AS 1999 413

Verordnung
über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben
(Zuckerverordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes1 ,
verordnet:

Art. 1 Zuckerproduktion

Die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) stellt aus den im Inland produzierten Zuckerrüben jährlich mindestens 120 000 Tonnen und höchstens 185 000 Tonnen Zucker her.

Die Höchstmenge darf nur auf Grund von Ernteschwankungen überschritten werden. Die Produktion, welche die Höchstmenge übersteigt, ist auf das folgende Jahr zu übertragen oder ausserhalb des Verarbeitungsauftrags zu verwerten.

Art. 2 Abgeltung

Die ZAF erhält vom Bund für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrags nach Artikel 54 des LwG in der Zeit vom1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2003 (Abgeltungsperiode) jährlich 45 Millionen Franken.

Erzielt sie in einem Zuckerjahr (1. Okt.–30. Sept.) einen durchschnittlichen Zukkerpreis, der nach Abzug der Grenzbelastungen ausserhalb der Bandbreite von 35–

Franken je Dezitonne Zucker liegt, so wird der Saldo der Mehr- oder Mindererträge bei der Festlegung der Abgeltung für die nächste Abgeltungsperiode berücksichtigt.

Art. 3 Pflanzerorganisation; inländische Produktion

Als Pflanzerorganisation im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des LwG gilt der Schweizerische Verband der Zuckerrübenpflanzer.

Als inländische Produktion gilt der Anbau im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone.

Art. 4 Vollzug; Kontrolle

Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung.

Es überprüft jährlich, ob die ZAF den Verarbeitungsauftrag erfüllt.

SR 916.114.11

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Die Verwertung der Zuckerrübenernte 1998 sowie die Abrechnungsmodalitäten für das Zuckerjahr vom1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 richten sich nach dem bisherigen Recht.

Der Saldo des Ausgleichsfonds wird durch den Bund übernommen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin