AS 2000 2141

Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht

Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 19981,
beschliesst:

I

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung 3, ...

Art. 20 Abs. 3 3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten

Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.

Art. 98 Abs. 1 bis 1bis

Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.