AS 2001 3538

Verordnung
über die Einkommensgrenze und die Anpassung
der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG

vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 5 Absätze 2 und 4 sowie 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenze

Der Grundbetrag der Einkommensgrenze nach Artikel 5 Absatz 2 FLG bleibt unverändert bei 30 000 Franken, der Kinderzuschlag bei 5000 Franken.

Art. 2 Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen

Die Ansätze der Kinderzulagen nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 7 Absatz 1 FLG betragen:

  1. für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 165 und im Berggebiet 185 Franken pro Monat;

  2. für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 170 Franken und im Berggebiet 190 Franken pro Monat.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. Februar 19982 über die Einkommensgrenze und die Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 836.13

AS 1998 986