AS 1998 2201

Bundesbeschluss
betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz
und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

vom 4. Juni 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 19961,
beschliesst:

Art. 1

Das am 10. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 18. März 1997 Nationalrat, 4. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 8806