AS 2000 839

Verordnung
über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse
im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
im Jahre 2000

Änderung vom 13. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. Dezember 19991 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:

Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 12 t netto andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 35 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 13 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 242 t netto mehr als1,35 g 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 99 t netto stoffen

II

Diese Änderung tritt am1. April 2000 in Kraft.

13. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz