AS 2001 2507

Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

Art. 1 Abs. 1 Bst. b

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge:

b. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500 Franken

Art. 9 Verarbeitung von Ölsaaten

Der Bund richtet für die Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnenblumen) Beiträge aus.

Für die Jahre 2002 und 2003 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen

Der Bund richtet Beiträge aus für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die Beiträge werden nur an die vom Bundesamt anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet.

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden Anlagen, die:

  1. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder

  2. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für nachwachsende Rohstoffe, die zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Die Beiträge werden nicht beschränkt, wenn Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, als Futtermittel verwendet werden.

Die vom Bundesamt beauftragte Organisation teilt die Beiträge für die Verarbeitung von Ölsaaten zu.

Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) zu. Der Beitrag beträgt maximal 200 Franken pro Hektoliter daraus produziertem reinem Ethanol oder 4 Rappen pro Kilowattstunde daraus produzierter Energie.

Art. 12a Leistungsvereinbarung

Das Bundesamt beauftragt eine Organisation (beauftragte Organisation) mit der Zuteilung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4.

Der Auftrag wird für zwei Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben. Das Bundesamt überprüft jährlich die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und den Einsatz der Beiträge nach Absatz 3.

Die beauftragte Organisation ist verpflichtet, die Beiträge zur Optimierung der Wertschöpfung und zur effizienten Verarbeitung einzusetzen. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Es werden höchstens 35 Franken je 100 kg verarbeitete Ölsaaten ausbezahlt.

  2. Der Beitrag für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen in Pilot- und Demonstrationsanlagen beträgt mindestens 20 Franken je 100 kg Ölsaaten.

  3. Alle Gesuchsteller sind gleich zu behandeln. Über die Beitragsgesuche wird nach Anhörung der interessierten Kreise mittels Verfügung entschieden.

  4. Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung der Leistungsvereinbarung entstehen, kann die beauftragte Organisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.

Art. 13 Gesuche

Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens vier Monate vor Beginn der Geltendmachung des Beitrages beim Bundesamt eingereicht werden.

Gesuche um Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung der Ölsaaten bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Verarbeitungsbetriebe müssen die voraussichtliche Verarbeitungsmenge der nächsten Ernte der beauftragten Organisation bis zum 1. April mitteilen.

Gesuche um Beiträge nach Artikel 10 Absatz 5 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung des nachwachsenden Rohstoffes beim Bundesamt eingereicht werden.

Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

Mit Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am darauffolgenden Werktag nachgereicht wird. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.

Art. 15 Eröffnung von Verfügungen

Beitragsverfügungen sind dem Bundesamt nur auf Verlangen zuzustellen.

Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide.

Art. 16 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone oder die beauftragte Organisation zuständig sind.

Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die beauftragte Organisation.

Art. 17 Abs. 4

Pilot- und Demonstrationsanlagen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 21. September 2001 bereits beitragsberechtigt waren, gelten bis Ende 2003 als anerkannte Anlagen nach Artikel 10.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11611 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.