916.114.11
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Oktober 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
Art. 12 Zuckerproduktion und -export
Die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) stellt aus den im Inland produzierten Zuckerrüben jährlich mindestens 150 000 Tonnen Zucker her.
Die ZAF darf Zucker für den Export nicht mit Bundesmitteln verbilligen.
Art. 23 Abgeltung
Die ZAF erhält vom Bund für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrags nach
Artikel 54 des LwG in der Zeit vom1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009
(Abgeltungsperiode) jährlich je 15 Millionen Franken.
Art. 3 Pflanzerorganisation; inländische Produktion
Als Pflanzerorganisation im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des LwG gilt der Schweizerische Verband der Zuckerrübenpflanzer.
Als inländische Produktion gilt der Anbau im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone.
Art. 4 Vollzug; Kontrolle
Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung.
Es überprüft jährlich, ob die ZAF den Verarbeitungsauftrag erfüllt.
Art. 54
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.