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AS 2002 1422

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
(GebVET)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Änderung der Abkürzung (BVET-GebV) Ingress fünftes und sechstes Lemma ...

Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002

und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Art. 6 Bst. a

Auslagen sind die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

Art. 15 Einfuhr

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Einfuhr werden nach den Ansätzen des Anhangs berechnet.

Art. 16 Durchfuhr

Die grenztierärztliche Untersuchung bei der Durchfuhr von Tieren aus oder nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen ist gebührenfrei.

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Durchfuhr von Tieren aus und nach anderen Ländern betragen für Sendungen mit: Fr.

  1. bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.–

  2. mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück2.–

  3. mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück1.–

  4. anderen Tieren: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Sendung 30.– 3 Für die grenztierärztliche Untersuchung von Tieren, die aus anderen Ländern auf dem Luftweg in die Schweiz und von dort auf dem Landweg nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen verbracht werden, gelten die Gebühren nach Absatz 2.

Art. 17 Ausfuhr

Die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren und Waren nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen ist gebührenfrei.

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren nach anderen Ländern betragen für Sendungen mit: Fr.

  1. bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.–

  2. mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück2.–

  3. mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück1.–

  4. anderen Tieren: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Sendung 30.– 3 Für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren und Waren, die nach Artikel 5 Buchstaben a–d der Artenschutzverordnung vom 19. August 19815 eine Bewilligung für die Ausfuhr benötigen, gelten die Gebühren nach

Artikel 15 .

Die Gebühren für die Ausfuhr von Fleisch nach anderen Ländern als nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen betragen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (Zolltarifnummern6 0201/0206 und ex 0209) je 100 kg

Franken, jedoch je Sendung höchstens 50 Franken.

Art. 18 Sömmerung und Winterung, täglicher Weidgang

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung betragen 16 Franken für eine Gruppe von

bis 9 Tieren und 1.60 Franken für jedes weitere Tier, jedoch höchstens 160 Franken für die gesamte Herde:

  1. bei der Wiedereinfuhr schweizerischer Tiere nach der Sömmerung oder Winterung;

  2. bei der Einfuhr ausländischer Tiere zur Sömmerung oder Winterung;

  3. jährlich beim erstmaligen Grenzübertritt schweizerischer und ausländischer Tiere zum täglichen Weidegang.

Gliederungstitel vor Art. 21 4. Abschnitt: Kontrollen für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c Ziff. 6 und d

Das Bundesamt erhebt für die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben sowie für deren Kontrolle die folgenden Gebühren und Auslagen: Fr.

  1. eine Gebühr je Betriebsbesuch in einem: 6. Betrieb nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 (Tierhaltungen, Besamungsstationen, Entsorgungsbetriebe, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen): 150.–

  2. die Auslagen für den Amtsstempel des Exportkontrolltierarztes.

Art. 21a Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 3

Dienstleistungen des Bundesamtes und der Exportkontrolltierärzte

Das Bundesamt erhebt für die von den Exportkontrolltierärzten erbrachten Dienstleistungen die folgenden Gebühren:

c. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für: 3. Probenerhebungen und Laboruntersuchungen; 4. klinische Untersuchungen von Tieren und Erhebungen über die Seuchenlage.

Bei der Ausfuhr von Tieren erheben die Exportkontrolltierärzte die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei den Tierhaltern.

Gliederungstitel vor Art. 22

5. Abschnitt: Prüfung immunologischer Erzeugnisse

Art. 22

Die Gebühren für die Prüfungen und Kontrollen immunologischer Erzeugnisse nach der Heilmittel- und der Tierseuchengesetzgebung betragen für: Fr.

  1. Gesuche für die Neuzulassung eines Produktes 1500.– bis 10 000.–

  2. Gesuche für die periodische Erneuerung der Zulassung 200.– bis 3 000.– oder die Änderung einer bestehenden Zulassung

  3. die Kontrolle eines Herstellungssatzes 400.– bis 3 000.– 2 Die Auslagen für die Anschaffung und Haltung von Versuchstieren werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Abschnitt: (Art. 24) Aufgehoben

II

Diese Verordnung erhält den neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 15) Gebühren für die grenztierärztlichen Untersuchungen bei der Einfuhr Zolltarifnummer8 Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

  1. Lebende Tiere je Stück je Stück 0101. 1011/9098 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend — — — 24.— 24.— ex 0102. 1010/9099 Tiere der Rindviehgattung, ausg. Kälber, lebend 24.— 280.—2.— 24.— 16.— ex 0102. 1010/9099 Kälber, lebend 24.— 280.— —.40 24.— 16.— 0103. 1010/9290 Tiere der Schweinegattung, lebend 24.— 280.— —.40 24.—9.— 0104. 1010/2090 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend 24.— 280.— —.40 24.—5.— 0105. 1100/9900 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perl- je 100 kg je 100 kg hühner, lebend: brutto brutto – zum Schlachten bestimmt 24.— 280.— —.40 24.—4.— – andere 24.— 280.— —.40 24.— 25.— 0106. Andere Tiere, lebend: je Stück je Stück – Säugetiere 1100 – – Primaten 24.— —5.— 24.—5.— 1200 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der 24.— —5.— 24.—5.— Ordnung Cetacea), Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 1900 – – Hunde 24.— 280.— —.40 24.—5.— ex 1900 – – Kaninchen 24.— 280.— —.40 24.—5.— ex 1900 – – Nagetiere, ausgenommen Mäuse und Ratten für 24.— — —.50 24.— —.50 Labor- und Futterzwecke, Meerschweinchen und Goldhamster ex 1900 – – andere Säugetiere 24.— —5.— 24.—5.— 2000 – Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten): – – Schildkröten, Krokodile, Brückenechsen 24.— — —.50 24.— —.50 – – andere Reptilien 24.— — 50.— 24.— 50.— – Vögel: je Stück je Stück 3100 – – Greifvögel 24.— —2.— 24.—2.— 3200 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, 24.— —5.— 24.—5.— Aras und Kakadus) 3910 – – Federwild 24.— 280.— —.40 24.— 25.— je Stück je Stück ex 3990 – – Singvögel 24.— — —.50 24.— —.50 ex 3990 – – andere Vögel 24.— —2.— 24.—2.— Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 9000 – andere Tiere: brutto brutto – – Frösche zu Speisezwecken 24.— 280.— —.40 24.—4.— – – andere Amphibien 24.— — 50.— 24.— 50.— je Volk oder je Volk oder Königin Königin – – Bienenvölker, Bienenköniginnen mit Begleitbienen 24.— 280.— —.40 24.—5.— 0301. 9100/9990 Fische (einschliesslich Rundmäuler), lebend 24.— 280.— —.40 24.—1.— ex 0306. 2100/2900 Krebstiere, lebend, zu Speisezwecken sowie Süsswasser- 24.— 280.— —.40 24.—4.— krebse zu anderen Zwecken ex 0307.

    1000/2100, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere als Krebs- 24.— 280.— —.40 24.—4.— 3100, 4100, und Weichtiere, lebend, zu Speisezwecken 5100, 6000, 9100 ex 9508. 1000/9000 Lebende Tiere für Zirkusse und Tierschauen: je Stück je Stück – Tiere der Nrn. 0101/0104 sowie Grosstiere der 24.— —3.— 24.—3.— Nr. 0106.1100/1900 – andere Tiere 24.— —3.— 24.—3.—

