mitglieder wählt. Das stand nicht zur Debatte, und ich kann mich als Kommissionssprecher nicht dazu äussern.
Ich möchte aber etwas zu seinen Anträgen zur Ombudsstelle sagen, Herr Bundesrat Leuenberger ist teilweise schon darauf eingegangen: Die Konstruktion der Kommission sieht vor, dass wir eine sprachregionale Ombudsstelle schaffen, die dann für alle Veranstalter zuständig ist, also sowohl für die SRG-Veranstalter als auch für die jeweiligen Privaten mit Leistungsauftrag. Diese Konstruktion ist bewusst so gewählt, dies aus zwei Gründen:
1. Wir hätten sonst einfach eine Vielzahl von Ombudsstellen. Jeder Veranstalter müsste eine Ombudsstelle einrichten, was für den Zuschauer oder Zuhörer eine recht verwirrliche Sache wäre, er müsste dann zuerst einmal an die richtige Adresse kommen. Wir finden eigentlich Folgendes richtig: Wenn man jetzt schon eine Gleichbehandlung der verschiedenen Anbieter schafft - wir gehen davon aus, dass das dann vielleicht fünfzig oder mehr Anbieter sind, die da auf dem Markt sein werden -, sollte man hier auch eine sprachregionale Ombudsstelle für alle schaffen.
2. Das hat auch den Vorteil, dass wir dann eine einheitliche Praxis in der Behandlung von Beschwerden entwickeln. Das ist kein Zeichen des Misstrauens gegen die Tätigkeit der bisherigen Ombudsstelle der SRG. Aber jetzt haben wir im Gesetz nicht mehr nur die SRG mit dem Leistungsauftrag, sondern eben noch eine Vielzahl anderer. Wir sind überzeugt, dass es für diese anderen und die Kleinen auch ein sehr grosser Aufwand ist - administrativ, bürokratisch und so -, und wir möchten sie davon entlasten, indem wir sprachregional für alle eine Ombudsstelle als Anlaufstelle schaffen.
Das ist die Motivation der Kommissionsmehrheit für ihre Konzeption.
Ich glaube nicht, Herr Leutenegger, dass es matchentscheidend ist. Ihr Konzept führt einfach zu einer Vervielfachung von Institutionen, denn jeder wird gezwungen sein, eine solche Ombudsstelle einzurichten und Leute zu suchen und zu administrieren usw., und das wollten wir verhindern.
Wichtig scheint mir aber noch Folgendes: Sie haben darauf hingewiesen, dass diese Ombudsstellen der UBI unterstellt und durch sie gewählt würden und infolgedessen nicht unabhängig seien. Die UBI selber hat schon eine gewisse Unabhängigkeit, obwohl sie ursprünglich vom Bundesrat gewählt worden ist. Auch wenn eine solche Institution vom Bundesrat gewählt wird, ist sie unabhängig, sofern der Bundesrat in der Sache keinerlei Durchgriffsrechte hat, und diese hat er hier explizit nicht. Das Gesetz sichert der UBI ihre Unabhängigkeit zu; der Bundesrat hat keine Interventionsmöglichkeit bezüglich der Tätigkeit der UBI. Das haben wir gesetzlich ganz klar eingegrenzt. Deshalb würde ich hier nicht konstruieren und sagen, die UBI sei unselbstständig, folglich seien auch die Ombudsstellen, die von der UBI gewählt würden, unselbstständig.
Die Kommission schlägt Ihnen hier für die Praxis eine einfachere Lösung vor, eine abgespeckte Lösung mit einer statt mit fünfzig Ombudsstellen. Wir glauben nicht, dass damit die Unabhängigkeit irgendwie infrage gestellt wäre.
Zum Antrag Berberat möchte ich mich nicht äussern; er lag in der Kommission nicht vor. Herr Bundesrat Leuenberger hat Ihnen dazu seine Interpretation gegeben.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 87 Stimmen
Für den Antrag Leutenegger Filippo .... 79 Stimmen
Art. 87
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde ist zuständig für:
a. die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über Werbung, Verkaufsangebote und Sponsoring, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9 bis 16), den Ausführungsvorschriften, den Konzessionen sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
b. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 100);
c. die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 97). (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2
Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Antrag Leutenegger Filippo
Abs. 1
....
c. Streichen
Art. 87
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité indépendante de surveillance est chargée de:
a. veiller au respect des dispositions concernant la publicité, les offres de vente et le parrainage de la présente loi (art. 4, 5 et 9 à 16), de ses dispositions d'exécution, des concessions et des accords internationaux applicables;
b. de traiter les plaintes concernant le contenu des émissions rédactionnelles (art. 100);
c. d'instituer et de surveiller les organes de médiation. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Chaque année, elle fait rapport de ses activités au Conseil fédéral.
Proposition Leutenegger Filippo
Al. 1
....
c. Biffer
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 94 Stimmen
Für den Antrag Leutenegger Filippo .... 70 Stimmen
Art. 97
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde bestimmt für die Regionen der Landessprachen je ....
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Unabhängigen Aufsichtsbehörde.
Antrag Leutenegger Filippo
Abs. 1
Die unabhängigen Ombudsstellen werden von den jeweiligen Veranstaltern bestellt.
Abs. 4
Streichen
Antrag Berberat
Abs. 3
....
b. Streichen
Art. 97
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité indépendante de surveillance désigne pour chaque région linguistique un organe indépendant de médiation, qui lui est administrativement rattaché.
Al. 2
Biffer
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Les organes de médiation sont soumis à la surveillance de l'autorité indépendante de surveillance.
Proposition Leutenegger Filippo
Al. 1
Les organes de médiation indépendants sont désignés par chaque diffuseur.
Al. 4
Biffer
Proposition Berberat
Al. 3
....
b. Biffer
Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Leutenegger Filippo ist mit der Abstimmung zu Artikel 87 erledigt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 132 Stimmen
Für den Antrag Berberat .... 29 Stimmen
Art. 88
Antrag der Kommission
Die Aufsichtsbehörde ist .... Weisungsrecht nach Artikel 110 Absatz 2 dieses Gesetzes.
Art. 88
Proposition de la commission
L'autorité indépendante de surveillance est autonome .... Le droit de donner des instructions selon l'article 110 alinéa 2 de la présente loi est réservé.
Angenommen - Adopté
Art. 89
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde kann sich in Kammern mit selbstständiger Entscheidbefugnis gliedern.
Abs. 2
Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31) anwendbar.
Abs. 3
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde organisiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Abs. 4
Das Reglement kann den Erlass vorsorglicher Massnahmen und das Fällen von Entscheiden untergeordneter Tragweite an einen Teil der Unabhängigen Aufsichtsbehörde delegieren.
Abs. 5
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde verfügt über ein selbstständiges Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 3. Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Abs. 6
Streichen
Art. 89
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité indépendante de surveillance peut s'organiser en chambres dotées de compétences décisionnelles propres. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Si le Conseil fédéral n'en dispose pas autrement, l'ordonnance du 3 juin 1996 sur les commissions (RS 172.31) s'applique.
Al. 3
L'autorité indépendante de surveillance s'organise elle-même. Elle édicte un règlement concernant son organisation et sa gestion. Ce règlement doit être approuvé par le Conseil fédéral.
Al. 4
Le règlement peut déléguer à une partie de l'autorité indépendante de surveillance la compétence d'édicter des mesures provisionnelles et de prendre des décisions de moindre importance.
Al. 5
L'autorité indépendante de surveillance dispose de son propre secrétariat. Elle en fixe les tâches dans le règlement visé à l'alinéa 3. Les rapports de services du personnel du secrétariat sont régis par la législation applicable au personnel de la Confédération.
Al. 6
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 90-93
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 94
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Bundesamt wacht .... werden. Für die Aufsicht über die Werbe- und Sponsoringvorschriften (Art. 87 Abs. 1 Bst. a) und für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 87 Abs. 1 Bst. b) ist die Unabhängige Behörde für die Aufsicht bei Radio und Fernsehen zuständig.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Das Bundesamt und die Unabhängige Aufsichtsbehörde können im Aufsichtsverfahren ....
Abs. 5
.... beurteilt die Unabhängige Aufsichtsbehörde einzig ....
Abs. 6
Streichen
Art. 94
Proposition de la commission
Al. 1
L'office veille .... applicables. L'Autorité indépendante de surveillance en matière de radio-télévision est compétente pour la surveillance des dispositions concernant la publicité et le parrainage (art. 87 al. 1 let. a) et pour le traitement des plaintes concernant le contenu des émissions rédactionnelles (art. 87 al. 1 let. b).
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'office et l'autorité indépendante de surveillance peuvent ordonner des mesures provisionnelles pendant la procédure de surveillance. Aucune mesure provisionnelle ne peut être ordonnée dans le cadre de la surveillance des émissions à caractère rédactionnel (art. 97 à 104).
Al. 5
L'autorité indépendante de surveillance ne statue ....
Al. 6
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 94a
Antrag der Kommission
Titel
Öffentlichkeit
Abs. 1
Die zuständigen Aufsichtsbehörden orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können insbesondere die administrativen und strafrechtlichen Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.
Abs. 2
Die Aufsichtsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Art. 94a
Proposition de la commission
Titre
Information du public
Al. 1
Les autorités de surveillance compétentes informent le public de leurs activités. Elles peuvent notamment rendre accessibles par procédure d'appel les décisions administratives et pénales.
Al. 2
Les autorités de surveillance ne doivent divulguer aucun secret d'affaires.
Angenommen - Adopté
Art. 94b
Antrag der Kommission
Titel
Datenschutz
Abs. 1
Die Aufsichtsbehörden können auf besonders schützenswerte Daten zurückgreifen, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist.
Abs. 2
Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht über sie richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) über den Datenschutz.
Art. 94b
Proposition de la commission
Titre
Protection des données
Al. 1
Les autorités de surveillance peuvent traiter des données sensibles lorsque cela est nécessaire pour accomplir les tâches qui lui incombent en vertu de la présente loi.
Al. 2
Le traitement des données et sa surveillance sont réglés par les dispositions de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données (RS 235.1) applicables aux organes fédéraux.
Angenommen - Adopté
Art. 95
Antrag der Kommission
Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann:
a. die feststellende Behörde von der für die Verletzung verantwortlichen .... wiederholt. Diese muss der ....
b. die feststellende Behörde von der für die Rechtsverletzung ....
c. die feststellende Behörde beim Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen;
d. Streichen
e. das Departement auf Antrag der Unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 103 Absatz 4 zweiter Satz das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.
Art. 95
Proposition de la commission
Si l'autorité de surveillance compétente constate une violation du droit:
a. elle peut exiger ....
b. elle peut exiger ....
c. elle peut proposer au département de restreindre ....
d. Biffer
e. le département peut, sur demande de l'autorité indépendante de surveillance, interdire la diffusion du programme conformément à l'article 103 alinéa 4 deuxième phrase, ou attacher certaines conditions à l'activité du diffuseur.
Angenommen - Adopté
Art. 95a
Antrag Schlüer
Leistet eine Radio- oder eine Fernsehanstalt Beihilfe zu widerrechtlichen gewalttätigen Ausschreitungen oder Aufruhr, so wird sie für daraus entstehende Schäden haftbar.
Art. 95a
Proposition Schlüer
Si une station de radio ou de télévision apporte son aide à des actes de violence ou à des manifestations contraires à la loi, elle sera tenue pour responsable des dommages qui en résulteraient.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht bei meinem Antrag um die Ahndung von Fehlleistungen; ich möchte Ihnen dazu etwas vorschlagen, das Sie meinetwegen auch als "Lex LoRa" bezeichnen können.
Ich habe gestern mit Staunen vernommen, wie dieses Zürcher Radio - es soll aber auch Verwandtes in anderen Landesgegenden geben - hier als "komplementärer Kultursender" aufgeführt wurde. Alle, die das so sehen, sollen sich doch einmal die Mühe machen, am 1. Mai diesen Sender zu hören. Da stellen Sie dann fest, dass hier über einen Radiosender eigentliche Mitorganisation von Krawallen geschieht, indem Leute aufgeboten werden, dorthin zu gehen, wo "etwas läuft". Dazu werden die entsprechenden Informationen vermittelt, nicht für friedliche Demonstrationen - ich möchte das auch Richtung links sagen -, sondern zu Anlässen, wo es ganz klar um Krawalle und um Zerstörungen geht. Dagegen ist bis jetzt noch nie etwas Wirksames geschehen; ich weiss nicht, weshalb nie jemand von denjenigen, die da Aufsichtspflichten wahrzunehmen hätten, den Mut fand, gegen solche Gesetzwidrigkeiten einzuschreiten. Es würde aber wahrscheinlich auch nicht viel nützen.
Deshalb schlage ich Ihnen hier vor: Wer mit einem Medium zu Ereignissen beiträgt, die mit grossen Schäden verbunden sind - mit Zerstörungen, mit Plünderungen usw. -, der hat die Haftung mit zu übernehmen für das, was er anrichtet. Das ist das Mittel, mit dem diejenigen, die hier mit dem Feuer spielen, wahrscheinlich zur Vernunft zu bringen sind. Nicht gutes Zureden, nicht Verweise, nicht Hinweise schaffen Abhilfe, sondern allein der Grundsatz: Wer zu Zerstörungen beiträgt, wird haftbar für das, was er anrichtet. Das beantrage ich Ihnen mit Artikel 95a: Wer zu unrechtmässigem Tun, zu Krawallen und zu Plünderungen beiträgt, soll auch für die Folgen seines Tuns haftbar werden.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Dieser Antrag ist überflüssig. Artikel 259 Absatz 2 des Strafgesetzbuches lautet: "Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Die Polizei beurteilt, ob ein solches Vergehen vorliegt oder nicht. Entsprechend gestaltet sich auch das Zivilrecht, diese Haftung besteht also. Es hat keinen Sinn, für Radio und Fernsehen eine Regelung zu machen, die ohnehin für alle gilt, für alle Medien, auch für die gedruckten Medien.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Bundesrat, die Fälle, in denen es zu solchen Aufrufen gekommen ist, sind bekannt, sie sind in den Medien, auch in den gedruckten Medien, vielfach belegt. Können Sie mir sagen, wie viele Bussen schon ausgesprochen wurden? An Sie als mit Justizfragen Vertrauter: Ist eine Busse denn dasselbe wie die Haftung für Schäden, die durch unrechtmässiges Tun entstehen?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nein, das ist nicht dasselbe. Sie müssen aber nicht nach den Bussen, sondern wenn schon nach der Haftung fragen. Aber Sie fragen ja nach den Bussen. Wen müssen Sie fragen? Den Justizminister, er ist darüber bestens orientiert, aber nicht mich, ich bin der Medienminister. (Heiterkeit)
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schlüer .... 45 Stimmen
Dagegen .... 94 Stimmen
Art. 96
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag .... erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
....
c. .... Gesetz (Art. 4, 5 sowie 9 bis 16), den Ausführungsvorschriften, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen ....
....
h. .... Sendungen (Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 sowie rechtswidrige ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... die zuständige Aufsichtsbehörde insbesondere ....
Abs. 4
Streichen
Art. 96
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité de surveillance compétente peut exiger le paiement .... derniers exercices de quiconque:
....
c. .... (art. 4, 5 et 9 à 16), de ses dispositions d'exécution, de la concession ou des accords internationaux applicables;
....
h. .... (art. 4 al. 1 et 3, art. 5 et refus ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
L'autorité de surveillance compétente prend notamment ....
Al. 4
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 98
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
.... stellt die Ombudsstelle dem .... kann die Unabhängige Aufsichtsbehörde im Falle ....
Art. 99
Proposition de la commission
Al. 1
....
d. informer les parties sur les organes compétents, les dispositions légales applicables et les voies de droit.
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
L'organe de médiation facture les frais découlant .... l'autorité indépendante de surveillance peut mettre ....
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Beschwerde führen kann auch das Bundesamt, in ....
Art. 100
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'office a également ....
Angenommen - Adopté
Art. 16
Präsident (Binder Max, Präsident): Zu Artikel 16 liegt ein Rückkommensantrag von Herrn Hochreutener vor.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir, dass ich das gleich in einem Paket mache, möglichst kurz.
Wir haben gestern bei Artikel 16 beschlossen, dass die SRG keine politische und religiöse Werbung und auch keine Alkoholwerbung machen darf. Die Privaten dürfen dies tun. Wir wollten damit den Privaten quasi mehr Werbegelder geben. Jetzt haben wir aber die ausländischen Programmfenster vergessen, und die Folgen davon sind jetzt, dass in den ausländischen Programmfenstern, wie z. B. jenem von Sat1, Werbung für Alkohol, Politik, Religion usw. gemacht werden darf - eben weil wir das vergessen haben. Mein Antrag will das Versäumte jetzt nachholen. Ich möchte, dass Artikel 16 so, wie wir ihn gestern beschlossen haben, auch für das Programmfenster von Sat1 usw., d. h. auch für die ausländischen Programmfenster, gilt. Ich weiss, es gibt internationale Regeln. Ich kann mir vorstellen, dass da der Ständerat noch einmal über die Bücher gehen muss.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Dieses Rückkommen ist allenfalls inhaltlich diskutabel, aber nicht in diesem Rahmen und an diesem Ort. Es gibt sehr viele Fragen rund um die internationalen Verpflichtungen, die hier bestehen. Zudem werden Werbefenster von privaten Veranstaltern angeboten - und diese haben wir entsprechend liberalisiert, was diese Bestimmungen angeht.
Ich denke, es wäre falsch, so kurz vor Torschluss eine Frage, die so komplex ist, noch zur Diskussion zu stellen.
Ich plädiere dafür, nicht auf diese Frage zurückzukommen und sie in die Diskussion des Zweitrates einzubringen. Das ist der bessere, seriösere Weg.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe ja schon gestern gesagt, dass es vielleicht ein wenig übers Knie gebrochen ist, aber von der Idee bin ich grundsätzlich überzeugt; ich sage jetzt nicht gerade "begeistert" - doch, ich bin begeistert, das ist eigentlich richtig. Da wir gestern schon auf Artikel 16 zurückgekommen sind und ihn ergänzt haben, meine ich, sollten wir ihn auch heute um diesen Zusatz ergänzen. Dann kann der Ständerat daraus machen, was er will, aber wir haben dann deponiert, dass wir unseren Privatanbietern natürlich die Gewähr bieten wollen, dass sie den etwas grösseren Teil des Werbekuchens abschneiden können. Deshalb meine ich, wir dürfen auf Artikel 16 zurückkommen, aber er muss nachher sicher noch bereinigt werden, und es muss abgeklärt werden, wie er sich mit den internationalen Bestimmungen verträgt usw.
Ich danke für die Zustimmung zum Rückkommensantrag.
Levrat Christian · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Il me semble logique qu'ayant décidé d'interdire la publicité politique ou religieuse à la SSR, nous agissions de même pour les fenêtres publicitaires de M6 et Sat1.
Il me semble que notre conseil devrait donner le signal politique et laisser au Conseil des Etats le soin d'examiner avec plus d'attention la question juridique qui est effectivement délicate.
Au nom du groupe socialiste, conformément à la proposition Hochreutener et à la position défendue par Monsieur Föhn pour le groupe de l'Union démocratique du Centre, je vous demande de rouvrir la discussion.
Le groupe socialiste vous demande d'accepter la proposition Hochreutener.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen empfehlen, Herrn Weigelt zu folgen, also jetzt nicht auf unseren Beschluss zurückzukommen und es dann dem Ständerat zu überlassen. Wenn wir nämlich auf unseren Beschluss zurückkommen, gibt es einige sehr knifflige Fragen zu lösen, die wir wahrscheinlich nicht ohne vorgängige intensive Diskussion in der Kommission lösen können.
An sich - das möchte ich sagen, Herr Hochreutener - besteht das europäische Übereinkommen. Nach diesem Übereinkommen unterstehen beispielsweise die Werbefenster von Sat1 und Pro7 - ich habe das vorgestern in der Eintretensdebatte erwähnt - dem schweizerischen Recht. Was Sie hier verlangen, untersteht gemäss diesem europäischen Übereinkommen bereits dem schweizerischen Recht. Deshalb ist auch die Liberalisierung, die wir vorgenommen haben, asymmetrisch. Sie wird auch entsprechende Auswirkungen haben. Aber wir müssen nicht eine Bestimmung aufnehmen, die sagt, dass unsere schweizerischen Bestimmungen bei diesen Werbefenstern zur Anwendung kommen. Das ist schon der Fall aufgrund des europäischen Übereinkommens. Wenn das nicht der Fall wäre, könnten wir das nicht einfach so, wie Sie das vorschlagen, in der schweizerischen Gesetzgebung verankern und damit dann für die ausländischen Sender zur Rechtskraft kommen lassen. Da bräuchte es dann eine Anpassung dieses europäischen Übereinkommens.
Ich möchte Sie also wirklich bitten, nicht auf unseren Beschluss zurückzukommen. Das ist keine Absage an die Problematik. Wir haben sie indirekt bei den Werbevorschriften diskutiert. Aber wir kommen so, meine ich, nicht zu einer differenzierten, notwendigen, möglichen Lösung, wenn es noch eine Lücke im Gesetz gibt.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Hochreutener .... 124 Stimmen
Dagegen .... 28 Stimmen
Antrag Hochreutener
Art. 16 Titel
Besondere Bedingungen für die SRG und ausländische Programme
Art. 16 Abs. 4
Diese Bestimmungen sind auch auf ausländische Programme, eingeschlossen die Programm- und Werbefenster, anwendbar, die für den Empfang in der Schweiz bestimmt sind.
Proposition Hochreutener
Art. 16 titre
Dispositions particulières pour la SSR et les programmes étrangers
Art. 16 al. 4
Les présentes dispositions s'appliquent également aux programmes étrangers, y compris les fenêtres de programmes et les fenêtres publicitaires destinées à la réception en Suisse.
Präsident (Binder Max, Präsident): Herr Hochreutener hat seinen Antrag bereits begründet.
Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Sprecher der Kommission hat es gesagt: Wir haben internationale Bestimmungen, das EÜGF, das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. Das gilt, das haben wir in diesem Saal ratifiziert. Wir haben uns in dieser Diskussion immer wieder auf diese Bestimmungen bezogen, haben immer wieder festgelegt, dass in diesem Bereich Verpflichtungen da sind. Der Sprecher hat darauf hingewiesen; wir haben im schweizerischen Recht hier entsprechend legiferiert bzw. sind daran, hier zu legiferieren, und wir haben hier Werbefenster, die nach diesem Recht konzessioniert sind. Ob es einfach möglich ist, jetzt internationale Bestimmungen zu umgehen und ausländische Veranstalter hier dann entsprechend in unserem eigenen Recht zu diskriminieren, das ist eine Frage, die offen bleibt. Wir können doch hier nicht einfach, solange diese Frage nicht beantwortet ist, über eine solche Sache abstimmen. Das ist nicht korrekt, das ist keine saubere Gesetzgebung. Ich bitte Sie wirklich, hier den Schritt zurück zu machen, zu sagen, wir klären zuerst ab - bevor wir das in den Sand setzen.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Es geht um das politische Signal. Es geht jetzt nicht um eine juristische, wissenschaftliche Arbeit, sondern um das politische Signal. Es ist mir auch klar - das wurde auch mehrfach gesagt, von Herrn Föhn beispielsweise -, dass der Ständerat das nochmals anschauen muss. Es geht aber um das politische Signal.
Beck Serge · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Monsieur Hochreutener, je crois qu'il y a effectivement des politiques qui sont souhaitables, mais on ne peut pas passer par-dessus les accords internationaux. Est-ce que vous êtes conscient que ce que vous souhaitez introduire par là, c'est une clause discriminatoire, dans la mesure où nous avons libéralisé pour les diffuseurs privés suisses et où nous refusons cette possibilité aux diffuseurs étrangers? Est-ce que vous êtes conscient de cette clause discriminatoire? Est-ce que vous êtes conscient qu'elle s'oppose non seulement aux accords dans le cadre de l'Union européenne, mais également dans le cadre de l'OMC?
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Soviel ich weiss, beinhalten diese internationalen Abkommen, dass das nationale Recht auch zu beachten ist. Wenn wir das im Gesetz haben, als nationales Recht, muss das auch international beachtet werden. Aber ich bin nicht Spezialist, das muss der Ständerat dann abklären. Ich will einfach, dass er es überhaupt abklärt; nur darum geht es mir.
Levrat Christian · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
J'avais décidé de renoncer, mais puisque Monsieur Weigelt souhaite prolonger la discussion, je m'y plierai. J'en profiterai pour répondre à Monsieur Beck sur la clause discriminatoire.
Il faut voir qu'il y a une différence essentielle entre des privés actifs en Suisse et des entreprises étrangères qui nous proposent exclusivement une fenêtre publicitaire sur la Suisse. Les privés actifs en Suisse proposent une production indigène sur des thèmes locaux, qui concernent nos concitoyens, des émissions qui sont produites dans cette région. Les fenêtres publicitaires que nous proposent les programmes étrangers sont - pardonnez-moi l'expression - des "pompes à fric" destinées à retirer au marché suisse des montants importants, actuellement de l'ordre de 110 millions de francs.
Politiquement, la question à laquelle on doit répondre - et Monsieur Hochreutener a absolument raison - est la suivante: est-ce qu'on trouve normal qu'une campagne, par exemple pour le paquet fiscal - vu que c'est un sujet d'actualité - ne puisse pas se faire à la TSR, mais puisse se faire sur Sat1 ou M6? Pour nous, la réponse est clairement non.
Je vous invite à accepter la proposition Hochreutener et à transmettre au Conseil des Etats la résolution des questions juridiques qui se posent.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Für mich ist klar: Schweizer Fenster unterstehen schweizerischem Recht. Wenn es zum Beispiel bei den Schweizer Fenstern von Sat1 und Pro7 darum geht, welche Werbung sie machen dürfen und welche nicht, müssen sie sich an schweizerisches Recht halten. Wir können nun nicht auf der einen Seite die Schweizer Fenster nach Schweizer Recht behandeln, anderseits dann aber sagen, sie seien nicht den schweizerischen Privatveranstaltern gleichgestellt, sondern der SRG. Das würde wieder dem dualen System widersprechen, das wir als Prinzip dieses Gesetzes beschlossen haben. Von daher werde ich mich - ob das nun hier oder nachher im Ständerat ist - gegen die Idee von Herrn Hochreutener wenden.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hochreutener .... 109 Stimmen
Dagegen .... 44 Stimmen
Art. 101
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... kann bei der Unabhängigen Aufsichtsbehörde schriftlich ....
Abs. 2
Das Bundesamt reicht .... bei der Unabhängigen Aufsichtsbehörde ein.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Berberat
Abs. 3
....
b. Streichen
Art. 101
Proposition de la commission
Al. 1
Une plainte peut être déposée par écrit auprès de l'autorité indépendante de surveillance dans un délai ....
Al. 2
L'office dépose plainte directement auprès de l'autorité indépendante de surveillance dans un délai ....
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Berberat
Al. 3
....
b. Biffer
Berberat Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
L'article 101 alinéa 3 lettre b est lié à l'article 97 alinéa 3 lettre b. Comme j'ai perdu à l'article 97, il n'y a donc pas besoin de revoter sur ma proposition à l'article 101.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Berberat hat seinen Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... so tritt die Unabhängige Aufsichtsbehörde auch ....
