AS 1998 2680

Verordnung 99
über die Anpassung der Leistungen
der Militärversicherung an die Lohn-
und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)

vom 11. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung

Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV gilt für die seit dem1. Januar 1997 nach dem Jahresrentenansatz von 30 314 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab1. Januar 1999 neu festzusetzenden Renten.

Der Jahresrentenansatz für nicht ausgekaufte Integritätsschadenrenten, die in der Zeit vom1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1993 zugesprochen wurden, beträgt das1,1764fache des neuen Jahresrentenansatzes nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV.

SR 833.2

Art. 5 Indexstand

Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 1930 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die MV-Anpassungsverordnung vom 30. Oktober 19963 wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 123 267 Franken.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 30 618 Franken. ...

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

AS 1996 2955