BBl 1999 III 2567
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) Änderung vom 19. März 1999
* Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 1999
Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
Änderung vom 19. März 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, . nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19981, beschliesst: •
I Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. l Betrifft nur den französischen' Text
Art. l Abs. l, 2 dritter Satz und 3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeft nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie unterstützt: a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege; b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung. ... Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden. Administrativ ist die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanzdepartement beigeordnet.
Art. 2 Organisation Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.
2 SR 614.0
1999-94 2567
Finanzkonlrollgesetz
Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor -für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu. Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest. -
Art. 8 Abs. l und l^ Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung; b. die Parlamentsdienste; ' c. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen; d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen 'jeglicher Rechtsform, denen ' durch den Bund die Erfüllung Öffentlicher Aufgaben Übertragen wurde; e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt ihre Prüfungen bei Unternehmungen nach Absatz l, Buchstabe e in Absprache mit deren Verwaltungsrat durch. Sie kann die interne und externe Revision beiziehen. Sie stellt ihren Bericht dem Verwaltungsrat zuhanden der Generalversammlung zu und orientiert gleichzeitig den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.
Art. 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Sie kann fachliche Weisungen, insbesondere in Form von Vorgaben bezüglich •der Arbeits- und Vorgehensweise erlassen. Die Finanza nspektorate bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Berichte zur Kenntnis und melden ihr ohne Verzug alle festgestellten Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung.
Art. 12 Abs. 3 zweiler Satz, 5 und 6 ... Der Entscheid des Departementes kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden. Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten. 6 Aufgehoben
-S ^** Finanzkontrollgesetz
Art. /4 ' Berichterstattung und Umsetzung Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Die Zusammenfassung stellt sie auch dem von den Prüfungsbefunden betroffenen Departementsvorsteher zu. Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte. Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfungsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle und anfälligen Beurteilungen der Finanzdelegation veröffentlichen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erstatte.! der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen" Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe informiert. Der Bericht wird veröffentlicht. Der Bundesrat überwacht gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Kenntnis gebrachten Revisionspendenzen die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Art. 15 Abs. 3 dritter und vierter Satz ... Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers den Bundesrat.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. März 1999 Ständerat, 19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 30. März 19993 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 1999
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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) Änderung vom 19. März 1999
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Jahr 1999 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 12 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 30.03.1999 Date Data
Seite 2567-2569 Pagina
Ref. No 10 055 019
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