25.071

Loi sur la surveillance des marchés financiers et d’autres actes. Modification en vue de la collaboration avec des services étrangers

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Loi sur l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers

Art. 42c Abs. 1 Bst. a-c

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 42c al. 1 let. a-c

Proposition de la commission

Maintenir

Regazzi Fabio · Mit-M · Conseil des Etats · Tessin · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wir befinden uns in der Bereinigung der einzigen Differenz bei Artikel 42c. Wie Sie wissen, hat der Nationalrat letzte Woche beschlossen, den Entscheid des Ständerates aus der Wintersession rückgängig zu machen. Die WAK-S hat die Vorlage heute nochmals beraten und beantragt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an der Version des Ständerates festzuhalten. Es gibt keine Minderheit. Aber da der Nationalrat dem Entwurf des Bundesrates folgt, erlaube ich mir, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins einige Ausführungen zu machen, um die Position der Kommission zu erläutern.

Lassen Sie mich kurz wiederholen, worum es eigentlich geht. Finanzinstitute müssen häufig nicht öffentlich zugängliche Informationen rasch übermitteln. Wenn jedoch Informationen ohne klare gesetzliche Grundlage weitergegeben werden, drohen in der Schweiz strafrechtliche Konsequenzen. Deshalb braucht es eine solide gesetzliche Grundlage, die klar vorgibt, wann solche Informationen übermittelt werden dürfen. Das ist mit dem Entwurf des Bundesrates nicht gegeben.

Der Bundesrat möchte mit seinem Entwurf die Übermittlung zwar vereinfachen, schafft jedoch die notwendige Klarheit nicht. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. In der Praxis bleibt oft keine Zeit für fundierte juristische Abklärungen. Entgegen dieser Ausgangslage verlangt Absatz 1 Buchstabe a eine vorgängige Abklärung, ob die ausländischen Behörden die Voraussetzungen einhalten, d. h. die Bindung der übermittelten Informationen an den im Ersuchen genannten Zweck sowie die Wahrung der Vertraulichkeit. Dieser Wortlaut überträgt den Beaufsichtigten und ihren Mitarbeitenden eine Prüfpflicht, die sich in der Praxis kaum je erfüllen lässt. Eine Fehleinschätzung kann für die Betroffenen strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein derartiges Risiko Privaten aufzuerlegen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und praktisch kaum vertretbar.

Der Ständerat hat sich deshalb in der Wintersession mit 22 zu 11 Stimmen für eine einfache, ausgewogene und praxistaugliche Lösung ausgesprochen. Informationen sollen übermittelt werden können, wenn die ausländische Behörde deren vertrauliche Behandlung zusichert. Mehr als das können Banken als rein private Rechtssubjekte gar nicht leisten. Selbst die Finma könnte solche Abklärungen nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit abschliessend vornehmen. Somit ist es realitätsfremd, diese Aufgabe den Mitarbeitenden der Beaufsichtigten aufzubürden.

Der Nationalrat hat diese Anpassung nun rückgängig gemacht. Befürchtet wird insbesondere eine Aufweichung des Kundenschutzes. Dieses Anliegen ist selbstverständlich wichtig. Die Fassung des Ständerates trägt ihm aber genügend Rechnung. Es ist nämlich explizit vorgesehen, dass die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie von Dritten gewahrt bleiben. Dies steht so im Entwurf des Bundesrates und wurde auch vom Ständerat nicht angetastet. Zudem erfolgt die Datenübermittlung per se im Interesse der Kundinnen und Kunden, da ihr stets ein klarer Auftrag zugrunde liegt, z. B. für die Durchführung eines Wertschriftengeschäftes.

Die Lösung des Ständerates schafft Rechtssicherheit, ohne den Schutz sensibler Daten aufzugeben. Sie hilft den Mitarbeitenden, korrekt zu handeln, schützt sie vor ungerechtfertigter Strafverfolgung und stellt sicher, dass Kundenaufträge mit Auslandbezug von Schweizer Banken weiterhin ausgeführt werden können.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, an den Beschlüssen des Ständerates festzuhalten.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Conseil des Etats · Genève · Groupe socialiste

Je ne suis plus membre de la CER, mais j'étais aujourd'hui dans cette commission pour un remplacement, et je me permets de prendre la parole pour vous inviter à soutenir la position du Conseil fédéral, qui est différente de celle de la majorité. On est ici dans l'entraide administrative internationale particulière puisqu'il s'agit d'une entraide d'administrative internationale en matière de surveillance des marchés. Il s'agit donc de transmettre des informations à des autorités étrangères pour pouvoir mener à bien le travail de surveillance du marché et avoir une cohérence entre la surveillance en Suisse et à l'étranger.

Cette entraide internationale administrative répond toujours à deux spécificités : le principe de spécialité et le principe de confidentialité. En fait, c'est ce que prévoit le projet du Conseil fédéral. Quelle est la différence entre la proposition de la majorité de la commission et la proposition défendue par le Conseil fédéral dans son projet initial ? D'une part, la proposition défendue par M. Regazzi facilite la vie des employés de banque et des banques ; c'est-à-dire qu'on veut décharger les banques de la responsabilité et éviter qu'elles se trouvent en situation délicate. D'autre part, le projet du Conseil fédéral, dans lequel il est clairement indiqué qu'il faut s'assurer que les conditions de l'article 42 alinéa 2 sont remplies, permet de garantir les principes de confidentialité et de spécialité, qui sont essentiels pour garantir la protection des clients. En d'autres termes, vous devez choisir aujourd'hui entre la défense des intérêts des employés de banque et des banques ou la défense des intérêts des clients, c'est-à-dire garantir la confidentialité et la spécialité de l'utilisation des données.

Je vous invite à faire le choix de la défense des clients et à suivre le Conseil national, et en même temps le Conseil fédéral.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall

Wir haben hier eine Vorlage, bei der es noch eine Differenz gibt. Sie fassten zu dieser Vorlage am 16. Dezember 2025 einen Beschluss, und letzte Woche hat der Nationalrat diese Vorlage beraten. Er ist Ihrer Änderung in Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG nicht gefolgt. Es besteht hier also eine Differenz. Der Nationalrat war hier einstimmig. Der Entwurf des Bundesrates war im Nationalrat nicht bestritten; ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.

Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG betrifft die direkte Übermittlung von Informationen durch Beaufsichtigte an ausländische Aufsichtsbehörden zu Aufsichtszwecken. Dabei gelten weiterhin die bestehenden Schutzmechanismen der internationalen Aufsichtszusammenarbeit, insbesondere die Spezialität, also die ausschliessliche Verwendung zu Aufsichtszwecken, und dann die Vertraulichkeit. Und diese Prinzipien sind im FINMAG in Artikel 42 bereits verankert.

Der bundesrätliche Entwurf führt hierfür eine gesetzliche Vermutung ein. Institute dürfen Informationen direkt übermitteln, wenn sie aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass Spezialität und Vertraulichkeit eingehalten werden. Das bringt zwei wesentliche Vorteile: grosse Rechtsklarheit für die Institute, ein geringerer Prüfaufwand und geringere Haftungsrisiken. Diese Regel erleichtert also gegenüber dem geltenden Recht die ganze Zusammenarbeit in der Aufsicht. Sie erleichtert die internationale Zusammenarbeit in der Aufsicht, ohne die Schutzmechanismen zu schwächen.

Die Lösung, die Ihre Kommission nun beantragt, verzichtet dagegen auf diese Vermutungsregel und sieht lediglich ein Vertraulichkeitsersuchen vor. Dadurch entstehen zwei Probleme. Die Zweckbindung, also die Spezialität, ist nicht ausdrücklich abgesichert, und ein blosses Ersuchen begründet keine klar definierte rechtliche Verpflichtung der empfangenden Behörde. Das kann kurzfristig operativ Vorteile bringen, eröffnet jedoch einen Kanal für Informationsübermittlung mit tieferen Schutzstandards und birgt die Gefahr einer faktischen Umgehung des Amtshilferegimes. Das heisst also, dass letztlich auch Informationen übermittelt werden, die nicht der Spezialität entsprechen.

Zudem kann dadurch der internationale Druck auf Institute steigen, Informationen eben für sachfremde Zwecke offenzulegen. Das gefährdet den Kundenschutz, das gefährdet auch die Rechtssicherheit und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes. Herr Ständerat Sommaruga hat das zu Recht gesagt. Es geht nicht darum - ich zitiere Sie sinngemäss -, das Leben der Banken zu vereinfachen, sondern darum, den Kundenschutz zu stärken.

Deshalb bitte ich Sie, beim Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates zu bleiben.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 11 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.