AS 2000 2141
Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 19981,
beschliesst:
I
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung 3, ...
Art. 20 Abs. 3 3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten
Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.
Art. 98 Abs. 1 bis 1bis
Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.