25.027

Code pénal (réforme de la peine privative de liberté à vie). Modification

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Code pénal suisse

Ziff. I Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Z'graggen, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Sommaruga Carlo)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I disposition transitoire relative à la modification du ...

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Z'graggen, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Sommaruga Carlo)

Adhérer à la décision du Conseil national

Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe socialiste

Wie Sie gehört haben, geht es nur noch um eine Differenz. Ganz kurz: Worum geht es? Es geht um die Reform der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Bis jetzt ist bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren möglich, sofern für den Gefangenen bzw. für den Verurteilten eine günstige Prognose besteht. Das heisst - das ist nachher in der Diskussion wichtig -, dass es keinen Anspruch darauf gibt, bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren entlassen zu werden. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist grundsätzlich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, aber es gibt frühestens nach 15 Jahren die Möglichkeit, über eine bedingte Entlassung nachzudenken. Es gibt Leute, die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese tatsächlich bis zu ihrem Lebensende absitzen. Es gibt andere, bei denen man aus verschiedenen Gründen - Alter, Gesundheit oder innere Abkehr von ihrem Delikt - eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren ins Auge fasst.

Die Vorlage sieht nun vor, dass eine bedingte Entlassung frühestens nach 17 Jahren erfolgen soll. Das steht heute nicht mehr zur Diskussion, das haben beide Räte beschlossen, und diesbezüglich besteht keine Differenz mehr. Die einzige Differenz, die besteht, betrifft die Übergangsbestimmungen: Ab wann soll das neue Regime gelten? Die Mehrheit Ihres Rates hatte beschlossen, dass dieses Regime ab sofort, sprich ab Inkraftsetzung der Revision, in Kraft treten soll. Die Mehrheit der RK-S beantragt Ihnen, bei dieser Position zu bleiben. Das würde bedeuten, dass das neue Regime auch für Leute gelten würde, die heute bereits eine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzen. Das heisst, auch wer heute bereits seit 10 oder im Extremfall seit 14 Jahren eine lebenslängliche Freiheitsstrafe abgesessen hat, müsste bis zum Abschluss des 17. Jahres warten, bevor ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

Der Nationalrat möchte dieses Regime erst für Leute in Kraft setzen, die ab Inkraftsetzung des Gesetzes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das heisst, dass diese Bestimmung frühestens in 17 Jahren erstmals zum Zug käme und dass während 17 Jahren zwei unterschiedliche Regime gelten würden. Die einen, die bereits im Vollzug sind, könnten nach 15 Jahren einen entsprechenden Antrag stellen, die anderen erst nach 17 Jahren.

Wie ich Ihnen gesagt habe, empfiehlt Ihnen die Mehrheit der RK-S, an dieser Differenz festzuhalten, und dies aus folgenden Gründen: Wichtig ist zunächst, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass eine entsprechende Entlassungsmöglichkeit beibehalten wird. Im Grundsatz gilt, dass die Spielregeln nicht während des Spiels geändert werden sollen. Das ist allerdings hier bei der bedingten Entlassung nicht der Fall, weil es keinen Anspruch auf bedingte Entlassung gibt, sondern es gibt lediglich den Anspruch darauf, dass das nach einer gewissen Zeit geprüft wird. Wer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann grundsätzlich lebenslang in Haft behalten werden. Deshalb geht es lediglich um die Frage, ab wann geprüft wird, ob die betroffene Person eine günstige Prognose haben kann. Das heisst, wenn wir es für sinnvoll halten, dass das erst nach 17 Jahren geprüft wird, können wir das auch auf Leute anwenden, die jetzt schon eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen.

Im Übrigen - einfach damit wir uns im Klaren sind, worüber wir sprechen - sind das keine unschuldigen Menschen. Das sind Leute, die eine Freiheitsstrafe erhalten haben, die lebenslänglich ist. Diese gibt es normalerweise für Mord. Als Mord gilt nicht jede Tötung, sondern nur eine besonders heimtückische Tötung. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wird also nur in solchen extremen Fällen ausgesprochen.

In solchen Situationen muss stets zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und der Chance abgewogen werden, die man jemandem trotz lebenslanger Freiheitsstrafe gewährt. Das heisst: Obwohl der Richter entschieden hat, dass du für den Rest deines Lebens in Haft bleibst, wird hier noch eine Ausnahme gemacht. Das kann man prüfen, aber wann wir das tun, können wir selbst entscheiden.

Die Mehrheit der RK-S ist der Meinung, dass es keinen Sinn macht, das Regime, das wir für sinnvoll halten, erst in 17 Jahren zur Anwendung zu bringen. Wir wollen es sofort umsetzen. Und wie gesagt, das ist möglich; es widerspricht dem Verbot der Rückwirkung nicht.

Mit 7 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen ist daher eine Mehrheit der RK-S der Meinung, dass wir an unserer Position festhalten sollten.

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Nationalrat zu folgen, der diese Übergangsbestimmung mit 107 zu 84 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen hat. Es geht hier um eine grundlegende Frage des Rechtsstaates: Dürfen wir neue, verschärfte Regeln rückwirkend auf Menschen anwenden, die nach altem Recht verurteilt wurden? Die Minderheit sagt: Nein. Nach dem geltenden Artikel 388 Absatz 3 StGB würden die neuen Bestimmungen zur bedingten Entlassung automatisch auch für bereits verurteilte Personen gelten. Das würde bedeuten, dass Menschen, die nach den bisherigen Regeln verurteilt wurden, mitten im Vollzug die Perspektive verlieren, auf die sie seit Jahren zählen durften. Rechtssicherheit ist das Fundament des Rechtsstaates, oder wie der Mehrheitssprecher ausgeführt hat: Spielregeln dürfen nicht während des Spiels - obwohl wir hier natürlich nicht auf einem Spielfeld sind - geändert werden.

Die Übergangsbestimmung stellt hingegen klar, dass die neuen Regeln nur für künftige Fälle gelten und dass es für bereits Verurteilte beim bisherigen Recht bleibt. Sehr wichtig ist, dass Verwahrte davon ausdrücklich ausgenommen sind. Bei ihnen steht die Gefährlichkeit im Vordergrund, und das bleibt unverändert. Angesprochen wurde auch das öffentliche Interesse an Sicherheit, das hoch zu werten ist. Dennoch sprechen die Zahlen hier eine deutliche Sprache: Seit 1982 wurden 41 Personen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Nur zwei von ihnen, also rund 5 Prozent, haben in den fünf Jahren danach erneut delinquiert, beide wegen Verkehrsdelikten. Es gab keinen einzigen schweren Gewaltrückfall. Das System funktioniert also, und eine rückwirkende Verschärfung ist nicht erforderlich.

Es geht auch um die menschliche Verhältnismässigkeit. Menschen, die seit zehn, fünfzehn oder mehr Jahren im Strafvollzug sind, werden von einer solchen Veränderung besonders hart getroffen. Die Aussicht auf eine bedingte Entlassung kann hier ein zentraler psychischer Anker sein; oft ist sie der einzige. Zwei zusätzliche Jahre Haft sind für jemanden, der seit Jahren oder Jahrzehnten eingesperrt ist, kein blosser administrativer Zusatz, sondern ein tiefer Einschnitt ins Leben. Diese Härte ist nicht gerechtfertigt, zumal sie, wie bereits ausgeführt, nur sehr wenige Fälle betreffen würde. Ende 2023 befanden sich 31 Personen in einer lebenslangen Freiheitsstrafe, davon 12 mit Verwahrung, und die Verwahrten sind hier, wie gesagt, nicht betroffen. Realistisch betrachtet wären es vielleicht 8 Personen, die von dieser rückwirkenden Verschärfung überhaupt betroffen wären, und gerade sie konnten mit den neuen Regeln nicht rechnen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit und dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und hier keine rückwirkende Verschärfung auszusprechen.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Ich möchte nur das Zahlenwerk noch abrunden. Der Kommissionssprecher hat qualitativ dargelegt, von wem wir hier sprechen: von lebenslang Verurteilten, zumeist Mördern. Frau Z'graggen hat auch auf die Gesamtzahlen hingewiesen. Ich möchte nur etwas ergänzen: Von den schätzungsweise acht Leuten - vielleicht sind es auch neun oder zehn, der Bund weiss es erstaunlicherweise gar nicht so genau -, die noch nicht 17 Jahre einsitzen und auch keine Verwahrung haben, stehen nicht alle kurz vor der bedingten Entlassung, weil sie schon 14,5 Jahre einsitzen und jetzt im letzten Moment überrascht werden. Wenn man die Fälle auf der Zeitachse statistisch normal verteilt, dann gibt es dort jemanden, der seine Strafe erst gerade angetreten hat, jemanden, der die Strafe vielleicht seit zwei, und jemanden, der sie seit vier Jahren verbüsst. Sie wissen, worauf ich hinauswill. Es wird also eine sehr überschaubare Zahl von Leuten geben, die kurz vor der Entlassung stehen und sich jetzt überrumpelt fühlen. Auch diese Personen konnten und können diese Reform kommen sehen, denn sie ist schon seit Langem unterwegs.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Conseil des Etats · Genève · Groupe socialiste

Je voudrais peut-être juste ajouter un élément pour appuyer la minorité de notre collègue Z'graggen. En fait, cette application telle qu'elle est voulue par la majorité, qui va-t-elle punir ? Elle va rendre plus difficile la situation des détenus qui ont fait un effort en vue de leur réintégration. C'est-à-dire que les détenus qui ne font preuve d'aucun effort qui permette d'imaginer leur réintégration ne vont pas obtenir, s'ils la demandent, cette libération conditionnelle. Par contre, ceux qui ont fait un effort, donc qui ont pris conscience du crime qu'ils ont commis, vont, eux, être punis car ils ne pourront pas bénéficier d'une éventuelle libération conditionnelle au bout de quinze ans, puisqu'on prolonge la détention de deux ans. Ce n'est pas rien, ces deux ans.

C'est donc pour favoriser la réintégration que je vous invite à suivre la minorité et donc à adhérer à la décision du Conseil national.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Der Kommissionssprecher hat es bereits ausgeführt, aber ich möchte es doch betonen: Es geht hier um Schwerstverbrecher. Es ist meine persönliche Meinung, dass wir den Rechtsstaat nicht noch überstrapazieren und von Härtefällen sprechen dürfen, wenn es um Schwerstverbrecher geht. Härtefälle gibt es auf der Opferseite, nicht auf der Täterseite, das müssen wir hier berücksichtigen.

Und ein letzter Punkt: Die Überprüfung auf bedingte Entlassung ist nicht ein wohlerworbenes Recht. Das stimmt einfach nicht. Wenn es ein wohlerworbenes Recht wäre, dann käme ich wahrscheinlich auch zum Schluss, dass eine Rückwirkung in Bezug auf diese Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen ist. Es ist aber kein wohlerworbenes Recht. Schwerstverbrecher dürfen nicht davon ausgehen, dass sie bedingt entlassen werden oder dass überprüft wird, ob sie Anrecht auf eine bedingte Entlassung haben. Wir müssen uns also auf die Seite der Opfer stellen, dort gibt es Härtefälle und nicht bei diesen Schwerstverbrechern.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe socialiste

Nur noch ganz kurz als Replik: Frau Kollegin Z'graggen hat jetzt bildlich ausgeführt, dass wir - wie hat sie das gesagt? - den Leuten eine Perspektive nehmen, dass sie eine Aussicht haben und wir ihnen nun diese Aussicht nehmen. Herr Sommaruga hat gefragt: Wen strafen wir? Das seien diejenigen, die sich im Vollzug gut aufführen.

Ich möchte einfach darauf hinweisen: Es handelt sich um die schwerste Kategorie von Schwerstverbrechern. Da müssen Sie in der Schweiz schon gewaltig viel tun, damit sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Und wenn Sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden, dann haben Sie ein Recht, ich sage es mit aller Klarheit und Brutalität: Das Recht ist, dass Sie nach Ihrem Tod entlassen werden. Das ist der einzige Anspruch, den Sie dann haben, Punkt.

Jetzt ist die Gesellschaft so gnädig und sagt: Nach einer gewissen Zeit sind wir bereit, anzuschauen, ob eine Entlassung infrage kommt - nicht mehr, nicht weniger. Und ehrlich gesagt, werden tendenziell zu viele entlassen. Es ist kein wohlerworbenes Recht, wie es Herr Schwander richtig gesagt hat, dass man nach 15 Jahren und neu nach 17 Jahren entlassen wird. Nein, dann schauen wir das Dossier zum ersten Mal überhaupt an. Und weil es hier um ein Abwägen zwischen der öffentlichen Sicherheit und dem Interesse eines lebenslänglich Verurteilten geht, sollte man das mit äusserster Vorsicht machen. Ob wir das nach 15 Jahren oder nach 17 Jahren machen: Wir nehmen niemandem irgendeine Perspektive. Seine Perspektive ist, nach dem Tod entlassen zu werden. Das ist seine Perspektive. Alles andere ist ein Risiko, das die Gesellschaft eingeht. Wir definieren hier den Rahmen, wann wir darüber nachdenken, ein Risiko einzugehen. Herr Caroni hat zu Recht die Zahlen erwähnt. Es handelt sich um eine Handvoll Personen, die es betrifft. Auf der anderen Seite steht die Frage: Wollen wir diese Frist von 15 Jahren aufrechterhalten während der nächsten fast 17 Jahre, oder wollen wir jetzt für alle, die in diesem Regime sind, eine klare Grenze ziehen?

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Es wurde hier im Saal nie bestritten, dass es um Schwerstverbrecher geht. Es wurde auch nicht bestritten, dass diese Leute zu Recht in Haft sind. Es geht nicht darum, dass wir nach der Verurteilung nachträglich verschärfen, sondern dass wir sagen: Du hast diese Strafe bekommen, du bist nach diesem Recht verurteilt worden, wir verschärfen jetzt, verlängern um zwei Jahre. Wenn jemand lange in Haft ist und aufgrund von Erfahrungswerten, aufgrund des Rechts damit rechnen konnte, früher entlassen zu werden, kommen wir jetzt und sagen: Wir machen hier eine Änderung und werden dir die Strafe nachträglich verschärfen. Es geht um diese Frage; es geht nicht darum, dass wir die Taten rechtfertigen. Es geht auch nicht darum, dass wir hier eine sicherheitspolitische Frage angehen möchten.

Ich habe Ihnen ausgeführt, dass sehr, sehr wenige Personen, die nach einer lebenslänglichen Strafe in Freiheit kamen, überhaupt erneut delinquiert haben. Es waren nur zwei, und es waren Verkehrsdelikte. Und es geht nicht um Verwahrte und die schwersten Verbrecher, das möchte ich auch noch bemerken. Unbestritten sind Verwahrte hier nicht betroffen. Also es geht um den Rechtsstaat, darum, ob man nachträglich Regeln ändert oder nicht.

Deshalb ist die Minderheit der Meinung, man soll hier diese Übergangsbestimmung machen.

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Ich werde hier für den Antrag der Minderheit plädieren und dafür, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen; dies nicht nur, weil es manchmal sinnvoll ist, Differenzen auszuräumen - irgendwie müssen Sie diese Differenz ja bereinigen -, sondern weil es für den Beschluss im Nationalrat auch sehr gute Gründe gab, die dafür sprechen, dass man jetzt diesen Kompromiss findet.

Die Vorlage wurde im Sinne des Ständerates verschärft: Die Frist wurde von 15 auf 17 Jahre verlängert. Der Nationalrat will nun gewährleisten, dass das neue Recht nicht auf Personen angewendet wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen weniger als 17 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben. Diese Verlängerung um zwei Jahre, das heisst die Verschärfung, kann nämlich durchaus als ungerecht oder, wie man in der Juristensprache sagt, unbillig daherkommen, wenn sich diese Person im Strafvollzug eben mit Blick auf die mögliche bedingte Entlassung nach 15 Jahren vorbildlich verhalten hat und wenn von ihr zu diesem Zeitpunkt auch keine Rückfallgefahr ausgeht. Davon müssen Sie ausgehen. Eine Minderheit Ihrer Kommission unterstützt diesen Beschluss des Nationalrates.

Es wurde argumentiert, Täter mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe seien sehr gefährlich und müssten deshalb möglichst lange im Strafvollzug sitzen. Dies vermischt jedoch zwei verschiedene Dinge: Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird verhängt, wenn ein Täter besonders schwere Schuld auf sich geladen hat. Wenn er auch besonders gefährlich ist, wird zusätzlich eine stationäre Massnahme, eben eine Verwahrung, angeordnet. Gefährlichkeit und Schuld muss man also unterscheiden. Die Gefährlichkeit ist kein belastbares Argument für einen länger dauernden Strafvollzug.

Ich habe mich schon bei früherer Gelegenheit eingehend zur Übergangsbestimmung geäussert. An dieser Stelle darum nur so viel: Es wird argumentiert, es seien nur wenige Personen, die bereits im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe seien, von der sofortigen Verlängerung betroffen. Das ist richtig, aber ich halte das für ein fragwürdiges Argument. Unsere Bundesverfassung führt an prominenter Stelle den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben und persönliche Freiheit an. Das bedeutet auch, dass es keine Rolle spielt, ob etwas, das wir als ungerecht oder unbillig erachten, viele oder wenige Personen betrifft. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Übergangsregelung würdigt genau diese Verfassungsrechte und schafft dabei kein Sicherheitsrisiko.

Ich bitte Sie deshalb, dem Nationalrat zu folgen und dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.