  2. Fleisch und Fleischerzeugnisse (zu Speisezwecken) 0201. 1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt 48.— 560.— —.56 24.—4.— 0202. 1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 48.— 560.— —.56 24.—4.— 0203. 1110/2999 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder 48.— 560.— —.56 24.—4.— gefroren Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 0204. 1010/5090 Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, ge- 48.— 560.— —.56 24.—4.— kühlt oder gefroren 0205. 0010/0090 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, 48.— 560.— —.56 24.—4.— frisch, gekühlt oder gefroren 0206. 1011/9090 Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rind- 48.— 560.— —.56 24.—4.— vieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0207. 1110/3699 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflü- 48.— 560.— —.56 24.—4.— gel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0208. 1000/9080 Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenpro- 48.— 560.— —.56 24.—4.— dukte, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0209. 0011/0020 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflü- 48.— 560.— —.56 24.—4.— gelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210. 1110/9990 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen o- 48.— 560.— —.56 24.—4.— der in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten 0302. 1100/7000 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets und anderes 48.— 560.— —.56 24.—4.— Fischfleisch der Nr. 0304 0303. 1100/8000 Fische, gefroren, ausgenommen Filets und anderes Fisch- 48.— 560.— —.56 24.—4.— fleisch der Nr. 0304 0304. 1010/9090 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), 48.— 560.— —.56 24.—4.— frisch, gekühlt oder gefroren 0305.

    1000/6990 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräu- 48.— 560.— —.56 24.—4.— chert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, zur menschlichen Ernährung geeignet Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 0306. 1100/1900 Krebstiere, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt, gefroren, ge- 48.— 560.— —.56 24.—4.— ex 0306. 2100/2900 trocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Krebstieren, zur menschlichen Ernährung geeignet ex 0307. 1000/9900 Weichtiere, auch ohne Schale, frisch, gekühlt, gefroren, ge- 48.— 560.— —.56 24.—4.— trocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- und Weichtiere, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wassertieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeignet ex 0504. 0031/0090 Därme, Magen und Blasen von anderen Tieren als Fischen, 48.— 560.— —.56 24.—4.— ganz oder geteilt, als Wursthüllen bestimmt oder zur menschlichen Ernährung geeignet ex 0506. 1000/9000 Knochen und dergleichen 48.— 560.— —.56 24.—4.— ex 1502. 0091/0099 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, 48.— 560.— —.56 24.—4.— roh (nicht ausgeschmolzen) 1601. 0011/0049 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtne- 48.— 560.— —.56 24.—4.— benprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602. 2010/9089 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlacht- 48.— 560.— —.56 24.—4.— nebenprodukten oder Blut 1604. 1100/3000 Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviar- 48.— 560.— —.56 24.—4.— ersatz aus Fischeiern zubereitet 1605. 1000/9000 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, 48.— 560.— —.56 24.—4.— zubereitet oder haltbar gemacht Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder Minimalgebühr Maximalgebühr Gebührenansatz Minimalgebühr Gebührenansatz ex 1902.

    2000 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zu- 48.— 560.— —.56 24.—4.— bereitet), mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent ex 2103. 1000/2000, Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zube- 48.— 560.— —.56 24.—4.— 9000 reitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel: mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent ex 2104. 1000 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; 48.— 560.— —.56 24.—4.— Suppen oder Brühen, zubereitet: mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent, ausgenommen Diät- und Kindernährmittel ex 3002. 1000 Tierisches Blutplasma 48.— 560.— —.56 24.—4.— ex 4206. 9000 Waren aus Därmen, Goldschlägerhaut, Blasen oder Sehnen, 48.— 560.— —.56 24.—4.— als Wursthüllen bestimmt

  3. Samen, Embryonen, Eier ex 0407. 0010/0090 Bruteier von Nutz- und Ziergeflügel 24.— 280.— —.56 24.— 20.— je 1000 Anwen- je 1000 Anwendungs-einheiten dungs-einheiten 0511. 1010/1090 Samen von Stieren 24.— 280.— —.40 24.— 10.— ex 0511. 9990 Anderer tierischer Samen 24.— 280.— —.40 24.— 10.— je Ei je Ei ex 9990 Unbefruchtete und befruchtete Eizellen (Embryonen) von 24.— 280.— —.04 24.—1.— Wirbeltieren ex 0511. 9190 Fischeier, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet 24.— 280.— —.40 24.— 20.— Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

