AS 1999 1153

Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981,
beschliesst:

I

Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert:

Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung

Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998

Nationalrat, 20. März 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den1. März 1999 in Kraft gesetzt.

3. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin