AS 2002 10

Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. September 19981 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 erster Satz

Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen der allgemeinen Bundesverwaltung. ...

Art. 3 Bewertungsgrundsätze

DieAktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.

Art. 3a Reserven

Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.

Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maximal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden.

Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürfnissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.

Art. 5 Abs. 1

Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Investitionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.

Art. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2001

Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem1. Januar.

II

Anhang I wird aufgehoben.

Anhang II wird zum einzigen Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 3 Abs. 2) Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen Bemerkung Prozent von bis

  1. Grundstücke werden nicht abgeschrieben

  2. Beteiligungen werden nicht abgeschrieben

  3. Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungsarbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100

  4. Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungsanlagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30

  5. Fahrzeuge und Kesselwagen, Tragwagen, Alkoholtransport- Lokomotiven 4 10 behälter Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30