BBl 2000 83
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 1, beschliesst:
I Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 wird wie folgt geändert:
Ingress ... gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung3, ...
Art. 20 Abs. 3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.
Art. 98 Abs. 1bis 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.