BBl 1997 I 1017

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996

#ST# 96.085

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

vom 6. November 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 10. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen mit der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit, Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. November 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler; Couchepin

1996-645 36 Bundesblau 149. Jahrgang. Bd. l 1017

Übersicht Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Tschechoslowakei waren bis 1986 durch ein Abkommen geregelt, bis unser Partner dieses 1986 aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Anfang der neunziger Jahre bekundeten beide Parteien ihr Interesse am erneuten Abschluss einer vertraglichen Regelung und leiteten Verhandlungen ein. Wegen der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in zwei unabhängige Staaten ntussten die Verhandlungen ab 1993 getrennt geführt werden. Dementsprechend wurde mit der Tschechischen und mit der Slowakischen Republik je ein eigenes Abkommen abgeschlossen. Für tschechische Staatsangehörige gilt in der schweizerischen Sozialen Sicherheit derzeit die gleiche Regelung wie für die Angehörigen anderer Staaten, mit denen wir kein Abkommen geschlossen haben. Das Inkrafttreten der 10. AHV-Revisìon wird zwar in der Schweiz die Entstehung des Anspruchs auf Renten erleichtern, nicht aber deren Auslandszahlung erlauben. Das vorliegende Abkommen hält sich im Rahmen der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Vereinbarungen. Diese richten sich wiederum nach den in der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit allgemein gültigen Grundsätzen. Dazu gehören namentlich die Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Aufrechterhaltung ihrer in Entstehung begriffenen Ansprüche sowie die Auslandszahlung der Renten. Insbesondere sind erleichterte Bedingungen fiir den Bezug schweizerischer Invalidenrenten durch tschechische Staatsangehörige vorgesehen. Das Abkommen erfasst die Versicherungsbereiche Alter, Hinterlassene und Invalidität sowie die Krankenversicherung, In einem ersten Teil befasst sich die Botschass mit der Entstehung des Abkommens; sie beschreibt dann das tschechische Sozialversicherungssystem und enthält schliesslich einen detaillierten Kommentar zu den Bestimmungen des Abkommens,

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangstage Von 1959-1986 waren die Beziehungen zwischen-der Schweiz und der damaligen Tschechoslowakei im Bereich der Sozialen Sicherheit durch ein Abkommen geregelt. Um der unterschiedlichen Kaufkraft der beiden Währungen Rechnung zu tragen, wies die Auszahlung der tschechoslowakischen Renten in die Schweiz eine Besonderheit auf: Nach erfolgter Berechnung wurden die Renten den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schweiz angepasst. Dies brachte dem tschechoslowakischen Staat hohe Kosten. Deshalb und wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes sah sich die Tschechoslowakei 1986 gezwungen, das Abkommen zu kündigen. Seither haben nur diejenigen Personen weiterhin Anspruch auf eine tschechoslowakische Rente, die eine solche schon vor der Kündigung des Abkommens bezogen haben. Wer 1986 die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte, kann jedoch derzeit beim Eintritt des Versicherungsfalls keinen Anspruch geltend machen. Das Fehlen eines Abkommens bringt den tschechischen Staatsangehörigen hinsichtlich unserer AHV/IV erhebliche Nachteile. Ein Anspruch auf Rente besteht derzeit nur dann, wenn die Person Wohnsitz in der Schweiz hat und während mindestens zehn Jahren die gesetzlichen Beiträge bezahlt worden sind. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG lediglich das Recht auf Rückerstattung der von der versicherten Person selbst entrichteten AHV- Beiträge. Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision im Jahre 1997 wird sich die Situation zwar verbessern, da einerseits die Entstehung von Ansprüchen auf Renten in der Schweiz erleichtert und andererseits die Möglichkeit der Rückerstattung der AHV-Beiträge verbessert wird. Die Auslandszahlung der Renten kann aber erst nach Abschluss eines zwischenstaatlichen Abkommens erfolgen.

12 Die Soziale Sicherheit der Tschechischen Republik Die ersten Gesetze, die gewisse Zweige der Sozialen Sicherheit auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik regelten, gehen auf die erste Hälfte dieses Jahrhunderts zurück. Nach dem Zweiten Weltkrieg bildete Tschechien zusammen mit der Slowakei einen Staat, zuletzt unter der Bezeichnung «Tschechische und Slowakische Föderative Republik». Seit dem I.Januar 1993 sind die beiden Teilstaaten unabhängige Staatsgebiete. Die Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik ist in zwei grosse Zweige eingeteilt: in die Krankenpflegeversicherung und in die Sozialversicherung, die neben der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung auch das Krankengeld, die Mutterschaftsversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung beinhaltet. Beide Zweige wurden früher direkt aus dem Staatshaushalt finanziert. Heute erfolgt die Finanzierung durch Beiträge. Die Reform der tschechischen Sozialen Sicherheit ist allerdings noch nicht abgeschlossen: Zum einen bestehen Bestrebungen, die beiden grossen Zweige zusammenzufassen, um die Beitragszahlung zu vereinheitlichen, zum andern wurde 1994 eine Rentenreform eingeleitet, welche die staatlichen Aufgaben neu definieren und private Zusatzversicherun-

gen ermöglichen soll, und drittens wurde 1995 eine Krankenversicherung eingeführt, wie sie vor allem in westeuropäischen Staaten bekannt ist. Damit versucht der tschechische Staat, den anstehenden Problemen, zum Beispiel der demographischen Überalterung, zu begegnen.

121 Krankenversicherung 121.1 Krankenpflege Das erste Gesetz, das dieses Gebiet regelte, stammte aus dem Jahr 1925. Eine Neuregelung erfolgte 1966. In der Zwischenzeit wurde die Gesetzgebung von 1966 revidiert und ergänzt. Die Einführung der Finanzierung durch Beiträge verschiedener Personengruppen erfolgte 1992 im Gesetz Nr. 592/1992 über den allgemeinen Krankenversicherungspflegebeitrag. Versichert sind alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben, sowie Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in Tschechien tätig sind. Die Finanzierung erfolgt wie bereits erwähnt über Beiträge. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen 4,5 Prozent ihres Verdienstes, die Arbeitgeber 9 Prozent der Lohnsumme. Die Selbständigenverbenden bezahlen 13,5 Prozent ihres Einkommens oder 35 Prozent des jährlichen Reingewinns. Der Staat übernimmt die Beiträge für rentenberechtigte und arbeitslose Personen, unversorgte Kinder, Studierende sowie Soldaten. Die Beitragshöhe für diese Gruppen beträgt 13,5 Prozent des jeweils aktuellen Mindestlohns. Die Leistungserbringung ist an' keinerlei Voraussetzungen gebunden. Sie setzt mit dem Beginn der Krankheit ein und ist zeitlich nicht begrenzt. Ärzte, Spitäler und spitalähnliche Einrichtungen sind für die Betreuung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Die Arztwahl und die Wahl der Spitäler ist frei. Die Krankenpflegeversicherung beinhaltet folgende Leistungen: Kostenübernahme bei Sanatoriumsaufenthalten und Kuren (sofern letztere für die Gesundheit notwendig sind und ein ärztliches Zeugnis vorliegt), Übernahme der Kosten für Zahnpflegeuntersuchungen und für Basismedikamente sowie teilweise Kostenübernahme für Prothesen, akustische und optische Hilfsmittel. Ebenfalls eingeschlossen sind medizinische und zahnärztliche Präventivuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Bei den Leistungen, deren Kosten nur teilweise durch die Versicherung gedeckt sind, geht der Restbetrag zu Lasten der Patientinnen und Patienten.

121.2 Krankengeld

Das geltende Recht stammt aus den Jahren 1956 und 1992. Die Finanzierung durch Beitragszahlungen wurde 1992 mit dem Gesetz Nr. 589/1992 über den Sozialversicherungsbeitrag und den Staatsbeschäftigungspolitikbeitrag eingeführt. Grundsätzlich soll das Krankengeld den Einkommensausfall bei Krankheit oder Mutterschaft ersetzen. Versichert ist die erwerbstätige Bevölkerung, das heisst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mitglieder landwirtschaftlicher und gewerblicher Produktionsgenossenschaften, Kunstschaffende sowie Selbständigerwerbende. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen mit l,2 Prozent ihres Verdienstes, die Arbeitgeber mit 3,6 Prozent der Lohnsumme und die Selbständigerwerben-

den mit 4,8 Prozent des Einkommens zur Finanzierung der Krankengeldversicherung bei. Der Staat deckt ein allfälliges Defizit. Personen, die der Versicherung unterstellt sind, können Krankengeld beziehen. Sie erhalten diese Leistung ab dem ersten Tag der Krankheit. Die Leistungshöhe beträgt für die drei ersten Tage 50 Prozent des täglichen Bruttolohnes und ab dem vierten Tag bis zur Höchstdauer von einem Jahr 69 Prozent des täglichen Bruttolohnes. Der Höchstbetrag liegt bei 280 Tschechischen Kronen (CZK). (Sämtliche Zahlen datieren aus dem Jahr 1995. 100 CZK entsprechen ungefähr 4.50 Fr.) Pflegt eine versicherte Person ein Kind oder ein Familienmitglied, so kann sie eine finanzielle Beihilfe beziehen, sofern die Betroffenen im gleichen Haushalt leben (diese Bedingung gilt nicht für Eltern von Kindern unter zehn Jahren), niemand anders die Pflege übernehmen kann und eine Einlieferung ins Spital nicht möglich ist. Die finanzielle Beihilfe entspricht dem Krankengeld ab dem vierten Tag. Der Höchstbetrag Hegt bei 280 CZK pro Tag. Die Leistungsdauer beträgt in jedem Fall neun Tage. Handelt es sich um alleinstehende Eltern, die ein schulpflichtiges Kind betreuen, so wird diese Frist auf 16 Tage verlängert. Beim Tod einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers oder eines ihrer/seiner Familienmitglieder hat die Person, welche die Beerdigung bezahlt, Anspruch auf eine Entschädigung der Auslagen in Form eines Sterbegeldes. Das Sterbegeld ist eine einmalige Summe, die beim Tod der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers 1000 CZK beträgt. Bei den Familienmitgliedern ist sie nach Alter abgestuft: Bei einem Kind unter zwei Jahren erhält die anspruchsberechtigte Person 200 CZK, bei einem Kind bis zu zehn Jahren 500 CZK und bei einer Person, die über zehn Jahre alt ist, 800 CZK.

121.3 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Rechtlich beruhen diese Leistungen auf den gleichen Grundlagen wie das Krankengeld; deshalb ist auch die Finanzierung in den' Beiträgen an die Krankengeldversicherung eingeschlossen. Die Leistungen werden während der Schwangerschaft, zur Zeit der Geburt und in der ersten Phase nach der Niederkunft erbracht. Versichert sind alle unselbständigerwerbenden Frauen. In einigen wenigen Fällen kann auch der Partner einer versicherten Frau eine Leistung beziehen. Die Kompensationsbeihilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft hilft einer Frau, einen Arbeitsplatzwechsel finanziell zu verkraften, der aufgrund der Schwangerschaft notwendig wurde, natürlich unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatzwechsel mit einer Lohneinbusse verbunden ist. Die Leistungshöhe wird entsprechend dem Lohnunterschied zwischen den beiden Stellen berechnet, überschreitet aber einen Betrag von 280 CZK pro Tag nicht. Die Leistungsdauer beginnt am Tag des Arbeitsplatzwechsels und endet erstmals mit dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs (vgl. unten). Nach Ende dieses Urlaubs, das heisst mit Wiederaufnahme der Arbeit, wird die Kompensationsbeihilfe bis längstens neun Monate nach der Geburt noch einmal ausgerichtet. Eine weitere Leistung bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist das Mutterschaftsgeld, das während des Mutterschaftsurlaubs bezahlt wird. Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Die anspruchsberechtigte Frau weist eine Versicherungsdauer von 270 Tagen während der letzten zwei Jahre auf, sie erleidet einen Lohnausfall und ihr Kind wird lebend geboren. Ist zur Betreuung des Kindes eine externe Hilfe notwendig, kann auch der

Vater das Mutterschaftsgeld beziehen. Der Mutterschaftsurlaub beginnt entweder sechs oder zwei Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin und dauert dann 28 Wochen. Handelt es sich um alleinstehende Mütter oder um Frauen, die zwei oder mehr Kinder zur Welt bringen, so wird der Urlaub auf 37 Wochen verlängert. Leihmütter haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Er dauert je nach Situation 22-31 Wochen. Stirbt das Kind kurz nach der Geburt, so verringert sich die Urlaubsdauer auf ein Minimum von 14 Wochen. Eine einmalige Pauschalsumme im Betrag von 4000 CZK, die sogenannte Geburtsbeihilfe, wird bei der Geburt jedes Kindes bezahlt.

122 Rentenversicherung

122.1 Allgemeines Die tschechische Rentenversicherung ist nach dem Umlageverfahren gestaltet. Sie wird aus Beiträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden finanziert. Der Staat deckt ein allfälliges Defizit. Die Höhe der Beiträge ist wie folgt verteilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen 6,8 Prozent ihres Verdienstes, Arbeitgeber 20,4 Prozent der Lohnsumme, und Selbständigerwerbende tragen mit 27,2 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung bei. Die Leistungsbemessungsgrundlage setzt sich aus den ersten 2500 CZK des Einkommens, aus einem Drittel des Einkommens zwischen 2501 CZK und 6000 CZK und aus einem Zehntel des Einkommens zwischen 6001 CZK und 10000 CZK zusammen. Die erste gesetzliche Grundlage, welche die Rentenversicherung regelte, stammte aus dem Jahre 1907. Das heute geltende Recht ist im Gesetz Nr. 100/1988 über die Soziale Sicherheit sowie im Gesetz Nr. 589/1992 über den Sozialversicherungsbeitrag und den Staatsbeschäftigungspolitikbeitrag geregelt. Ein Export von Renten ist nur in diejenigen Staaten möglich, mit denen die Tschechische Republik ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.

122.2 Altersrenten

Versichert sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mitglieder gewerblicher und landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, Kunstschaffende sowie Selbständigerwerbende. Der Anspruch auf eine Altersrente ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Erstens muss die anspruchsberechtigte Person eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, und zweitens muss sie eine Mindestbeschäftigungsdauer von 25 Jahren nachweisen können. Das Rentenalter ist für Männer und Frauen verschieden. Das offizielle Rentenalter der Männer liegt bei 60 Jahren, wobei je nach Schwere und Gesundheitsschädlichkeit der Arbeit eine Pensionierung mit 58 oder 55 Jahren möglich ist. Bei den Frauen ist das Rentenalter abhängig von der Anzahl Kinder, die sie grossgezogen haben. Eine Frau, die vier oder mehr Kinder grossgezogen hat, erreicht das Rentenalter mit 53 Jahren, bei drei Kindern mit 54, bei zwei Kindern mit 55 und bei einem Kind mit 56 Jahren. Das Rentenalter einer Frau ohne Kinder beträgt 57 Jahre. Die Rentenhöhe berechnet sich aufgrund der Anzahl der Beschäftigungsjahre. Die Mindestbeschäftigungsdauer liegt bei 25 Jahren und gibt Anspruch auf 50 Prozent

des monatlichen Durchschnittslohnes, der sich aus den fünf besten der zehn letzten Beschäftigungsjahre berechnet. Für jedes weitere Jahr kommt ein Prozent des monatlichen. Durchschnittslohnes hinzu bis zur vollen Beschäftigungsdauer von 42 Jahren für Männer und 39 für Frauen- Die Mindestrente für Alleinstehende beträgt 2460 CZK, für ein Ehepaar 4360 CZK. Die Höchstrente für Alleinstehende liegt bei 4500 CZK pro Monat. Das tschechische System kennt für Angehörige der rentenberechtigten Person Zahlungen in Form von Zuschlägen für Familienangehörige. Für die Ehefrau besteht ein Anspruch dann, wenn sie invalid oder mindestens 65 Jahre alt ist und keinen Anspruch auf eine Altersrente hat. Die Höhe beträgt 220 CZK pro Monat. Bei Kindern ist die Höhe des Zuschlags von ihrer Zahl abhängig; der Zuschlag wird im Rahmen der Familienzulagen ausbezahlt. Personen, welche die Mindestbeschäftigungsdauer von 25 Jahren nicht erreichen, können eine Teilrente beziehen. Allerdings ist auch diese von einer minimalen Beschäftigungszeit und der Erreichung einer Altersgrenze abhängig. Die Beschäftigungszeit beträgt für Männer zehn Jahre und für Frauen je nach Alter zehn oder 20 Jahre. Die Altersgrenze liegt für Männer bei 65 Jahren und für Frauen bei 65 oder 60 Jahren. Die Rente wird entsprechend der Beschäftigungszeit anteilsmässig gekürzt. Die Möglichkeit des Rentenaufschubs besteht ohne zeitliche Beschränkung. Die Erhöhung der Rente beträgt vier Prozent pro Jahr, bis sie 90 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens erreicht hat. Neben dem Rentenaufschub besteht auch die Möglichkeit eines Rentenvorbezuges. Dieser ist nur bei kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich: Die anspruchsberechtigte Person steht zwei Jahre vor ihrer ordentlichen Pensionierung, sie hat ihren Arbeitsplatz verloren, sie ist seit mindestens 180 Tagen beim Arbeitsamt gemeldet und sie weist mindestens 25 Beschäftigungsjahre auf. Die Rentenhöhe wird nach der gleichen Formel berechnet wie bei der Altersrente; allerdings muss die betroffene Person eine Reduktion der Rente von einem Prozent pro 90 Tage Vorbezug (4% pro Jahr) in Kauf nehmen. Erreicht sie das offizielle Rentenalter, so wird die Rente auf die normale Höhe heraufgesetzt.

122.3 Hinterlassenenrenten

Leistungsberechtigt sind Witwen und Witwer, geschiedene Frauen, sofern sie für ihren verstorbenen Ex-Mann sorgten, sowie unterstützungsberechtigte Kinder. Die Hinterlassenenrenten sind an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen seitens der verstorbenen und der überlebenden Personen gebunden. Die verstorbene Person muss zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt oder eine Rente bezogen haben. Witwenrente; Eine verwitwete Frau hat in jedem Fall Anspruch auf eine Witwenrente während eines Jahres. Nach Ablauf dieses Jahres entsteht ein vom Verstorbenen unabhängiger Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Witwe invalid ist, noch mindestens ein Kind betreut oder mindestens drei Kinder grossgezogen hat, oder wenn sie bei weniger als drei Kindern die Altersgrenze von 45 Jahren erreicht hat. Ein Anspruch entsteht auch dann, wenn die verwitwete Frau erst 40 Jahre alt ist und ihren Mann bei einem Arbeitsunfall verloren hat. Ein erneuter Anspruch auf Witwenrente nach Ablauf des ersten Jahres ist innerhalb einer gewissen Zeit möglich: innert zwei Jahren, sofern es sich um einen der erstgenannten Punkte han-

delt oder wenn eine geschiedene Frau beim Tod des Ex-Mannes Alimentenzahlungen erhielt; innert fünf Jahren, wenn es sich um den letztgenannten Punkt handelt. Die Leistungshöhe betragt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Mannes oder der Rente, auf die er am Tage seines Todes Anspruch gehabt hätte. Das Minimum beträgt 450 CZK pro Monat. Der Maximalbetrag der Witwenrente für eine geschiedene Frau kann die Hohe der Alimentenzahlungen nicht übersteigen. Witwerrente: Ein Witwer hat Anspruch auf eine Rente, wenn mindestens ein Kind hinterbleibt, das Anspruch auf eine Waisenrente hat oder fur das die Familie der verstorbenen Frau gesorgt hatte. Die Witwerrente ist eine monatliche feste Summe von 1000 CZK. Sie wird so lange ausgerichtet, als der Mann fur ein unterhaltsberechtigtes Kind sorgt. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mil einer Wiederverheiratung. Waisenrente: Der Anspruch auf Waisenrente entsteht mit dem Tod eines Elternteils. Die Halbwaisenrente entspricht 30 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente der verstorbenen Person oder aber 30 Prozent der Rente, auf die der verstorbene Elternteil aufgrund seiner Dienstjahre am Tag seines Todes Anspruch gehabt ha'tte. Die Vollwaisenrente entspricht 50 Prozent der Rente oder des Rentenanspruchs der Eltern. Der Mindestbetrag fur die Halbwaisenrente beläuft sich auf 740 CZK, derjenige für die Vollwaisenrente auf 1000 CZK.

122.4 Invalidenrenten

Das tschechische System unterscheidet zwischen Voll- und Teilinvalidität. Folgende Merkmale definieren die Vollinvalidität: eine langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands, so dass eine regelmassige berufliche Beschäftigung den Gesundheitszustand gefährden würde und, wenn tiberhaupt, nur in einer stark angepassten Umgebung ausgeführt werden ko'nnte. Die Teilinvalidita't wird definiert durch einelängeree Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass eine regelmassige Arbeit nur unter angepassten Bedingung e n ausgefiihrt werden ko'nnte oder weniger qualifiziert ware a l s d i e b i s anhin des Gesundheitszustands zu einer allgemeinen Verschlechterung der Lebensbedingungen, so ist auch dies ein Kriteriumfürr eine Teilinvalidita't. Versichert sind Unselbständig- und Selbständigerwerbende sowie Studierende, Schülerinnen und Schiller. Die Familien der versicherten Personen sind nicht gegen die Folgen einer Invaliditätgeschützt.. Die Invalidenrente ist wie die Alters- und Hinterlassenenrente vom Alter und von einer Mindestbeschäftigungsdauer der versicherten Person abhängig.

Alter M Mindestbeschäftigungsdaer ngsdau er

bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr 20-22 Jahre 1 Jahr 22-24 Jahre 2 Jahre 24-26 Jahre 3 Jahre 26-28 Jahre 4 Jahre über 28 Jahre 5 Jahre

Die Mindestbeschäftigungsdauer stützt sich auf die Beschäftigungszeit unmittelbar vor Anerkennung der Invalidität. Bei Personen, die älter als 28 Jahre sind, werden die zehn Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Die Leistungshöhe berechnet sich gleich wie bei der Altersrente: Die ersten 25 Beschäftigungsjahre geben Anspruch auf 50 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens, und jedes weitere Jahr gibt Anspruch auf ein zusätzliches Prozent. Die Höchstrente bei Vollinvalidität beträgt 4500 CZK. Die Rente bei Teilinvalidität entspricht 50 Prozent der Rente, die einer Person bei voller Beschäftigungsdauer (vgl. oben) zustände. Die Invalidenrente wird ausgerichtet, solange die Invalidität besteht oder bis zum Zeitpunkt, zu dem die rentenberechtigte Person Anspruch auf eine Altersrente erwirbt. Die Ausführungen betreffend die Zuschläge für Familienangehörige der rentenberechtigten Person gelten auch bei der Invalidenversicherung (Ziff. 122.2). Ist eine Person hilflos, so steht ihr eine Hilflosenzulage zu. Der Anspruch entsteht, wenn eine vollinvalide Person auf ständige Betreuung durch Dritte angewiesen ist. Der Hilflosigkeitsgrad ist in drei Stufen eingeteilt: Bei teilweiser Hilflosigkeit beträgt die monatliche Summe 200 CZK, bei schwerer Hilflosigkeit 400 und bei vollständiger Hilflosigkeit 600 CZK. Personen, die keinen Rentenanspruch haben und deren wirtschaftliche Bedürfnisse nicht gedeckt sind, können nach einer Bedürftigkeitspriifung die sogenannte Sozialrente beziehen. Zusätzlich zu den genannten Bedingungen müssen die anspruchsberechtigten Personen mindestens 65 Jahre alt sein. Die Rentenzahlung erreicht für Alleinstehende einen monatlichen Höchstbetrag von 2460 CZK und für Ehepaare von 4360 CZK. Eine Anpassung der Renten an die Teuerung erfolgt immer dann, wenn die Lebenshaltungskosten um 10 Prozent gestiegen sind. Die Kumulation verschiedener Renten unterliegt gewissen Regeln. Treffen zwei gleichartige Renten zusammen, zum Beispiel eine Invaliden- und eine Altersrente, so wird die höhere Rente ausbezahlt. Treffen zwei verschiedenartige Renten wie eine Hinterlassenen- und eine Altersrente zusammen, so wird die höhere der beiden Renten zusammen mit der Hälfte der tieferen ausbezahlt. Allerdings können die kumulierten Renten einen monatlichen Höchstbetrag von 4500 CZK nicht übersteigen.

13 Bedeutung des Abkommens Am 30. April 1996 hielten sich 2218 tschechische Staatsangehörige in der Schweiz auf, während in der Tschechischen Republik am I.August 1996570 schweizerische Staatsangehörige lebten (davon 264 Doppelbürgerinnen oder Doppelbürger). Die Zahl der tschechischen Staatsangehörigen in der Schweiz ist noch nicht endgültig, da noch ungefähr 1660 Personen mit dem Eintrag «Ex-Tschechoslowakei» registriert sind. Ende 1995 führte das Versichertenregister in der Schweiz, das von der Ausgleichskasse in Genf verwaltet wird, 1453 Tschechinnen und Tschechen mit einem eigenen AHV-Konto auf. Diese Zahl umfasst weder die Ehegatten ohne Erwerbstätigkeit noch die Kinder, die aufgrund ihres Wohnsitzes versichert, aber nicht beitragspflichtig sind. Im übrigen bezieht sie sich auf die Daten, die seit 1993 registriert worden sind; vorher wurden die tschechischen und die slowakischen Staatsangehörigen gemeinsam unter dem Eintrag «Tschechoslowakei» registriert.

Unter diesem Eintrag sind gegenwärtig 36929 Personen aufgeführt (von denen schätzungsweise die Hälfte erwerbstätig ist oder war). Das Abkommen wurde nach dem Muster anderer von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossener bilateraler Abkommen ausgearbeitet. Es handelt sich deshalb um eine Regelung, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.

14 Parlamentarischer Vorstoss Mit einem Postulat vom 14. Juni 1990 (90.562) beauftragte Ständerat Ziegler den Bundesrat, «zu prüfen, wie Flüchtlinge aus Osteuropa, welche bereits seit Jahren in der Schweiz leben und nun nach den positiven Veränderungen in ihren Heimatländern dorthin zurückkehren möchten, weiterhin AHV-rentenberechtigt bleiben, und gegebenenfalls erforderliche Sozialversicherungsabkommen abzuschliessen». Das vorliegende Abkommen mit der Tschechischen Republik sieht die Auslandszahlung der Renten vor und trägt somit dem Begehren Rechnung.

15 Ergebnisse des Vorverfahrens Mit Beschluss vom 20. Mai 1992 erteilte der Bundesrat die Ermächtigung, mit der damaligen Tschechoslowakei Verhandlungen über die Wiederaufnahme der 1986 abgebrochenen sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zu führen. Im Verlauf von drei Treffen arbeiteten die Verhandlungspartner einen im Vergleich zum Abkommen von 1959 vollständig neuen Abkommensentwurf aus. 1993 teilte sich die Tschechoslowakei in zwei unabhängige Republiken, weshalb die Verhandlungen mit beiden neu aufgenommen werden mussten. Im März 1994 fand ein erstes Treffen mit Vertretern der Tschechischen Republik in Bern statt. Dabei erarbeiteten die Verhandlungspartner einen neuen Abkommensentwurf, der dann bei vier weiteren Begegnungen überarbeitet wurde. Das letzte Treffen fand im Oktober 1995 in Bern statt. Im Verlauf der nachfolgenden schriftlichen Bereinigung wurde der Vertragstext noch durch einzelne Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung ergänzt. Das Abkommen wurde am 10. Juni 1996 unterzeichnet.

2 Besonderer Teil: Inhalt des Abkommens 21 Allgemeine Bestimmungen Das Abkommen bezieht sich seitens beider Vertragsparteien auf die Versicherungszweige Alter, Hinterlassene, Invalidität und Krankheit. Die vorgesehenen Lösungen entsprechen grundsätzlich dem Stand der anderen bilateralen Abkommen, die in der letzten Zeit von der Schweiz abgeschlossen wurden. Schweizerischerseits umfasst der sachliche Geltungsbereich die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. l Bst. a). Auf tschechischer Seite ist die Rentenversicherung (Alter, Hinterlassene und Invalidität) sowie die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. l Bst. b) einbezogen. Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens ist in Artikel 3 umschrieben. Erfasst sind die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten, ebenso ihre Familienan-

gehörigen und Hinterlassenen. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen. Teilweise ist das Abkommen auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar. Es handelt sich um die Bestimmungen über die Unterstellung nach- den Artikeln? Absätze 1-3, 8 Absätze 3 und 4,9 Absatz 2, 10 und 11, die Vorschriften über die Krankenversicherung sowie um die Vollzugsbestimmungen und die Schlussbestimmungen. In einem Fall wurde der persönliche Geltungsbereich des Abkommens auf die slowakischen Staatsangehörigen ausgedehnt. Es handelt sich um Artikel 16, der die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente regelt. Die Erläuterungen zu diesem Artikel machen deutlich, weshalb die Zugehörigkeit zur tschechischen Sozialversicherung derjenigen zur schweizerischen IV (Art. 16 Bst, c) gleichzustellen ist. Nachdem die Tschechische und die Slowakische Republik bis vor wenigen Jahren Teil eines einzigen Staates waren, haben viele slowakische Staatsangehörige ihre Versicherungsbeiträge an die tschechische Sozialversicherung bezahlt. Diese Personen müssen deshalb in den Geltungsbereich der Regelung einbezogen werden. In Übereinstimmung mit den zwischenstaatlich im allgemeinen angewandten Grundsätzen bringt das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen (Art. 4). Aufgrund der Besonderheiten des schweizerischen Systems muss sich die Schweiz aber folgende Ausnahmen von der Gleichbehandlung vorbehalten: a. die freiwillige AHV/IV der im Ausland wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen und die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland; b. Artikel I Absatz I Buchstabe c AHVG (in der Fassung der 10. AHV-Revislon) betreffend die obligatorische Unterstellung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienst des Bundes oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen stehen. Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglicht die Auslandszahlung des Grossteils der vom Abkommen erfassten Versicherungsleistungen: In diesem Sinne bestätigt Artikel 5 die Möglichkeit des Exportes in die ganze Welt. Die Schweiz musste allerdings Vorbehalte anbringen, die sich im übrigen auch im

Landesrecht finden; Die Invalidenrenten für Personen mit einem Invaliditätsgrad von unter 50 Prozent sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV werden sowohl an schweizerische als auch an tschechische Staatsangehörige nur ausgerichtet, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben.

22 Anwendbare Gesetzgebung Ein wichtiger Punkt aller Abkommen ist die Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung: Im vorliegenden Vertrag gilt, wie in allen anderen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. In den seltenen Fällen, in denen eine Person in beiden Staaten erwerbstätig ist, wird sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz hier erfasst, während sie in der Tschechischen Republik für die dortige Erwerbstätigkeit unterstellt wird (Art. 6). Vom erwähnten Grundsatz gibt es aus praktischen Erwägungen eine Reihe von Ausnahmen (An. 7). Die normalerweise im einen der beiden Staaten beschäftigten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Staates entsandt werden, bleiben der Sozialversicherung des ersten Vertragsstaates unterstellt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Transportfirma mit Sitz in einem Staat angestellt sind, ihre Tätigkeit aber in beiden Ländern ausüben, unterstehen der Sozialversicherung des Landes, in dem die Firma ihren Sitz hat. Im Herkunftsland unterstellt bleiben auch die Personen, die im Öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den andern Staat entsandt werden. Schliesslich wird auch die versicherungsrechtliche Stellung der Besatzung eines Seeschiffes geregelt. Diese ist nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, dessen Flagge das Schiff führt. Für das Personal der Botschaften und Konsulate erlauben die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (SR 0.191.01 und 0.191.02) die Fortführung der Unterstellung unter die Sozialversicherungen des akkreditierenden (entsendenden) Staates; diese Grundsätze der Wiener Übereinkommen bleiben gültig, die Artikel 8 und 9 des Abkommens sehen aber eine weitergehende Deckung vor. Die Erfahrung mit den bereits in Kraft stehenden bilateralen Abkommen zeigt, dass die Staatsangehörigen von Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, die nicht den diplomatischen oder konsularischen Status besitzen, eine Versicherungslücke erleiden können. Bei der neuen Generation von Abkommen wurde deshalb eine Bestimmung (Art. 8 Abs. 3) ausgehandelt, die grundsätzlich die Versicherung im Beschäftigungsland vorsieht, aber die Möglichkeit der Option für die Gesetzgebung des vertretenen Staates offenlässt. Diese Bestimmung ist anwendbar auf Personen im Dienst von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, aber auch auf persönliche Bedienstete von Mitgliedern solcher diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, und zwar ungeachtet ihrer Nationalität. Eine neue Bestimmung regelt die Rechtsstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten im Dienst von Botschaften oder Konsulaten von Drittstaaten (Art. 9). Auf

Schweizer Seite handelt es sich in der Praxis um Verwaltungs- und technisches Personal von Botschaften oder Konsulaten sowie um das Dienstpersonal der Botschaften (das Dienstpersonal der Konsulate ist bereits der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt). Nicht eingeschlossen sind in der Regel die diplomatischen oder konsularischen Karriereangestellten, denn derartige Ämter sind in praktisch allen Fällen auf die Angehörigen des akkreditierenden (entsendenden) Staates beschränkt. Die von der vorliegenden Bestimmung angesprochenen Personen sind im Besitz einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Anwendung der Wiener Übereinkommen ausgestellten «Legitimationskarte», . welche ihnen diplomatische und/oder steuerliche Vorrechte verleiht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. l des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Gemäss der schweizerischen AHV/IV-Gesetzgebung sind die Personen im Besitz von diplomatischen und/oder steuerlichen Vorrechten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Wenn somit weder ihr Herkunftsland noch das akkreditierende Land ihnen die Möglichkeit bietet, sich zu versichern, erleiden sie eine Versicherungslücke. Hier sieht Artikel 9 eine Korrektur von Wenn beispielsweise eine in der Schweiz bei der Botschaft eines Drittstaates beschäftigte tschechische Staatsangehörige sich weder bei der tschechischen Sozialversicherung noch bei' derjenigen des Drittstaates versichern kann, wird sie in unserer AHV/IV versichert. Absatz 2 gewährt den gleichen Schutz den Ehegatten und den Kindern (denen ebenfalls eine Legitimationskarte ausgehändigt wird) der Personen nach Absatz l, sofern sie

keine Enverbstätigkeit in der Schweiz ausüben - wären sie doch sonst in unserem Land bereits versichert. Die versicherungsrechtliche Stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten als persönliche Bedienstete von diplomatischen Vertreterinnen oder Vertretern oder Mitgliedern einer konsularischen Vertretung von Drittstaaten ist in den Wiener Übereinkommen ausreichend geregelt. Auch sie unterliegen der Gesetzgebung des akkreditierten Staates (Wohnstaates), sofern sie nicht ausdrücklich eine andere Versicherung wünschen (Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Eine Ausweichklausel (Art. 10) gibt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit, in speziellen Fällen besondere Lösungen zu vereinbaren. Solche Abweichungen sind der praktischen Anwendung im Einzelfall vorbehalten. Eine weitere Bestimmung regelt klar die Rechtsstellung des Ehegatten und der Kinder der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesetzgebung des Gastlandes und zur schweizerischen Sozialversicherung (Art. 11). Von nun an bleiben die Familienmitglieder, die in der Schweiz versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begleiten, mit ihnen während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland in der AHV/IV versichert, sofern sie im Ausland selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben. /

23 Besondere Bestimmungen 231 Krankenversicherung Das neue Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das am I.Januar 1996 in Kraft getreten ist, bringt (in der Grundversicherung - nur diese wird vom Gesetz geregelt) das Versicherungsobligatorium für die gesamte Wohnbevölkerung. Karenzfristen für den Erwerb des Leistungsanspruchs gibt es in der Grundversicherung nicht mehr, und Vorbehalte wegen vorbestehender Krankheit (für höchstens fünf Jahre) sind nur noch in der Taggeldversicherung vorgesehen, die im übrigen freiwillig bleibt. Ein wesentlicher Teil der Regelung über den erleichterten Übertritt von der ausländischen zur schweizerischen Krankenversicherung, wie sie in den bislang abgeschlossenen Abkommen enthalten ist, kann damit entfallen. Notwendig bleibt es, die Freizügigkeit zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder dort sicherzustellen, wo wegen einer vorbestehenden Krankheit ein Vorbehalt angebracht werden kann. Dementsprechend werden schweizerischerseits tschechische Krankenversicherungszeiten auf die Vorbehaltszeit angerechnet (Art. 12 Abs. 1). Nach dem neuen Gesetz wird die Gewährung des Taggelds bei Mutterschaft davon abhängig gemacht, dass die Frau bis zur Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Artikel 12 Absatz 2 erlaubt die Anrechnung von tschechischen Versicherungszeiten auf diese 270 Tage, verlangt aber die ununterbrochene Versicherung in der Schweiz während der letzten drei Monate vor dem Leistungsbeginn, Die tschechische Krankenversicherung (Sachleistungen) deckt die ganze Wohnbevölkerung und alle Erwerbstätigen. Die Krankengeldversicherung ist nur für Erwerbstätige im Angestelltenverhältnis obligatorisch; für alle anderen Erwerbstätigen ist sie fakultativ. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt davon ab, ob die Frau in den zwei Jahren vor der Geburt während mindestens 270 Tagen versichert war. Artikel 13 erlaubt die Anrechnung von schweizerischen Versicherungszeiten auf diese 270 Tage.

232 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Dank der Gleichbehandlung haben die tschechischen Staatsangehörigen in unserer AHV/IV im wesentlichen die gleichen Rechte, wie sie die beiden Gesetzeswerke' für schweizerische Staatsangehörige vorsehen. So werden die ordentlichen AHV/ IV-Renten bereits nach bloss einem Beitragsjahr (bzw., nach neuem Recht, wenn für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können) ausgerichtet. Angesichts dieser sehr kurzen Wartezeit ist es nicht erforderlich (aber auch nicht möglich), tschechische Versicherungszeiten anzurechnen; auch die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolgt allein nach den in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und dem dabei erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Für die Auslandszahlung sehr kleiner AHV-Renten enthält das Abkommen eine besondere Regelung (Art. 14). Wie in den meisten der bestehenden Abkommen vorgesehen,-wird der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente, die nicht mehr als 10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine einmalige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem Barwert der im Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Rente. Diese Abfindung erfolgt allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne unserer Gesetzgebung und nur, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so kann der oder die tschechische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Dies bringt beträchtliche verwaltungsmässige Erleichterungen; zugleich erhalten die betreffenden Personen die Möglichkeit, 'das erhaltene Kapital nach ihrem Gutdünken für die Altersvorsorge einzusetzen. Die Abfindungsregelung gilt auch in bezug auf Invalidenrenten (Art. 17). Die Abfindung kann jedoch nicht in jugendlichem Alter zuerkannt werden, weil der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Verlauf der Jahre eine Verbesserung erfahren können und der Invaliditätsgrad sinken oder die Invalidität ganz verschwinden kann, so dass die Person den Rentenanspruch verliert. Folglich wurde der Anspruch auf Abfindung an zwei Voraussetzungen geknüpft: eine dauernde Invalidität und ein Alter von 55 Jahren.

Erwerbstätige tschechische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, solange sie in der Schweiz wohnen (Art. 15). Versichert für die Eingliederungsmassnahmen sind auch die in Artikel 14 Buchstabe b aufgeführten Personen. Tschechische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, aber nicht der Beitragspflicht unterstehen, zum Beispiel minderjährige Kinder, haben erst nach einem Wohnjahr in der Schweiz Anspruch. Für minderjährige, invalid geborene Kinder gelten zusätzliche Erleichterungen. Nach schweizerischem Recht hängt der Leistungsanspruch in der IV von der sogenannten «Versicherungsklausel» ab, wonach eine Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne unserer Gesetzgebung versichert sein muss. Versichert und im allgemeinen beitragspflichtig ist, wer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt oder wer hier Wohnsitz hat. In den meisten Fällen tritt ein solcher Versicherungsfall allerdings erst mindestens ein Jahr (365 Tage) nach dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, das heisst nach dem Unfall oder dem Beginn der Krankheit, ein. Folglich ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der nicht mehr in der Schweiz arbeitet, aber sich hier weiterhin aufhält, ohne Wohnsitz zu haben,

oder die oder der unser Land schon zu Beginn des Arbeitsunterbruchs verlässt, nicht mehr versichert. Eine solche Person verliert deshalb, unabhängig davon, wie lange sie in der Schweiz versichert war, jeden Anspruch auf Leistungen der IV und hat möglicherweise auch von der Versicherung ihres Heimatlandes keine Leistung zugute. Artikel 16 schliesst diese Lücken: Tschechische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstütigkeit in der Schweiz wegen Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, bleiben in der AHV/IV für die Dauer eines Jahres versichert und müssen die gesetzlichen Beiträge entrichten. Damit führt das Verlassen der Schweiz nicht zum Verlust des Anspruchs auf IV-Leistungen. Die Invalidität muss jedoch in der Schweiz von der zuständigen IV-Stelle festgestellt werden. Die tschechischen Staatsangehörigen bleiben auch während des Bezugs von Eingliederungsmassnahmen im Sinne unserer Gesetzgebung versichert. In diesem Fall dauert der Versicherungsschutz gegebenenfalls über die einjährige Frist hinaus an, und die betreffende Person ist für den Erwerb eines Rentenanspruchs versichert, wenn mit den Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg erzielt wurde. Als im Sinne der IV versichert gelten schliesslich auch diejenigen tschechischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bei der tschechischen Rentenversicherung oder der tschechischen Krankenversicherung versichert sind oder die nach tschechischer Gesetzgebung bereits Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben (Bst. c). Der Geltungsbereich ist hier auf die slowakischen Staatsangehörigen ausgedehnt worden (vgl. Bemerkungen zu Art. 3 Bst. d). Tschechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der AHV/IV. Voraussetzung ist, dass sie für die Altersrente seit mindestens zehn Jahren, für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten oder eine diese beiden Leistungen ablösende Altersrente seit mindestens fünf Jahren in-der Schweiz wohnen (Art. 18), Die ausserordentlichen AHV/IV-Renten erfahren mit der IO. AHV-Revîsion zwar eine Änderung, indem künftig nur noch Renten ohne Einkommensgrenzen vorgesehen sind (Art. 42 AHVG). Anderseits berechtigt der mögliche Anspruch auf eine ausserordentliche Rente aufgrund eines Abkommens über

Soziale Sicherheit Ausländerinnen und Ausländer zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. Art. 2bis ELG in der Fassung der 10. AHV-Revision). Die vorliegende Regelung des Abkommens über die ausserordentlichen Renten ist auch aus diesem Grund gerechtfertigt. Die tschechische Gesetzgebung verlangt für den Erwerb des Leistungsanspruchs in der Rentenversicherung eine Mindestbeitragszeit. Zur Erleichterung des Anspruchserwerbs enthält der Vertrag eine Bestimmung über die Zusammenrechnung von schweizerischen und tschechischen Versicherungszeiten; vorausgesetzt ist dabei allerdings eine Versicherungszeit in der Tschechischen Republik von mindestens einem Jahr. Die Höhe der Leistung wird jedoch aufgrund der Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik berechnet (Art. 21 Abs. 3).

233 Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens Auch das vorliegende Abkommen enthält einen Abschnitt «Allgemeine Bestimmungen» mit ähnlichen Vorschriften, wie sie in allen anderen Abkommen zu finden sind. Sie sehen unter anderem den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens vor. Sie bestimmen ferner, dass die Behörden der Vertragsstaaten Dokumente in den Amtssprachen der beiden Staa-

ten oder in Englisch gegenseitig anerkennen und einander bei der Durchführung des Abkommens Amtshilfe leisten müssen. Zudem wird die Überweisung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens auch im Falle von Einschränkungen des Devisenverkehrs seitens eines der Vertragsstaaten gewährleistet. Schliesslich ist die Möglichkeit vorgesehen, bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht einzusetzen. Das Abkommen ist von seinem Inkrafttreten an anwendbar. Es gilt auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind; die entsprechenden Leistungen werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten ausgerichtet (Art. 30). Mit dieser Bestimmung kommen die Vorteile des Abkommens auch den Vertragsstaatsangehörigen zugute, die zuvor wegen einschränkender Bestimmungen des nationalen Rechts keinen Leistungsanspruch erwerben konnten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden kann erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in beiden Staaten erfolgen. Nach Artikel 33 Absatz 2 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen hängen vor allem von der Anzahl der Personen ab, die vom Abkommen begünstigt werden. Sie dürfte im vorliegenden Fall vergleichsweise gering sein. Dies gilt für alle vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Versicherungszweige. Wie oben gesagt, zählte die tschechische Gemeinschaft in der Schweiz am 30, April 1996 2218 Personen; einzelne dieser Personen beziehen bereits eine AHV-Rente, falls sie in der Schweiz wohnhaft sind. Im Bereich der Invalidenversicherung erleichtert das Abkommen zwar den Erwerb des Rentenanspruchs durch tschechische Staatsangehörige. Wie bei anderen Abkommen wird die Anzahl der zu gewährenden Invalidenrenten aber wesentlich geringer sein als die der AHV-Renten. Kürzlich hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet (ausser mit der Tschechischen Republik auch mit Chile, Kroatien, Slowenien, der Slowakei und Ungarn). Die Schweizerische Ausgleichskasse, die Verbindungsstelle, welche die AHV/IV-Leistungsgesuche der Personen im Ausland bearbeitet, braucht für die Umsetzung all dieser Abkommen und des vor dem Verhandlungsabschluss stehenden Abkommens mit Irland drei Stellen, die aus dem Kontingent des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verfügung gestellt werden.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BB1 1996 II 293, Anhang II) enthalten.

5 Verfassungsmässigkeit Nach den Artikeln 34bis und 34^^^ der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Krankenversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ermächtigt. Artikel 8 der Bundesverfassung gibt ihm ferner das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der

Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Abkommen mit der Tschechischen Republik wurde für ein Jahr geschlossen und wird stillschweigend Jahr für Jahr erneuert. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt werden. Es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechts Vereinheitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1996 '>, beschliesst:

Arti Das am 10. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen ArÜkel l (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten; b) «Versicherungsträger» die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; c) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; d) «Wohnsitz» den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; e) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden; 0 «Geldleistung», «Rente» eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; g) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Übereinkommen;

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h) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; i) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. (2) Andere Abkommensausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich: A. in der Schweiz a) auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung; b) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; c) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; B. in der Tschechischen Republik a) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung; b) auf die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz I aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen. (3) Dieses Abkommen bezieht sich hingegen; a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der Vertragsstaat, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse dem anderen Vertragsstaat eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.

Artikel 3 Dieses Abkommen gilt: a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinteriassenen; b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für deren Familienangehörige und Hinterlassene; falls günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bestehen, so werden diese angewandt; c) in bezug auf Artikel? Absätze 1-3, Artikels Absatzes und 4, Artikel 9 Absatz2 und die Artikel 10-13 sowie die AbschnitteIV und V auch für alle anderen als die in den Buchstaben a und b genannten Personen; d) in bezug auf Artikel 16 Buchstabe c auch für die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik.

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Artikel 4 (1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. (2) Absatz l gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über: a) die freiwillige Alters- und Hinterlassenenverskherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen sowie die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland; b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.

Artikel 5 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, erhalten die in Artikels Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l Buchstabe A Unterbuchstaben b und c sowie Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. (2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. (3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l Buchstabe A Unterbuchstaben b und c sowie Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen -und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften Artikel 6 Unter Vorbehalt der Artikel 7-10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Artikel 7 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das_ Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate

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den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. (4) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.

Artikel S (1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung .dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2) Staatsangehörige de.s einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemä'ss den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für: a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden; b) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten von in den Absätzen I und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden. (4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates .im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dieselbe Pflicht gilt auch für in Absatz l oder 2 genannte Staatsangehörige, die Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes beschäftigen.

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(5) Die Absätze 1-4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.

Artikel 9 (1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. (2) Absatz I gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz f erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.

Artikel 10 Im Interesse der versicherten Personen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6-8 vereinbaren.

Artikel 11 (1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 oder 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz l für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft Artikel 12 (1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Tschechischen Republik in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der tschechischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der tschechischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. (2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten gemäss Absatz l nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

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Artikel 13 Für den Erwerb von Leistungsansprüchen in der tschechischen Krankenversicherung werden die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

Zweites Kapitel: Älter, Tod und Invalidität A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften Artikel 14 (1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehalten. (2) Haben Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherangsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben. (4) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

Artikel 15 (1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 16 Buchstabe a gilt sinngemäss. (2) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Ein-

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tritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4) Kinder, die in der Tschechischen Republik invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hä'tte gewähren müssen. (5) Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb der Vertragsstaaten geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Artikel 16 Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach der schweizerischen Gesetzgebung Über die Invalidenversicherung gelten als versicherte Personen im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch: a) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa) in der tschechischen Rentenversicherung versichert sind, oder bb) in der tschechischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, oder cc) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den tschechischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.

Artikel 17 Artikel 14 Absätze 2-4 gilt sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr

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zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Artikel 18 (1) Staatsangehörige der Tschechischen Republik haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben: a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre; b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre. (2) Die Wohndauer im Sinne von Absatz I gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. (3) Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 14 Absätze 2-4 und nach Artikel 17 stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz l nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge beziehungsweise die ausbezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften Artikel 19 Sind nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik die Bedingungen für den Leistungsanspruch auch ohne Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt, hat der tschechische Versicherungsträger die Leistung ausschliesslich aufgrund der nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzulegen.

Artikel 20 Kann der Leistungsanspruch nach den tschechischen Rechtsvorschriften lediglich unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten entstehen, sind diese Zeiten nur im unerlässlichen Umfang zu berücksichtigen, als ob es nach tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten wären; dabei gilt folgendes: a) Leistungen, deren Höhe von der Vefsicherungsdauer abhängig ist, werden ausschliesslich in dem Umfang festgelegt, der den nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht;

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b) Leistungen oder Leistungsteile, deren Höhe von der Versicherungsdauer unabhängig ist, werden aufgrund des Verhältnisses der ausschliesslich nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu 30 Versicherungsjahren, höchstens jedoch in Höhe der vollen Leistung festgelegt; dies gilt nicht für Leistungen oder Leistungsteile, die zwecks Sicherstellung des Mindesteinkommens gewährt werden; c) die zu den Versicherungszeiten nach Entstehung der Invalidität hinzugerechneten Zeiten zwecks Festlegung der durch einen langfristig ungünstigen Gesundheitszustand bedingten Leistungen und der Hinterbliebenenleistungen werden aufgrund des Verhältnisses der ausschliesslich nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der Zeiten, die zwischen dem 16. Altersjahr der betroffenen Person und der Entstehung der Invalidität oder dem Eintritt des Todes verstrichen sind, höchstens aber in Höhe der vollen Zurechnung bewertet.

Artikel 21 (1) Falls die nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht 12 Monate betragen und falls auf deren Grundlage kein Leistungsanspruch entsteht, wird die Leistung nicht zuerkannt. (2) Im Falle einer Valorisierung der unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten zuerkannten Renten um einen einheitlichen und festen Betrag wird die Erhöhung in dem in Artikel 20 Buchstabe b angeführten Verhältnis abgeändert. (3) Zwecks Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den tschechischen Rechtsvorschriften werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften im massgebenden Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. (4) Für den Erwerb des Anspruchs auf volte Invalidenrente wird bei Personen, die aufgrund eines vor dem 18. Altersjahr entstandenen, langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes an der Versicherung nicht teilnehmen konnten, Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik vorausgesetzt.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen Artikel 22 Die zuständigen Behörden: a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften; c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Versicherungsträgem der beiden Vertragsstaaten; d) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden.

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Artikel 23 (1) Die Behörden, Versicherungsträger und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos. (2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades oder Gesundheitszustandes können die Versicherungsträger jedes Vertragsstaates die von den Versicherungsträgern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Sie haben das Recht, die versicherte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

Artikel 24 (1) Die durch die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Verwaltungsgebühren für Urkunden und andere Schriftstücke, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Urkunden und andere Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubrmgen sind. (2) Die Behörden und Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten verzichten bei Urkunden und anderen Schriftstücken, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, auf die Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden.

Artikel 25 (1) Die Behörden, Versicherungsträger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind. (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden, Versicherungsträger und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Artikel 26 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Versicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.

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Artikel 27 (1) Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. (2) Hat ein Versicherungsträger des einen Vertragsstaates an einen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. (3) Falls ein Vertragsstaat den Devisenverkehr einschränkt, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen. (4) Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des andern Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie den Bezug der daraus erworbenen Renten.

Artikel 28 (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen eine Dritte oder einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so gilt folgendes: a) der Ersatzanspruch geht auf den leistungspflichtigen Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über, b) der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. (2) Haben Versicherungsträger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz l wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 29 (1) Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Kann auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einer Schiedskommission unterbreitet, die ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission.

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Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 30 (1) Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. (2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. (3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. (4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Artikel 31 (1) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen. (2) Ansprüche von Personen, deren Leistung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der berechtigten Personen führen. (3) Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt auch in diesen Fällen.

Artikel 32 Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 31 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 33 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Prag ausgetauscht. (2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 34 (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

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(2) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche gewahrt. Die aufgrund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

Zu örkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen zu Genf, am 10. Juni 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in tschechischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: , Tschechische Republik: M. V. Brombacher Jindrich Vodicka

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 07 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.085 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 25.02.1997 Date Data

Seite 1017-1047 Pagina

Ref. No 10 054 156

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