Abs. 2
.... so lädt die Unabhängige Aufsichtsbehörde den ....
Abs. 3
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde kann ....
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 1
.... l'autorité indépendante de surveillance entre également ....
Al. 2
.... infondée, l'autorité indépendante de surveillance invite le diffuseur à se prononcer.
Al. 3
L'autorité indépendante de surveillance peut refuser ....
Angenommen - Adopté
Art. 103
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beratungen der Unabhängigen Aufsichtsbehörde sind ....
Abs. 2
Die Unabhängige Aufsichtsbehörde stellt ....
Abs. 3
Stellt die Unabhängige Aufsichtsbehörde eine .... Massnahmen ergreifen oder beantragen.
Abs. 4
Bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten von Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5 sowie bei wiederholter rechtswidriger Verweigerung des Zuganges zum Programm kann die Unabhängige Aufsichtsbehörde in Anwendung von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe h eine Verwaltungssanktion androhen oder verfügen. In besonders schweren Fällen kann die Unabhängige Aufsichtsbehörde zudem ein Sendeverbot oder eine Auflage im Sinn von Artikel 95 Buchstabe e beantragen.
Art. 103
Proposition de la commission
Al. 1
Les délibérations de l'autorité indépendante de surveillance sont publiques ....
Al. 2
L'autorité indépendante de surveillance établit:
....
Al. 3
Si l'autorité indépendante de surveillance constate ....
Al. 4
En cas de violations répétées des obligations prévues à l'article 4 alinéas 1 et 3, ainsi qu'à l'article 5, et de refus illicite et répété d'accorder l'accès au programme, l'autorité indépendante de surveillance peut menacer le contrevenant d'une sanction administrative selon l'article 96 alinéa 1 lettre h ou la prononcer. Dans les cas particulièrement graves, elle peut en outre déposer une demande d'interdiction d'émettre ou exiger que soit imposée au contrevenant une charge au sens de l'article 95 lettre e.
Angenommen - Adopté
Art. 104
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... der Unabhängigen Aufsichtsbehörde ist ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 104
Proposition de la commission
Al. 1
La procédure de plainte devant l'autorité indépendante de surveillance est gratuite.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 105
Antrag der Kommission
Abs. 1
Verfügungen des Departementes, des Bundesamtes und der Unabhängigen Aufsichtsbehörde können ....
Abs. 2
.... soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 105
Proposition de la commission
Al. 1
Les décisions rendues par le département, l'office et l'autorité indépendante de surveillance peuvent faire l'objet ....
Al. 2
.... pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement.
Angenommen - Adopté
Art. 106
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 107
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... der zuständigen Aufsichtsbehörde oder ....
Art. 107
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... de l'autorité de surveillance compétente ou des instances de recours.
Angenommen - Adopté
Art. 108
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... ist das Bundesamt zuständig ....
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
.... macht dem Bundesamt diejenigen ....
Art. 108
Proposition de la commission
Al. 1
L'office est compétent ....
Al. 2
Biffer
Al. 3
L'organe de perception rend accessibles à l'office, par procédure ....
Angenommen - Adopté
Art. 109
Antrag der Kommission
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit die Aufgaben nicht einer anderen Behörde übertragen sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem Departement übertragen.
Art. 109
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral exécute la présente loi, pour autant que les tâches n'aient pas été transférées à une autre autorité. Il édicte les dispositions d'exécution. Il peut déléguer au département la compétence d'édicter des prescriptions techniques et administratives.
Angenommen - Adopté
Art. 110
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Gremien dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis zur Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen und ihr dabei Weisungen erteilen.
Art. 110
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Il peut charger le département compétent de conclure .... internationaux; le département peut déléguer l'autorisation de représenter la Confédération dans des organismes internationaux à une autorité qu'il désigne et peut lui donner des directives à cet effet.
Angenommen - Adopté
Präsident (Binder Max, Präsident): Wir haben auch noch die Anhänge zu beraten, was für heute zu lange dauern würde.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr
La séance est levée à 13 h 00