AS 2000 2696

Verordnung 01
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)

vom 8. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung

Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV3 gilt für die seit dem1. Januar 1999 nach dem Jahresrentenansatz von 30'618 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab1. Januar 2001 neu festzusetzenden Renten.

Art. 5 Indexstand

Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 1967 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

SR 833.2

Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,7 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die MV-Anpassungsverordnung vom 11. November 19984 wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19935 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 125 634 Franken.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 586 Franken. ...

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

8. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz