BBl 1998 I 679
Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom 19. Januar 1998
#ST# 98.004
Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
vom 19. Januar 1998
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung, sowie die Entwürfe zu Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 und des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Januar 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1998-82 679
Übersicht
Diese Botschaft bezieht sich auf die Ratifikation des Übereinkommens vom 18. Sep' tember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung, auf eine durch dieses Übereinkommen nötig gewordene Änderung des revidierten Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, sowie auf eine Ergänzung des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995. Das Übereinkommen ist ein völlig neuer Text und bringt einen Durchbruch auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts. Im Gegensatz zu bestehenden Instrumenten sieht es nicht nur Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, sondern ein umfassendes Verbot dieser Munition vor. Es verbietet den Einsatz, die Herstellung, die Lagerung und die Weitergabe von Anti-Personenminen. Weiter verpflichtet das Übereinkommen zur Vernichtung bestehender Lagerbestände von Anti- Personenminen sowie zur Räumung aller bereits verlegten Anti-Personenminen innerhalb festgesetzter Fristen. Die Definition für Anti-Personenminen enthält eine klare Abgrenzung gegenüber den Panzerminen, insbesondere in der Frage der Aufnahmesperre. Einen wichtigen Platz nehmen im Übereinkommen die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und Hilfe ein. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei der Vernichtung von Lagerbestän~ den, der Minenräumung und der Opferhilfe. Ausserdem sind regelmässige Berichte der Vertragsparteien über von ihnen getroffene Massnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens vorgesehen, und es wird ein Kontrollmechanismus eingeführt, der unter anderem den Einsatz von Ermittlungskommissionen unabhängiger Experten vorsieht. Schliesslich sind die Staaten verpflichtet, Massnahmen zur Durchsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene zu treffen. Am 24. November 1995 entschied das Eidgenössische Militärdepartement, auf den Besitz und den Einsatz von Anti-Personenminen ganz zu verzichten. Die Vernichtung der verbliebenen Bestände dieser Munition wurde am 2. Dezember 1997 abgeschlossen. Am 13. Dezember 1996 verabschiedete das Parlament "das revidierte Kriegsmaterialgesetz, dessen Artikel 8 verbietet, Anti-Personenminen zu entwickeln,
herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus- durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind gemäss Artikel 23 dieses Gesetzes strafrechtlich zu verfolgen. Auf innerstaatlicher Ebene sind mithin die Voraussetzungen för einen Beitritt der Schweiz zum neuen Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung gegeben.
Botschaft
I Ausgangstage II Die Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, bestand ursprünglich aus einem Rahmenabkommen, welches allgemeine Bestimmungen enthält, und drei Protokollen über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I), das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II), sowie das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III). Das Übereinkommen trat am 2. Dezember 1983 in Kraft. Die Schweiz hat es mit den drei Protokollen am 20. August 1982 ratifiziert1. Zwischen September 1995 und Mai 1996 fand die erste Revisionskonferenz zu diesem Übereinkommen statt. Sie befasste sich in drei Sessionen mit der Überarbeitung des Rahmenabkommens und des Protokolls II über die Minen, sowie mit der Ausarbeitung eines neuen Protokolls über Blendlaserwaffen2. Schon im Vorfeld und vor allem während der Revisionskonferenz galt das grösste Interesse der Überarbeitung von Protokoll II. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und die Internationale Kampagne für ein Verbot von Minen («Kampagne»)3, ein Dachverband nichtstaatlicher Organisationen, hatten die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit auf die von Anti-Personenminen verursachten menschlichen Leiden und gesellschaftlichen Schäden gerichtet. Die Forderung nach einem umfassenden Verbot dieser Munition gewann zunehmend an Gewicht. Das Protokoll II hat an der Revisionskonferenz von 1995-1996 denn auch wichtige Änderungen erfahren. Die neue Version stellt einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt dar, ist aber trotzdem nicht zufriedenstellend. Einerseits werden die neuen Bestimmungen über die Detektierbarkeit, die Selbstzerstörung und die Selbstdeaktivierung wegen langer Übergangsfristen erst mit grosser Verzögerung wirksam werden. Anderseits sieht auch das revidierte Protokoll lediglich Einschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, aber kein umfassendes Verbot dieser Munition
12 Der Ottawa-Prozess Die Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 hatte sich somit nicht zu einem umfassenden Verbot der Anti-Personenminen durchringen können. Dennoch war schon während dieser Konferenz unverkennbar, dass sich in einer wachsenden
2 SR 0.515.091 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997 betreffend das revidierte Protokoll H und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen, BEI 1997 IV l. International Campaign to Ban Landmines (ICBL). Vgl. im einzelnen die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997, BEI 1997 IV 11-14.
Zahl von Staaten die Uberzeugung durchzusetzen begann, ein solches Verbot sei fur die Losung der von Anti-Personenminen verursachten Probleme unerlSsslich. Die kanadische Regierung nahm diesen Gedanken auf und fuhrte im Oktober 1996 in Ottawa eine Strategiekonferenz («Conference strategique Internationale - Vers Vinterdiction complete des mines antipersonnel) durch, an der rund funfzig Staaten teilnahmen. In seiner Schlusserkla'rung rief der kanadische Aussenminister dazu auf, ein Ubereinkommen iiber ein umfassendes Verbot von Anti-Personenminen auszuarbeiten und noch vor Ende 1997 zu unterzeichnen. In der Folge entwickelte sich iiber mehrere Stationen eine Verhandlungsdynamik, welche bald als Ottawa-Prozess bekannt werden sollte. Osterreich hatte an der Strategiekonferenz in Ottawa den Auftrag zur Ausarbeitung eines Entwurfs zum Ubereinkommen fiir ein umfassendes Verbot von Anti-Personenminen iibernommen. In Wien fand vom 12. bis 14. Februar 1997 ein Konsultativtreffen statt tiber allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mil einem solchen Ubereinkommen stellten. In Bonn wurde am 24. und 25. April 1997 ein Expertentreffen uber die Uberprufung eines intemationalen Verbots von Anti-Personenminen durchgefiihrt. Einer breiten Offentlichkeit wurde der Entwurf des neuen Ubereinkommens zum ersten Mai an einer internationalen Konferenz in Briissel vorgestellt, die vom 24. bis 27. Juni 1997 stattfand und an der sich 97 Staaten in einer Erklarung die Unterzeichnung des Ubereinkommens aufgrund des vorgelegten Entwurfs noch vor dem Jahresende zum Ziel setzten. Vom 1. bis 18. September 1997 versammelten sich die Staaten an einer diplomatischen Konferenz in Oslo, um die eigentlichen Vertragsverhandlungen zu fiihren. Am Ende dieser entscheidenden und schwierigsten Phase des Ottawa-Prozesses konnten die 89 teilnehmenden Staaten das Ubereinkommen iiber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und iiber deren Vemichtung verabschieden. Anlasslich einer weiteren Konferenz in Ottawa wurde das Ubereinkommen am 3. und 4. Dezember 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und von 122 Staaten, darunter der Schweiz, unterzeichnet. Das ehrgeizige Ziel, das sich eine Gruppe von Staaten im Oktober 1996 gesetzt hatte, war damit erreicht. Mehr noch, die Zahl der Unterzeichner iibertraf die kiihnsten Erwartungen.
Der Ottawa-Prozess ist ein in verschiedener Hinsicht aussergewohnliches Beispiel der Weiterentwicklung des Vdlkervertragsrechts. Im Umfeld der Revisipnskonferenz zum Ubereinkommen von 1980 wuchs das Bewusstsein einer breiten Offentlichkeit fiir die von Anti-Personenminen verursachten gravierenden Probleme. Damit stieg auch der Druck auf die Regierungen, sich verstarkt um die Losung dieser Probleme und insbesondere um ein Verbot von Anti-Personenminen zu bemuhen. Zugleich envies es sich, dass in den Gremien, in deren Zustandigkeit die Ausarbeitung eines solchen vertraglichen Verbots normalerweise zu fallen hatte5, eine entsprechende Einigung unter den dort vertretenen Staaten nicht zu erreichen war. In dieser Situation unternahm eine Gruppe von Staaten, darunter die Schweiz, das Wagnis, einen unabhangigen Prozess einzuleiten, der uber zahlreiche sorgfaltig geplante Stationen, aber innert sehr kurz bemessener Frist zum Abschluss des Ubereinkommens fiir ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen fiihren sollte. Trotz verschiedener Widerstande bis unmittelbar vor der Verabschiedung des neuen Texts ist es gelungen, das gesteckte Ziel zu erreichen und ein Abkommen zur Unterschrift vorzulegen, in dessen Kernbereich (dem Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und
Im Vordergrund standen hier die Abriistungskonferenz in Genf sowie allenfalls eine weilere Revisionskonferenz zum tJbereinkommen von 1980.
der Weitergabe von Anti-Personenminen und der Verpflichtung zu deren Räumung und Vernichtung) keinerlei Kompromisse eingegangen wurden. Ein weiteres bemerkenswertes Element des Ottawa-Prozesses bildete die enge Zusammenarbeit zwischen Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen. Der Erfolg des Ottawa-Prozesses wäre ohne den Einsatz des IKRK und der Kampagne nicht denkbar gewesen. Die Tätigkeit dieser Organisationen hat die Öffentlichkeit für die von Anti-Personenminen verursachten menschlichen Leiden und gesellschaftlichen Schäden sensibilisiert, in zahlreichen Staaten innenpolitischen Druck erzeugt und damit wesentliche Voraussetzungen für die Einleitung und das Gelingen des Ottawa-Prozesses geschaffen.
13 Die Haltung der Schweiz Spätestens seit Ende der sechziger Jahre werden in der Schweiz keine Anti- Personenminen oder Bestandteile derselben mehr hergestellt. Am 11. Mai 1994 ver-" fügte der Bundesrat ein Moratorium für die Ausfuhr von Landminen6 und deren Bestandteilen in Länder, die dem Protokoll II zum Übereinkommen von 1980 nicht beigetreten waren. Dieser Beschluss wurde aus Solidarität gegenüber denjenigen Staaten gefällt, welche durch eine Resolution der UNO-Generalversammlung vom 16. Dezember 1993 (48/75) aufgefordert worden waren, ein solches Moratorium zu verhängen. Im Jahre 1990 beschloss das Eidgenössische Militärdepartement (EMD), die Spring- und Tretminen aus den Armeebeständen auszumustern. Im Rahmen der bereits erwähnten Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 (vgl. Ziff. 11) entschied das EMD am 24. November 1995, auf den Besitz und den Einsatz von Anti- Personenminen ganz zu verzichten. Diesen Entscheid traf das EMD in der Absicht, damit den Abschluss eines internationalen Übereinkommens für ein generelles Verbot der Anti-Personenminen zu fördern. Am 2. Dezember 1997 wurde die Vernichtung sämtlicher Bestände dieser Munition abgeschlossen. Am 13. Dezember 1996 hatte das Parlament das revidierte Kriegsmaterialgesetz (KMG)7 verabschiedet, dessen Artikel 8 verbietet, Anti-Personenminen zu entwikkeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus- und durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Artikel 23 KMG strafrechtlich verfolgt. Das neue Gesetz soll am 1. April 1998 in Kraft treten. In der zweiten und dritten Phase der Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980, in den Monaten Januar und April/Mai 1996, setzte sich die Schweiz für ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen ein. Nach dem Abschluss der Konferenz gehörte sie zur Gruppe derjenigen Staaten, welche ein solches Verbot unterstützten, und es ist ihr denn auch gelungen, wertvolle Beiträge zum Gelingen des Ottawa-Prozesses zu leisten. Unter anderem bildete sich auf Initiative der Schweiz im Februar 1997 eine Kerngruppe von Staaten8, die den Ottawa-Prozess besonders entschlossen unterstützte und die entsprechenden Arbeiten diskret aber nachhaltig
Landminen umfassen neben den Anti-Personenminen auch Minen, die auf die Auslö- sung durch Fahrzeuge oder Panzer angelegt sind. Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (SR 514.51; AS ...; BB11996 V 978). U.a. Belgien, Deutschland, Irland, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Philippinen, Südafrika.
vorwärtstrieb, begleitete und beeinflusste. Vertreter der Schweiz hatten so Gelegenheit, unmittelbar an der Ausarbeitung des Entwurfs zum neuen Übereinkommen mitzuwirken. An der Konferenz von Oslo setzte sich die Schweizer Delegation entsprechend ihren Instruktionen für ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Herstellung, der Lagerung und der Weitergabe von Anti-Personenminen ein, sowie für die Verpflichtung zur Räumung von verlegten Anti-Personenminen und zur Vernichtung" von Lagerbeständen. Sie bestand darauf, dass in diesem Kernbereich des Übereinkommens keine erheblichen Konzessionen eingegangen werden dürften, nur um damit einer möglichst grossen Zahl von Staaten die Unterzeichnung zu erleichtern. Die Schweiz hatte von Beginn des Ottawa-Prozesses die Überzeugung vertreten, dass eine möglichst strikte Regelung zu schaffen sei, um deren universelle Geltung man sich in einer späteren Phase bemühen müsse.
2 Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung 21 Allgemeines Zur Zeit sollen weltweit rund 110 Millionen Anti-Personenminen verlegt sein und täglich rund 70 Menschen durch Anti-Personenminen verstümmelt oder getötet werden. Die menschlichen Leiden, aber auch die sozialen und wirtschaftlichen Belastungen und nicht zuletzt die ökologischen Schäden, die durch den Einsatz dieser Munition entstehen, sind schwerwiegend. Die Räumung verlegter Anti-Personenminen ist ein aufwendiger, teurer und gefährlicher Prozess, und es ist davon auszugehen, dass noch heute täglich mehr Anti-Personenminen verlegt als entfernt werden. Die Staatengemeinschaft ist sich dieser Problematik seit einiger Zeit bewusst9. Auf völkerrechtlicher Ebene hat sie sich bei der Ausarbeitung von Protokoll JI zum Übereinkommen von 1980 sowie anlässlich der Revision dieses Protokolls konkret mit ihr befasst. Es hat sich jedoch in der Vergangenheit gezeigt, dass die bestehenden völkerrechtlichen Instrumente nicht genügten, um die von Anti-Personenminen verursachten Probleme in den Griff zu bekommen10. Das revidierte Protokoll II bringt immerhin Aussichten auf eine Verbesserung dieser Situation. Weil sich aber die Vertragsstaaten in den Revisionsverhandlungen nicht auf ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen einigen konnten, wird auch dieser Text die Lösung der Minenproblematik nicht entscheidend voranbringen. Solange Anti-Personenminen weiter verlegt werden, bleiben alle Anstrengungen zur Minenräumung Stückwerk, und die Zahl der Minenopfer wird weiter steigen. Hier eröffnet das vorliegende Übereinkommen verheissungsvolle Perspektiven. Indem es Anti-Personenminen in umfassender Weise verbietet, erfüllt es eine Voraussetzung dafür, der weiteren Verbreitung von Anti-Personenminen Einhalt zu gebieten, die Wirkung der Bemühun-
Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997, BEI 1997 IV 7 mit diversen Hinweisen. Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997, BBI1997 IV 7 mit diversen Hinweisen.
gen zur Minenräumung und Opferhilfe deutlich zu erhbhen und damit schliesslich den von Anti-Personenminen verursachten Problemen beizukommen.
22 Inhalt des Uebereinkommens
Den eigentlichen Kern des Ubereinkommens bildet das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen. Dieses Verbot wirdergänztt durch die Verpflichtung zur Vernichtung vonLagerbeständenn und zurRäumungg von bereits verlegten Anti-Personenminen innert bestimmter Fristen. Im weiteren liegt es auf der Hand, dass ein Abkommenüberr Anti-Personenminen Bestimmungenüberr die internationale Zusammenarbeit und Hilfe in den Bereichen derMinenräumungg und der Opferhilfe enthalten muss. DasUebereinkommenn sieht auch Transparenzmassnahmen und die Verpflichtung zur innerstaatlichen Verfolgung von Vertragsverletzungen vor. Bis ganz zum Schluss der Vertragsverhandlungen war die Frage umstritten, o f ü r i r bestimmte Munitionsarten oder geographische Gebiete Ausnahmen vom Verbot der Anti-Personenminen zu gewahren seien oder ob das Verbot erst nach eineUebergangsfristst wirksam werden sollte. Schliesslich setzte sich aber bei einer grossen Mehrheit der am Verhandlungsprozess vertretenen Staaten die Einsicht durch, der Abschluss einmöglichsthlückenlosensen Vertrags sei einem von Ausnahmdurchlöchertenten Text vorzuziehen, auch wenn dies einigen Staaten die Unterzeichnung erschwerwürde.de.
22.1 Die Präambel
In der Praambel bringen die Vertragsstaaten zum Ausdruck, dass sie sich der schweren menschlichen Leiden und gesellschaftlichen Schäden bewusst sind, die durch den Einsatz von Anti-Personenminen verursacht werden, und dass sie bereit sind, durch das Verbot dieser Munition, durch Minenraumung, durch Opferhilfe und durch internationale Zusammenarbeit und Hilfe auf diesen Gebieten zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Im weiteren bekräftigt die Praambel die einschlagigen Grundsätze des humanitären Völkerrechts, erinnert an bisherige Bemühungen um ein Verbot der Anti-Personenminen und unterstreicht die Absicht, in allen in Frage kommenden Gremien auf die weltweite Geltung des Uebereinkommens hinzuwirken.
22.2 Verbote und Verpflichtungen (Art. 1)
Artikel 1 stellt das umfassende Verbot von Anti-Personenminen richtigerweise an den Anfang des Ubereinkommens. Im ersten Satz des ersten Absatzes legt diese Bestimmung zudem den Anwendungsbereich der in diesem Ubereinkommen enthaltenen Verbote und Verpflichtungen fest. Letztere gelten unter allen Umstanden, das heisst in bewaffneten Konflikten wie in Friedenszeiten und in internationalen wie in nicht intemationalen bewaffnetenKonflikten 11..
11 Das Uebereinkommen geht in diesem Punkt wesentlich weiter als das revidierte Protokoll II, das keine Anwendung findet «auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ahnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.» (Art. 1 Abs. 2 des revidierten Protokolls II).
Buchstabe a von Absatz l dieses Artikels verbietet den Einsatz von Anti-Personenminen und unterstreicht dieses Verbot, sind es doch die im oder am Boden verlegten Anti-Personenminen, die das grossie menschliche Leid und die schwersten wirtschaftlich und gesellschaftlichen Schäden verursachten und so den Anstoss zum vorliegenden Übereinkommen gaben. Buchstabe b erweitert die Verbotsliste auf die Entwicklung, die Herstellung, den anderweitigen Erwerb, die Lagerung, die Zurückbehaltung und die Weitergabe von Anti-Personenminen. Es sind dies alles Handlungen im Umfeld des Einsatzes von Anti-Personenminen. Mit deren Verbot soll verhindert werden, dass Vertragsstaaten, die zwar keine Anti-Personenminen verwenden, den Einsatz dieser Munition ermöglichen oder gar fördern. Buchstabe c untersagt verschiedene Formen indirekter Begehung der unter Buchstaben a und b beschriebenen Tatbestände und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass namentlich im militärischen Umfeld die Person, die den Einsatz dieser Munition anordnet, nicht unbedingt mit derjenigen identisch ist, die sie tatsächlich verlegt. Absatz 2 von Artikel l verpflichtet die Staaten zur Vernichtung aller Anti-Personenminen. Diese Verpflichtung wird in den Artikeln 4 und 5 genauer umschrieben. Die Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, die Vernichtung selbst vorzunehmen, sie privaten Unternehmen im eigenen Land zu tibertragen oder die Minen zur Vernichtung ins Ausland zu exportieren. Für diesen Fall ist eine Ausnahme vom Weitergabeverbot vorgesehen (Art. 3 Abs. 2).
22.3 Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Artikel 2 umschreibt verschiedene im Übereinkommen gebrauchte Begriffe. Lediglich die Definition für den Begriff «Weitergabe» wurde unverändert aus dem revidierten Protokoll II zum Übereinkommen von 1980 übernommen, während die übrigen Umschreibungen den Bedürfnissen des neuen Übereinkommens angepasst wurden. Bemerkenswert ist vor allem die neue Umschreibung der Anti-Personenmine. Die aus den Verhandlungen um das revidierte Protokoll II hervorgegangene Definition12 war heftig bekämpft worden. Das IKRK hatte geltend gemacht, mit dem Wort «hauptsächlich» würden alle Minen mit doppeltem Verwendungszweck («dual use»)13 aus der Definition ausgeschlossen14. Die Kampagne wollte ebenfalls Panzerminen mit einer Aufnahmesperre in die Definition der Personenminen einschliessen. Dieses Ansinnen fand keine Unterstützung, da Panzerminen nicht die wahre Ursache der Minenproblematik bilden und zudem von den Staaten für die Kampfführung weiterhin als wesentlich erachtet werden15. Die Kritik des IKRK dagegen wurde berücksichtigt. Zur Vermeidung weiterer Unklarheiten entschieden sich die Staaten für eine Umschreibung, die der schweizerische Gesetzgeber mit seiner auslegenden Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II bereits vorgezeichnet hatte. Das umstrittene Wort «hauptsächlich» entfällt, während die mit einer
«Anti-Personenmine» bedeutet «eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet» (Art. 2 Ziff. 3 des revidierten Protokolls II). Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Berührung einer Person ebenso wie durch den Kontakt mit einem Fahrzeug zur Explosion gebracht zu werden. W Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997, BEI 1997 IV 10. !5 Vgl. Ziffer 3
Aufnahmesperre ausgestatteten Panzerminen ausdrücklich von der Definition der Anti-Personenminen abgegrenzt werden.
22.4 Ausnahmen (Art. 3)
Artikel 3 formuliert zwei Ausnahmen zu den in Artikel l enthaltenen Verboten. Absatz l erlaubt die Zurückbehaltung oder Weitergabe von Anti-Personenminen für die Entwicklung von technischen Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und für die Ausbildung in solchen Verfahren. Der Wortlaut macht klar, dass die Zahl der zu diesen Zwecken zurückbehaltenen oder weitergegebenen Anti-Personenminen auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken ist. Auf die ausdrückliche Angabe einer bestimmten Mindestzahl wurde jedoch angesichts der unterschiedlich grossen Streitkräfte und der ungleichen Bedürfnisse der jeweiligen Vertragsstaaten verzichtet. Im übrigen sind letztere verpflichtet, über die in Anwendung dieser Ausnahme zurückbehaltenen Anti-Personenminen regelmässig und in allen Einzelheiten Bericht zu erstatten (Art. 7 Abs. l Bst. d). Absatz 2 von Artikel 3 enthält die bereits erwähnte Ausnahme vom Verbot der Weitergabe zum Zweck der Vernichtung von Anti-Personenminen (vgl. Ziff. 22.2).
22.5 Vernichtung von Lagerbeständen (Art. 4)
Nach Artikel 4 müssen alle Lagerbestände von Anti-Personenminen vernichtet werden. Mit Ausnahme von der in Artikel 3 erlaubten minimalen Anzahl (vgl. oben 22.4) müssen sämtliche Anti-Personenminen, die noch nicht verlegt sind, innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den in Frage stehenden Vertragsstaat vernichtet werden (vgl. Ziff. 22.2). Die Schweiz hat die Vernichtung ihrer Bestände an Anti-Personenminen bereits am 2. Dezember 1997, noch vor der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens, abgeschlossen.
22.6 Vernichtung von Anti-Personenminen in verminten
Gebieten (Art. 5) Artikel 5 Absatz l legt die grundsätzliche Pflicht der Vertragsstaaten fest, bereits verlegte Anti-Personenminen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu räumen und'zu vernichten. Die in der Vorbereitungsphase des Übereinkommens lange erwogene Unterscheidung zwischen Minenfeldern und verminten Gebieten wurde in diesem Zusammenhang aus praktischen Überlegungen aufgegeben. In Anbetracht der Tatsache, dass der vorgeschriebene Räumungs- und Vernichtungsprozess unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, verpflichtet Absatz 2 dieses Artikels die Vertragsstaaten, bereits vorher Massnahmen zum Schutz der betroffenen Zivilbevölkerung zu treffen. Verminte Gebiete müssen identifiziert und entsprechend den Vorschriften des revidierten Protokolls II gekennzeichnet, überwacht und gesichert werden.
Mit den Absätzen 3-6 dieses Artikels trägt das Übereinkommen dem Umstand Rechnung, dass es von einzelnen Staaten nicht realistisch wäre zu erwarten, dass die aufwendige und teure Räumung der Anti-Personenminen innerhalb der vorgesehenen Frist von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Das Treffen der Vertragsstaaten (vgl. Art. 11, Ziff. 22.12) kann auf begründeten Antrag eine Erstreckung dieser Frist um maximal zehn Jahre beschliessen. Für die Schweizer Delegation war es in den Verhandlungen über diesen Absatz wichtig sicherzustellen, dass eine Fristerstreckung nicht automatisch gewährt wird. Statt dessen soll der antragstellende Vertragsstaat deren Notwendigkeit plausibel machen und dabei auch nachweisen, dass er die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Minenräumung innerhalb der regulären Frist unternommen hat. In Ausnahmefällen kann die Frist ein weiteres Mal verlängert werden. Es gibt in der Tat Staaten, für welche die Räumung der Anti-Personenminen eine Aufgabe stellt, die mit den bisherigen Methoden und Mitteln Jahrzehnte in Anspruch zu nehmen droht. Die ausserordentliche Möglichkeit der mehrfachen Fristerstreckung wurde vorgesehen, um ganz besonders diesen Staaten den Beitritt zum Übereinkommen nicht zu verwehren.
22.7 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe (Art. 6)
Mit Artikel 6 werden die Vertragsstaaten zur internationalen Zusammenarbeit und Hilfe bei der Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens aufgefordert. Diese Bestimmung schafft zwar keine verbindlichen Pflichten, auferlegt aber den Staaten, die sich mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen für das Verbot von Anti-Personenminen und damit auch für eine endgültige Lösung der von dieser Munition verursachten Probleme aussprechen, eine klare moralische Verpflichtung. Auch wenn die internationale Zusammenarbeit nicht den Hauptgegenstand des Übereinkommens bildet, wäre es doch undenkbar gewesen, einen die Anti-Personenminen verbietenden Vertrag auszuarbeiten, ohne dabei etwas über die längerfristige Lösung der bestehenden Minenproblematik zu sagen. Angesichts der Tragweite des Problems, das sich besonders in armen Staaten äussert, ist eine Lösung ohne grosszügige internationale Zusammenarbeit und Hilfe unvorstellbar. Die Absätze 2 und vor allem 8 dieses Artikels wurden auf Drängen von denjenigen Staaten in das Übereinkommen aufgenommen, welche als Geber- oder Empfängerländer die Erfahrung machen mussten, dass grenzüberschreitende Hilfsprogramme mitunter durch administrative Hindernisse erschwert werden. Die Absätze 3-5 zählen die drei massgeblichen Bereiche auf, in denen internationale Zusammenarbeit und Hilfe zu leisten ist: Opferhilfe, Minenräumung und Minenvernichtung. Bei den Verhandlungen in Oslo drängten die von Anti-Personenminen in besonderem Masse betroffenen Staaten darauf, in Absatz 3 neben der Fürsorge und Rehabilitation der Minenopfer auch ausdrücklich die Notwendigkeit der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung zu erwähnen. Sie machten damit auf die langfristige Wirkung der von Anti-Personenminen verursachten Schäden aufmerksam und auf den Umstand, dass sich die Geberländer in Zukunft verstärkt auch diesem Aspekt des Problems widmen müssen. In den Absätzen 3 und 4 wird neben der bilateralen Hilfe auch die Zusammenarbeit auf universaler oder regionaler Ebene erwähnt', insbesondere diejenige mit den Vereinten Nationen, dem IKRK, den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den nichtstaatlichen Organisationen.
Die Schweiz leistet seit 1993 regelmässig finanzielle Beiträge in den Bereichen Minenräumung und Opferhilfe, wobei diese Beiträge bisher vor allem im ersten Be-' reich erfolgten und sich pro Jahr zwischen einer und ungefähr drei Millionen Franken bewegten. Dabei wurde im Sinne grösstmöglicher Effizienz der Hauptteil dieser Beiträge an die Vereinten Nationen ausgerichtet. Absatz 6 von Artikel 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, Informationen an die von den Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern. Gemäss Absatz 7 schliesslich können die Vertragsstaaten die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten und weitere Stellen um Unterstützung bei der Ausarbeitung eines nationalen Programms zur Räumung von Anti- Personenminen ersuchen. Der Absatz zählt verschiedene Elemente auf, die Gegenstand eines solchen Programms sein können. Der Bundesrat hat am 26. November 1997 beschlossen, in Genf ein Internationales Zentrum für humanitäre Entminung einzurichten. Dieses Zentrum wird den verschiedenen Diensten der Vereinten Nationen sowie all denjenigen, die auf der Welt Aktionen zur Minenräumung durchführen, zur Verfügung stehen. Sein Ziel wird es sein, die Zusammenarbeit zwischen Spezialisten zu erleichtem, Erfahrungen aus der Praxis zu vergleichen und zu verarbeiten sowie neue Lösungen im Bereich der Methoden und der Technik der Minenräumung vorzuschlagen. Weiter wird es darum gehen, einen elektronischen Datenaustausch zwischen den verschiedenen Entminungszentren einzurichten, regelmässige Treffen der für Entminungsaktionen Verantwortlichen zu organisieren, künftige Leiter solcher Aktionen auszubilden und eine Stelle zu schaffen, wo Möglichkeiten zur Optimierung solcher Aktionen erwogen werden. Bei der Einrichtung des Zentrums Hess sich der Bundesrat von vier Kriterien leiten:
Die Schweiz soll einen echten Beitrag zur Verringerung der Zahl der Minenopfer leisten und ihre Mittel dort einsetzen, wo dies am wirkungsvollsten ist. Es sollen keine Doppelspurigkeiten zu bereits bestehenden oder geplanten Aktivitäten der Vereinten Nationen, anderer Staaten, des IKRK und anderer internationaler oder nichtstaatlicher Organisationen entstehen.
Es muss den beschränkten technischen, personellen und finanziellen Möglichkeiten der Schweiz Rechnung getragen werden.
Das Projekt muss sich in die schweizerische Politik gegenüber den von Anti- Personenminen verursachten Problemen und in die humanitäre Tradition des Landes einfügen. Es soll das Profil der Schweiz erhöhen und gleichzeitig die internationale Stellung Genfs stärken. Als Rechtsform für das Zentrum ist eine Stiftung nach schweizerischem Privatrecht16 vorgesehen. Dieser Lösung ist gegenüber der Gründung einer neuen internationalen Organisation der Vorzug zu geben, da sie nicht nur ausländischen Staaten gestattet, als Partner der Schweiz aktiv mitzuwirken, sondern als flexible und relativ unabhängige Institution mit allen Organisationen und Institutionen zusammenarbeiten kann, welche einen Beitrag für rasche und wirksame Problemlösungen leisten können. Die Errichtung und Alimentierung dieser Stiftung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die ebenfalls mit dieser Botschaft unterbreitet wird (vgl. Ziff. 4)
16 Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210)
22.8 Massnahmen zur Schaffung von Transparenz (Art. 7)
Artikel 7 schreibt eine regelmässige Berichterstattung der Vertragsstaaten Über verschiedene Punkte vor, die im Zusammenhang mit den aus dem Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen von Bedeutung sind. Diese Berichtspflicht schafft eine hohe Transparenz zwischen den Vertragsstaaten und bildet zugleich eine erste Stufe der Massnahmen zur Förderung und Kontrolle der Einhaltung des Übereinkommens. Überdies dürften namentlich die sehr eingehenden Angaben über Art, Menge und Lage noch vorhandener Anü-Personenminen die Identifizierung und Räumung dieser Minen erleichtern. Da die Schweiz die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens erfüllt hat, kann sie ihrer Berichtspflicht durch die einmalige kurze Darlegung dieser Situation und deren regelmässige Bestätigung nachkommen.
22.9 Konsultation und Überprüfung (Art. 8)
Artikel 8 über Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens führt einen Überprüfungsmechanismus ein, der aus klassischen Abrüstungsverträgen1' stammt. Obwohl es sich beim vorliegenden Übereinkommen um einen Vertrag handelt, der überwiegend dem humanitären Völkerrecht zuzurechnen ist, lässt sich nicht leugnen, dass das Verbot des Einsatzes von Anti-Personenminen und die Verpflichtung zu deren Vernichtung eine gewisse Abrüstungsdimension ins Spiel bringen. In der Vorbereitungsphase und während den Verhandlungen an der Konferenz von Oslo wurde deshalb dem Drängen derjenigen Staaten nachgegeben, welche auf die Einführung eines Verifikationsregimes keinesfalls verzichten wollten. Die ursprüngliche Befürchtung, eine namhafte Zahl von Staaten könnte sich angesichts solcher Bestimmungen vom Vertrag abwenden, erwies sich als unbegründet. Der Artikel sieht ein komplexes Stufensystem von Massnahmen vor, mit denen vermutete Zuwiderhandlungen gegen die Vertragspflichten untersucht und, wo sich der Verdacht bestätigt, geahndet werden können. Die Basis bildet der Grundsatz, dass die Staaten sich bezüglich der Einhaltung des Übereinkommens konsultieren und dass sie zusammenarbeiten sollen (Abs. l, vgl. auch Abs. 4,6,7 und 20). Die verschiedenen Stufen der Überprüfung beginnen mit einem einfachen Ersuchen um Klarstellung, das dem ersuchten Staat von einem oder mehreren ersuchenden Staaten durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zugestellt wird (Abs. 2). Erst wenn darauf keine zufriedenstellende Antwort erfolgt, kann die Angelegenheit vom ersuchenden Staat dem nächsten ordentlichen Treffen der Vertragsstaaten unterbreitet werden (Abs. 3), wobei auf Antrag hin ein Sondertreffen durchgeführt wird, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies innerhalb von 14 Tagen befürwortet (Abs. 5). Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung zur Tatsachenermittlung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates beschliessen (Abs. 8). Um sich gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen oder Vorwürfe zur Wehr zu setzen,
Vgl. etwa Art. IX des Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen sowie über deren Vernichtung (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (SR 0.515.08; AS 1998 335).
erlaubt es Absatz 8 jedem Vertragsstaat, selbst die Durchführung einer Ermittlungsmission zu verlangen, ohne dass eine Mehrheit der Vertragsstaaten dies beschliesst. Ausgehend von den Vorschlägen der Vertragsstaaten führt der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Liste von Experten (Abs. 9), aus der er im Bedarfsfall die Mitglieder einer Ermittlungsmission beruft (Abs. 10). Absätze 11-17 regeln den Einsatz der Mission und die damit verbundenen Pflichten der ersuchten Vertragsstaaten. Das Treffen der Vertragsstaaten kann aufgrund der gewonnenen Informationen Massnahmen beschliessen, die vom ersuchten Staat (Abs. 18) oder allenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Hilfe (Abs. 19) zu treffen sind. Der bereits erwähnte Absatz 8 ermöglicht die Entsendung von Ermittlungsmissionen in Staaten, die einer Verletzung ihrer Vertragspflichten verdächtigt werden. Im Gegensatz zum für chemische Waffen vorgesehenen Verfahren handelt es sich hier nicht um routinemässige Inspektionen, sondern um auf einem breitgefächerten Verdacht beruhende Ermittlungen, muss doch die Entsendung einer Ermittlungsmission mit Mehrheitsentscheid der anwesenden und abstimmenden Staaten beschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass die Entsendung solcher Missionen in die Schweiz $ich in den Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rechtshilfe zwischen schweizerischen und fremden Behörden einordnen würde. Da diese Rechtshilfe vom KMG verbotene Handlungen betrifft, liegt deren rechtliche Grundlage in Artikel 42 dieses Gesetzes.
22.10 Durchsetzung auf innerstaatlicher Ebene (Art. 9)
Artikel 9 verpflichtet die Staaten, auf innerstaatlicher Ebene alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um jede aufgrund des Übereinkommens verbotene Tätigkeit zu verhüten oder zu unterbinden. Dabei ist vor allem an strafrechtliche oder Verwaltungsmassnahmen zu denken, mit denen die unter Artikel l Absatz l des Übereinkommens umschriebenen Tätigkeiten im nationalen Bereich verboten und allfâllige Zuwiderhandlungen bestraft werden. Das Eidgenössische Parlament hat am 13. Dezember 1996 das revidierte KMG verabschiedet, welches voraussichtlich am 1. April 1998 in Kraft treten wird. Artikel 8 dieses Gesetzes verbietet, Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus- und durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Artikel 23 KMG strafrechtlich verfolgt. Mit diesen Bestimmungen erfüllt die Schweiz die Anforderungen in Artikel 9 des Übereinkommens (vgl. Ziff. 3). Bei den Verhandlungen in Oslo schlug die Schweiz zu Artikel 9 des Übereinkommens vor, einen Absatz 2 einzufügen. Der Vorschlag bezweckte, die Wirkung des Übereinkommens zu verstärken, indem er die Verantwortlichkeit auch von Einzelpersonen für Verstösse gegen das zentrale Verbot des Einsatzes von Anti-Personenminen betonte. Zu diesem Zweck wären die Vertragsstaaten angehalten worden, solche Personen nicht nur abzuurteilen und zu bestrafen, sondern sie auch aktiv zu verfolgen. Nach einer Verhaftung hätte der Staat die Wahl gehabt, mutmassliche Täter durch seine eigenen Gerichte aburteilen zu lassen, sie an andere Staaten auszuliefern oder sie einem internationalen Strafgerichtshof zu übergeben, soweit ein solcher besteht und zuständig ist. Bei der Formulierung dieses Vorschlages ging es der Schweizer Delegation vor allem darum, eine Möglichkeit zu schaffen, den Ein-
satz von Anti-Personenminen in die Reihe der vom zukünftigen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu ahndenden Verbrechen einzufügen. Trotz einiger Unterstützung (u.a. Belgien, Mexiko, IKRK) fand der zweimal vorgebrachte Vorschlag im Plenum keine Mehrheit, worauf die Delegation schliesslich im übergeordneten Interesse eines reibungslosen Abschlusses der Verhandlungen nicht auf ihm bestand.
22.11 Streitbeilegung (Art. 10)
Artikel 10 vervollständigt die Bestimmungen des Übereinkommens über die Einhaltung der von ihm vorgesehenen Verbote und Verpflichtungen. Sein Inhalt entspricht den in vielen völkerrechtlichen Verträgen gängigen Bestimmungen über friedliche Streitbeilegung18. Während sich die vertrauensbildenden Massnahmen und besonderen Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 namentlich auf die in den Artikeln 2, 4 und 5 enthaltenen Verbote und Verpflichtungen beziehen, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 10 immer dann zur Anwendung gelangen, wenn Uneinigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über andere Bereiche des Übereinkommens entstehen.
22.12 Konferenzen und Treffen der Vertragsparteien
(Art. 11-13)
Das Übereinkommen sieht zu diversen Gegenständen verschiedene Konferenzen und Treffen vor, die automatisch oder auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie die Vereinten Nationen, andere internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das IKRK und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können als Beobachter teilnehmen. In welcher Form diese Beobachter an den Treffen und Konferenzen mitwirken, wird von den anwendbaren Geschäftsordnungen festgelegt. Artikel 11 bestimmt, dass sich die Vertragsstaaten bis zur ersten Überprüfungskonfer/enz alljährlich zu einem Treffen der Vertragsstaaten zusammenfinden, um alle Angelegenheiten bezüglich der Anwendung oder Durchführung des Übereinkommens zu prüfen. Neben allgemeinen Fragen (Abs. l Bst. a-d) entscheidet dieses Gremium auch über Anträge zur Verlängerung der Frist für die Räumung von Anti-Personenminen (Abs. l Bst. f)19 und über Ersuchen der Staaten im Rahmen des Überprüfungsmechanismus (Abs. l Bst. e)20. Im letzteren Zusammenhang ist auch die Einberufung eines Sondertreffens der Vertragsstaaten möglich (Abs. 3). Die erste Überprüfungskonferenz entscheidet darüber, ob und mit welcher Regelmässigkeit weitere Treffen der Vertragsstaaten durchgeführt werden. Artikel Ì2 sieht vor, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Überprüfungskonferenz stattfinden soll, die sich insbesondere mit der Wirkung und dem Status des Übereinkommens befasst (Abs. 2 Bst. a), die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsparteien prüft (Abs. 2 Bst. b) und daneben auch über Anträge zur Verlängerung der Frist für die Räumung von Anti-Personenminen ent-
19 Abs. 2 entspricht praktisch wörtlich dem Art. XIV Abs. 3 CWÜ. Vgl. Ziffer 22.6 20 Vgl. Ziffer 22.9
scheidet (Abs. 2 Bst. c). Weitere Überprüfungskonferenzen können im Abstand von mindestens fünf Jahren von einem oder mehreren Vertragsstaaten verlangt werden. Gemäss Artikel 13 schliesslich kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Auf entsprechenden Antrag, und wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten einverstanden ist, beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Depositar eine Änderungskonferenz ein (Abs. 1), die in der Regel unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz stattfindet (Abs. 3). Änderungen des Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmenden Vertragsstaaten beschlossen (Abs. 4) und treten für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach treten sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft (Abs. 5).
22.13 Verteilung der Kosten (Art. 14)
Artikel 14 bestimmt, dass die Kosten, die aus der Durchführung der verschiedenen Treffen und Konferenzen sowie aus den besonderen Leistungen des Depositars anfallen, grundsätzlich von den Vertragsstaaten zu tragen sind, wobei der entsprechend angepasste Verteilungsschlüssel für die Beiträge an den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen zur Anwendung gelangt. Die aus der Durchführung der verschiedenen Treffen und Konferenzen erwachsenden Kosten lassen sich voraussehen und werden sich in einem engen Rahmen bewegen (vgl. Ziff. 22.12). Als besondere Leistungen des Depositars dürften vor allem diejenigen in Frage kommen, die der Generalsekretär im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Konsultation und Überprüfung und in diesem Bereich insbesondere bei der Durchführung von Missionen zur Tatsachenermittlung zu erbringen hat (vgl. Ziff. 22.9). Aufgrund des anwendbaren Verteilungsschlüssels, und weil die Zahl der Vertragsstaaten sehr rasch eine stattliche Grosse zu erreichen verspricht, werden für die Schweiz auf jeden Fall keine sehr hohen Kosten anfallen (vgl. Ziff. 4).
22.14 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(Art. 15 und 16) Artikel 15 und Artikel 16 enthalten die für völkerrechtliche Verträge üblichen Bestimmungen über Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens sowie über den späteren Beitritt.
22.15 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (Art. 17 und 18)
Artikel 17 legt fest, dass das Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft tritt, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wurde. Die vergleichsweise hohe Anzahl von Ratifikationen, welche für das Inkrafttreten des Übereinkommens verlangt wird, erklärt sich durch das Beharren einiger Länder auf dem Argument, ein umfassendes
Verbot von Anti-Personenminen müsse von Beginn weg für möglichst viele Staaten gelten. In den Verhandlungen forderten diese Länder sogar eine noch höhere Zahl von Ratifikationen, während sich etwa die Schweiz auf den Standpunkt stellte, eine übersetzte Zahl drohe das Inkrafttreten des Übereinkommens unnötig zu verzögern und damit die Dynamik des Ottawa-Prozesses zu brechen. Artikel 18 sieht vor, dass die Staaten bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären können, dass sie Artikel l Absatz l des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden werden. Die zentrale Bedeutung der in Artikel l Absatz l enthaltenen Verbotsnormen (vgl. Ziff. 22.2) wird damit noch einmal unterstrichen. Da die Schweiz sich als einer der ersten Staaten für ein umfassendes Verbot der Anti- Personenminen ausgesprochen und die dazu notwendigen Massnahmen auf innerstaatlicher Ebene geschaffen hat, beabsichtigt der Bundesrat, seine diesbezügliche Politik bei der Ratifikation des Übereinkommens mit einer Erklärung im Sinne von Artikel 18 zu bekräftigen: Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens «Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel l Absatz l des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.» In diesem Zusammenhang wäre auch daran zu erinnern, dass Staaten, die auf die Abgabe einer Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens verzichten, aufgrund von Artikel 18 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge21 nach der Unterzeichnung eines Übereinkommens verpflichtet sind, sich bis zu dessen Inkrafttreten aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck dieses Übereinkommens vereiteln würden.
22.16 Vorbehalte (Art. 19)
Artikel 19 schliesst das Anbringen von Vorbehalten zu den Bestimmungen des Übereinkommens aus.
22.17 Dauer des Übereinkommens und Rücktritt (Art. 20)
Artikel 20 bestimmt, dass die Dauer des Übereinkommens unbefristet ist, und enthält Vorschriften über den Rücktritt. Dabei legt Absatz 3 fest, dass ein Rücktritt nicht wirksam wird, solange der zurücktretende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Diese Bestimmung entspricht der Regelung, die in Artikel 99 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 194922 enthalten ist. Sie verhindert, dass humanitäres Völkerrecht genau dann ausser Kraft gesetzt wird, wenn es die grösste Bedeutung hat.
22.18 Depositar und authentische Texte (Art. 21 und 22)
Artikel 21 ernennt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Depositar des Übereinkommens. Artikel 22 legt fest, dass dem Wortlaut des Übereinkommens in
22 SR 0.111 SR 0.518.521
den sechs offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen die gleiche Bedeutung zukommt.
23 Abschliessende Bemerkungen
Dass verschiedene bedeutende Staaten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sich dem vorliegenden Übereinkommen anzuschliessen, ist zweifellos bedauerlich, hätte doch die Teilnahme dieser Staaten die Glaubwürdigkeit des Übereinkommens weiter gestärkt. Noch bedauerlicher und kaum mehr zu korrigieren wäre jedoch der Versuch gewesen, den Inhalt des Übereinkommens zu verwässern, um damit den Forderungen solcher Staaten entgegenzukommen. In der vorliegenden Form enthält das Übereinkommen ein ausnahmsloses Verbot von Anti- Personenminen, und es ist zu hoffen, dass diejenigen Staaten, die heute noch abseits stehen, dem Druck der nichtstaatlichen Organisationen und der öffentlichen Meinung nachgeben und dem Übereinkommen früher oder später beitreten werden. Aus schweizerischer Sicht stellt das Übereinkommen einen Erfolg und einen Fortschritt für das humanitäre Völkerrecht dar. Es enthält alle von der Schweiz angestrebten Hauptelemente. Deshalb sollte unser Land das Übereinkommen ohne Verzögerung ratifizieren und damit dazu beitragen, dass es möglichst bald in Kraft tritt.
3 Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes
Bei der Revision von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980 bemühten sich die Vertragsparteien, eine Definition des Begriffs «Anti-Personenminen» zu finden, die alle Arten dieser Munition umfasst, ohne jedoch indirekt die sogenannten Aufnahmesperren oder mit Aufnahmesperren ausgerüsteten Panzerminen zu verbieten23. Aufnahmesperren sind Vorrichtungen, welche Panzerminen gegen gezielte Manipulationen schützen24. Sie sind ungefährlich für Personen, die sich nicht vorsätzlich an der Panzermine zu schaffen machen. Im Sinne der Rechtssicherheit und um letzte Zweifel auszuräumen, beabsichtigt die Schweiz, bei der Annahme des revidierten Protokolls II eine auslegende Erklärung dahingehend abzugeben, dass mit Aufnahmesperren ausgerüstete Panzerminen nicht als Anti-Personenminen gelten25. Die im Protokoll II gewählte Umschreibung der Anti-Personenmine wurde von verschiedenen Seiten heftig kritisiert. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Übereinkommens einigten sich die Staaten auf eine neue Definition (vgl. Ziff. 22.3).
23 «Anti-Personenmine» bedeutet «eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet» (Art. 2 Ziff. 3 des revidierten Protokolls II). Vgl. Art. 2 Ziff. 14 des revidierten Protokolls II. «Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenmine in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.» Vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997, BEI 1997 IV 10-11 und 34.
Die für das revidierte Protokoll II gewählte Lösung bildete auch die Grundlage der Definition, die in das revidierte KMG aufgenommen wurde (Art. 8 Abs. 3 KMG26). Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich nun, bei der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens die schweizerische Gesetzgebung auf den neuen Stand des Völkerrechts zu bringen, indem die in Artikel 8 Absatz 3 KMG enthaltene Definition dem Wortlaut von Artikel 2 Ziffer l des Übereinkommens angepasst wird. Zu diesem Zweck wäre das Wort «hauptsächlich» aus dem gegenwärtigen Text zu entfernen und diesem ein Satz anzufügen, der im Sinne des vorliegenden Übereinkommens festlegt, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Aufnahmesperre versehen sind, nicht als Anti-Personenminen gelten. Dieser Zusatz entspricht praktisch wörtlich der auslegenden Erklärung, welche die Schweiz zu Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II abzugeben beabsichtigt. Materiell bringt die neue Formulierung von Artikel 8 Absatz 3 KMG keine Änderung der heutigen Definition.
4 Ergänzung des Militärgesetzes27
Artikel l Absatz 3 Buchstabe c des Militärgesetzes (MG) verpflichtet die Armee bereits heute, friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten, bildet aber noch keine genügende Rechtsgrundlage, da es sich bei dieser Bestimmung um einen Zweckartikel ohne rechtsverbindliche Wirkung handelt. Aus diesem Grund wird in Artikel 66 MG der Friedensförderungsdienst besonders geregelt. Dagegen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einzelne Massnahmen der Friedensförderung, die von der Armee ausserhalb des eigentlichen Dienstes erbracht werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Militärgesetzes wird der Bundesrat ermächtigt, zum Zwecke der internationalen Friedensförderung juristische Personen des privaten Rechts zu unterstützen, zu gründen oder sich daran zu beteiligen. Es wird damit die notwendige gesetzliche Grundlage für die Errichtung des erwähnten Genfer Internationalen Zentrums für humanitäre Entmänung (vgl. Ziff. 22.7) in der Rechtsform einer Stiftung nach schweizerischem Privatrecht geschaffen. Ferner wird mit der vorgeschlagenen neuen Bestimmung die Rechtsgrundlage für Massnahmen geschaffen, die nicht rein aussenpolitisch abgestützt sind und die allgemeine Leistungen aus dem Armeebereich erfordern. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Unschädlichmachung von fremdem Kriegsmaterial, wie zum Beispiel im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur Vernichtung von Anti-Personenminen (vgl. Ziff. 22.7) oder an die Ausbildung ausländischer Fachleute wie etwa von Militärbeobachtem oder Spezialisten für die Minenräumung.
«Als Anti-Personenmine gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die hauptsächlich so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten.» Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10).
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen wird das Übereinkommen aufgrund der Kosten haben, die sich aus der Durchführung der verschiedenen Treffen und Konferenzen sowie aus den besonderen Leistungen des Depositars ergeben. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel für die Beiträge an den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen wird die Schweiz einen Anteil dieser Kosten zu tragen haben. Dabei wird es sich um Beträge von einer Höhe handeln, die sich vollumfänglich aus vorhandenen Mitteln abdecken lassen (vgl. Ziff. 22.13). Die Aufwendungen für das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Entminung (vgl. Ziff. 22.7) können vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport innerhalb des festgelegten Ausgabenplafonds aufgefangen und budgetiert werden. Dies gilt auch für allfa'Uige Sachleistungen aus dem Armeebereich. Es wird im übrigen angestrebt, dass das Zentrum von seilen anderer Staaten und Organisationen sowie Dritter ergänzend unterstützt wird, sei es durch finanzielle Zuwendungen, sei es personell oder durch Zurverfügungstellen von Sachleistungen. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens wird für die Eidgenossenschaft keine personellen Auswirkungen zeitigen. Die Wahrscheinlichkeit einer Inspektion in der Schweiz ist gering. Der Empfang und die Begleitung einer allfälligen Ermittlungskommission (vgl. Ziff. 22.9) sollte mit den bestehenden personellen Mitteln möglich sein. Ebenfalls ohne personelle Auswirkungen für die Eidgenossenschaft wird die Schaffung des Genfer Internationalen Zentrums für humanitäre Entminung sein, da es in Form einer privatrechtlichen Stiftung geführt wird.
6 Legislaturplanung
Bei Verabschiedung der Legislaturplanung 1995-199928 war die rasche Ausarbeitung eines neuen internationalen Übereinkommens über ein Verbot der Anti- Personenminen noch nicht absehbar.
7 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Ratifikation des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Das Übereinkommen ist unbefristet, kann aber jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach deren Eingang beim Depositar wirksam, es sei denn, die kündigende Vertragspartei sei bei Ablauf dieser Frist in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. In diesem Fall bleibt der kündigende Staat durch die vertraglichen Verpflichtungen bis zum Ende des Konflikts gebunden (Art. 20 Abs. 3). Das Übereinkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bezweckt keine multilaterale Rechtsvereinheit-
lichung. Der Bundesbeschluss unterliegt damit dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV nicht. Die Verfassungsmässigkeit des Bundesgesetzes zur Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes beruht auf Artikel 41 Absatz 2 BV, welcher den Bund zur Gesetzgebung im Gebiete des Kriegsmaterials befugt. Die Verfassungsgrundlage zur Anpassung des Militärgesetzes ergibt sich aus den Artikeln 18 bis 22 BV sowie aus der allgemeinen Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 2 BV.
8 Allgemeine Würdigung
Mit dem vorliegenden Übereinkommen wurde innert kurzer Zeit ein bedeutender Fortschritt auf dem Weg zur Lösung der von Anti-Personenminen verursachten Probleme erzielt. Abgesehen von der minimen Anzahl von Anti-Personenminen, die jeder Vertragsstaat zurückbehalten oder weiterleiten darf (Art. 3), und ungeachtet der Weigerung der Konferenz von Oslo, den Einsatz von Anti-Personenminen als völkerrechtliches Verbrechen zu qualifizieren (vgl. Ziff. 22.10), enthält das Übereinkommen keine erkennbaren Lücken. Es sieht ein umfassendes Verbot der Anti- Personenminen vor, ergänzt durch die Verpflichtung zur Vernichtung von bestehenden Lagerbeständen dieser Munition sowie zur Räumung bereits verlegter Anti- Personenminen. Die Wirksamkeit dieser Verbote und Verpflichtungen wird gestützt durch Transparenzmassnahmen und ein Überprüfungssystem. Es stellt sich immerhin die Frage, inwieweit die Wirksamkeit des Übereinkommens vom gleichzeitigen Bestehen dreier multilateraler Abkommen betroffen wird, die sich allerdings in ihrem Inhalt sowie bezüglich des Kreises der Vertragsparteien teilweise unterscheiden. Hinsichtlich des Inhalts dieser drei Texte ist daran zu erinnern, dass sich das vorliegende Übereinkommen ausschliesslich auf Anti-Personenminen bezieht, während das ursprüngliche gleich wie das revidierte Protokoll II Bestimmungen über alle Typen von Landminen, einschliesslich Panzerminen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, enthalten. Das Bestehen mehrerer Instrumente mit den teilweise gleichen Vertragsparteien stellt dann ein Problem dar, wenn diese Instrumente die gleiche Frage in unterschiedlicher Weise regeln. So enthält etwa das ursprüngliche Protokoll II keinerlei spezifische Bestimmungen über Anti-Personenminen, während das revidierte Protokoll deren Detektierbarkeit vorschreibt; das neue Übereinkommen wiederum verbietet die Anti-Personenminen in umfassender Weise, während sich das revidierte Protokoll II darauf beschränkt, deren Einsatz zu regeln. Die aus solchen Widersprüchen entstehenden Probleme können jedoch durch Anwendung von Artikel 30 Absätze 3 und 429 der Wiener Vertragsrechtskonvention gelöst werden.
Diese Bestimmungen haben den folgenden Wortlaut: «3. Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. 4. Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren, a) so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; b) so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.»
Die Koexistenz der drei Vertragstexte muss auch unter einem politischen Gesichtspunkt gewürdigt werden. Ohne Zweifei wäre es wünschbar, dass das ursprüngliche Protokoll II möglichst bald verschwindet, was zur Folge hätte, dass nurmehr die neue, am restriktivsten formulierte Version - das revidierte Protokoll II - anwendbar wäre. Allerdings ist es nicht sicher, dass sogar dieses bescheidene Ziel in nützlicher Frist erreicht werden kann. Weiter ist kaum zu erwarten, dass das vorliegende Übereinkommen schliesslich das revidierte Protokoll II zum Verschwinden bringen wird. Im übrigen wäre dies lediglich wünschbar für die Bestimmungen dieses Protokolls, die sich spezifisch auf Anti-Personenminen beziehen. Die Bestimmungen Über alle Typen von Landminen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind hingegen aufrechtzuerhalten, da im gegenteiligen Fall ihr Einsatz durch keinerlei Bestimmungen mehr geregelt wäre. Daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen des revidierten Protokolls II und des vorliegenden Übereinkommens sogar wünschbar ist, damit die Verwendung aller Arten von Landminen abgedeckt ist. Freilich wäre es auf lange Sicht hin wünschenswert, die beiden Texte in einen einzigen zu verschmelzen30. Bis dies gelingt, müssen grosse Anstrengungen unternommen werden, um abseits stehende Staaten zur Unterzeichnung und Ratifikation oder zum Beitritt zu bewegen, ist doch die Frage der Anti-Personenminen nur im Rahmen eines universellen Vertragswerks lösbar. Angesichts des von der internationalen Gemeinschaft und der Zivilgesellschaft an der Minenfrage gezeigten Interesses scheint die Gelegenheit dafür nicht ungünstig zu sein. Allerdings muss in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass eine Lösung des Problems der Anti-Personenminen ohne die tatsächliche Eliminierung dieser Munition und des von ihr angerichteten Schadens nicht denkbar ist. Ein Verbot ohne wirksame Minenräumung wäre ebenso sinnlos wie eine Minenräumung ohne umfassendes Verbot. Dies bedeutet, dass die Bestrebungen zur Universalisierung des Übereinkommens von besonderen Anstrengungen in den Bereichen Minenräumung und Opferhilfe begleitet werden müssen. Die Schweiz beabsichtigt, ihre diesbezüglichen Bemühungen in Zukunft noch auszubauen.
Zu diesen Punkten siehe auch L. Caflisch/F. Godet, «De la réglementation à l'interdiction des mines antipersonnel». Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht, 8. Jahrgang, 1998, Heft l (erscheint demnächst).
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981, beschliesst:
Art. l Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom 18. September 1997 wird genehmigt mit der folgenden Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens: Erklärung zu Artikel 18 «Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel I Absatz l des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.» Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.
Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
l BEI 1998 679
Bundesgesetz Entwurf über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981, beschliesst:
I Das Kriegsmaterialgesetz2 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3 Als Anti-Personenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Aufnahmesperre versehen sind, gelten nicht als Anti-Personenminen, weil sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
BEI 1998 679
Bundesgesetz Entwurf über die Armee und die Militärverwaltung (MUitärgesetz, MG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981, beschliesst:
I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert:
Art. 149a (neu) Massnahmen zur Friedensförderung Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensfördening zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
BEI 1998 679 2 SR 510.10
Übersetzung1 Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
Präambel Die Vertragsstaaten - entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Anti-Personenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, überzeugt von der Notwendigkeit, dass sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Anti-Personenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen, in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschliesslich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun, in der Erkenntnis, dass ein vollständiges Verbot von Anti-Personenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme darstellen würde, erfreut über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, dass dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben, sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluss eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen zu verfolgen, erfreut femer über die Massnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen ergriffen worden sind, unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot
von Anti-Personenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen
1 Übersetzung des französischen Originaltextes
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit, eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Anti- Personenminen verboten werden, dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken, gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muss - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel l Allgemeine Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals a) Anti-Personenminen einzusetzen, b) Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen nach Massgabe .dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) «Anti-Personenmine» bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufnahmesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Anti- Personenminen betrachtet.
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(2) «Mine» bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden. (3) «Aufnahmesperre» bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird. (4) «Weitergabe» umfasst neben der physischen Verbringung von Anti-Personenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Anti-Personenminen verlegt sind. (5) «Vermintes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmasslichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
Artikel 3 Ausnahmen (1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel l ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvemichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden. (2) Die Weitergabe von Anti-Personenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.
Artikel 4 Vernichtung gelagerter Anti-Personenminen Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Anti-Personenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Artikel 5 Vernichtung von Anti-Personenminen in verminten Gebieten (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. (2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Anti-Personenminen bekannterweise oder mutmasslich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, dass alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Anti-Personenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muss
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zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu'dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind. (3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz I bezeichneten Anti-Personenminen innerhalb der genannten Frist zu -vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Anti-Personenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen. (4) Jedes Ersuchen enthält a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung, b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschliessfich i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten, ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Anti-Personenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und iü) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Anti- Personenminen in verminten Gebieten zu vernichten, c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen. (5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. (6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Massnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe (1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von
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Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf. (3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden. (4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befassten Fonds geleistet werden. (5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Anti-Personenminen. (6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung. (7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen: a) Umfang und Ausmass der durch Anti-Personenminen verursachten Probleme, b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel, c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Anti-
Personenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten, d) Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern, e) Hilfe für Minenopfer, f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden. (8) Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
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Artikel 7 Massnahmen zur Schaffung von Transparenz (1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmassnahmen, b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Anti-Personenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle,' aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Anti-Personenminen, c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Anti- Personenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmasslich befinden, einschliessUch möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Anti-Personenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung, d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Anti-Personenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Anti-Personenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben, e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stillegung von Einrichtungen zur Herstellung von Anti-Personenminen, f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Anti-Personenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschliesslich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen, g) über Art und Menge aller Anti-Personenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Anti-Personenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Anti- Personenminen bei Vernichtung nach Artikel 4, h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Anti-Personenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder
derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Anti-Personenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-Personenminen zu erleichtem; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können, i) über die Massnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
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(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt. (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Artikel 8 Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken. ', (2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor. (3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen Übermittelt die Vorlage, einschliesslich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat. (4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten. (5) Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen
an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.
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(6) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluss durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst. (7) Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung. (8) Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne dass das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluss zur Ermächtigung dieser Mission fasst. Die Mission, die aus bis zu neun nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen. (9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten e.nthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht
ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist. (10) Nach Eingang eines Ersuchens von sehen des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertr^gsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung geniessen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten. (11) Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheitsge-
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biet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in grösstmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich. (12) Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschliesslich der Einholung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt, (13) Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können. (14) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche, b) zum Schutz aller verfassungsmässigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder andere verfassungsmässig garantierte Rechte hat, oder c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung. Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzulegen. (15) Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. (16) Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit
dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln, (17) Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen. (18) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Massnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der, ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Massnahmen.
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(19) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschliesslich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Massnahmen empfehlen, darunter auch Massnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6. (20) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.
Artikel 9 Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses* Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. (2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt. (3) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
Artikel 11 ' Treffen der Vertragsstaaten (1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmässigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens, b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben, c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6, d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Anti-Personenminen, e) Vorlagen von seilen der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und
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f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seilen der Vertragsstaaten nach Artikel 5. (2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen. (3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein. (4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Artikel 12 Überprüfungskonferenzen (1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen. (2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es, a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen, b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen, c) Beschlüsse über Vorlagen von seilen der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und d) erforderlichenfalls im Abschlussbericht Schlussfolgerungen über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen. (3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internalionale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Artikel 13 Änderungen (1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung
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des Vorschlags befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden. (2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden. (3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt. (4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit. (5) Eine -Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 14 Kosten (1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen. (2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Artikel 15 Unterzeichnung Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
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(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. (2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses. Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,. Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 18 Vorläufige Anwendung Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel l Absatz l dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.
Artikel 19 Vorbehalte Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Artikel 20 Geltungsdauer und Rücktritt (1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt. (2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten. (3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam. (4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Artikel 21 Depositar Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
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Artikel 22 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen in Oslo am 18. September 1997.
Es folgen die Unterschriften
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom 19. Januar 1998
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1998 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 08 Cahier Numero
Geschäftsnummer 98.004 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1998 Date Data
Seite 679-716 Pagina
Ref. No 10 054 559
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