AS 1999 1806

Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzkontrolle
(Finanzkontrollgesetz, FKG)

Änderung vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19981,
beschliesst:

I

Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 Betrifft nur den französischen Text

Art. 1 Abs. 1, 2 dritter Satz und 3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie unterstützt:

  1. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege;

  2. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung.

... Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden.

Administrativ ist die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanzdepartement beigeordnet.

Art. 2 Organisation

Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.

Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amts- pflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu.

Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest.

Art. 8 Abs. 1 und 1bis

Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:

  1. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;

  2. die Parlamentsdienste;

  3. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen;

  4. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde;

  5. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt ihre Prüfungen bei Unternehmungen nach Absatz 1, Buchstabe e in Absprache mit deren Verwaltungsrat durch. Sie kann die interne und externe Revision beiziehen. Sie stellt ihren Bericht dem Verwaltungsrat zuhanden der Generalversammlung zu und orientiert gleichzeitig den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

Art. 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

... Sie kann fachliche Weisungen, insbesondere in Form von Vorgaben bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise erlassen. Die Finanzinspektorate bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Berichte zur Kenntnis und melden ihr ohne Verzug alle festgestellten Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung.

Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz, 5 und 6

... Der Entscheid des Departementes kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden.

Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten.

Aufgehoben

Art. 14 Berichterstattung und Umsetzung

Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Die Zusammenfassung stellt sie auch dem von den Prüfungsbefunden betroffenen Departementsvorsteher zu. Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte.

Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfungsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle und allfälligen Beurteilungen der Finanzdelegation veröffentlichen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle erstattet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.

Der Bundesrat überwacht gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Kenntnis gebrachten Revisionspendenzen die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Art. 15 Abs. 3 dritter und vierter Satz

... Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers den Bundesrat.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 1999 Ständerat, 19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 1999 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den1. September 1999 in Kraft gesetzt.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 9911 Der Bundeskanzler: François Couchepin