  1. Tierfutter, ohne Futter für Aquarientiere ex 0209. 0011/0020 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflü- 24.— — —.25 24.— —.25 gelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0504. 0010/0090 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, 24.— — —.25 24.— —.25 ganz oder geteilt, roh 0505. 9011 Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0506. 1000/9000 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bear- 24.— — —.25 24.— —.25 beitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe ex 0508. 0010 Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen 24.— — —.25 24.— —.25 0508. 0091 Garnelenschalen, auch gemahlen 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0508. 0099 Muschelschalen 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0511. 9110/9919 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch 24.— — —.25 24.— —.25 inbegriffen; nichtlebende Tiere und Teile davon, der Tarifnummern 0101 bis 0105, andere Klauentiere, Federwild sowie Tiere des Kapitels 03 sowie Mäuse, Ratten und Teile davon 1501. 0012/0013, Fette und Öle und ihre Fraktionen (einschliesslich Schmalz- 24.— — —.25 24.— —.25 0022/0023 stearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, 1502. 0011/0019 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich 1503. 0010 Lanolin); Zubereitungen aus solchen Fetten, Ölen, Fraktio- 1505. 0011, 0091 nen und dergleichen; Rückstände aus der Verarbeitung von ex 1506. 0011/0019 solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen ex 1516. 1010 1517. 1010, 9010 1518. 0098 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 1522. 0000 2301. 1011/1019, Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von 24.— — —.25 24.— —.25 2010 Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben ex 2309. 1010/1099, Tierfutter mit Bestandteilen tierischer Herkunft (andere als 24.— — —.25 24.— —.25 9011/9020, Milchbestandteile) ex 3503. 0000 Rindergelatine 24.— — —.25 24.— —.25 ex 4205. 0090 Kauspielzeug, aus ungegerbten Klauentierhäuten, ohne Zu- 24.— — —.25 24.— —.25 satzstoffe, für Hunde

  2. Verschiedene Stoffe. die Träger von Seuchenerregern sein können ex 0504. 0010/0090 Rohe Erzeugnisse (ohne Hitzebehandlung), ausgenommen 24.— — —.25 24.— —.25 Pulver von Labmagen zur Käseherstellung ex 0511. 9990 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch 24.— — —.25 24.— —.25 inbegriffen; nichtlebende Tiere und Teile davon, der Tarifnummern 0101 bis 0105 sowie andere Klauentiere und Federwild (nichtlebende und Teile davon, zu anderen als zu Futterzwecken), ausgenommen Mäuse, Ratten, Meerschweinchen, Goldhamster, Kanarienvögel und Teile davon ex 0502. 1000/9000 Rohe Häute, Felle, Borsten, Haare, Wolle, Knochen, Hufe, 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0503. 0010/0090 Klauen, Hörner, Trophäen von Klauentieren und Tieren der ex 0505. 1010, 9019/ Pferdegattung sowie Vogelbälge, Federn 9090 ex 0506. 1000/9000 ex 0507. 1000/9000 ex 4101. 2000/9000 ex 4102. 1000/2900 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 4103. 1000/9000 ex 4301. 3000, 6000/ 9000 ex 5101. 1100/1900 ex 5102. 1100/2000 ex 5103. 1000/3000 ex 0510. 0000 Tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren ver- 24.— — —.25 24.— —.25 wendet werden ex 3002. 1000, 3000/ Immunbiologische Erzeugnisse zur Verwendung an Tieren 24.— — 20.— 24.— 20.— 9000 ex 3002. 9000 Tierpathogene Keime 24.— — 1000.— 24.— 1000.— ex 1501. 0018/0019, Fette und Öle und ihre Fraktionen (einschliesslich Schmalz- 24.— — —.25 24.— —.25 0028/0029 stearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, ex 1502. 0091/0099 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich ex 1503. 0091/0099 Lanolin); Zubereitungen aus solchen Fetten, Ölen, Fraktioex 1505. 0019, 0099 nen und dergleichen; Rückstände aus der Verarbeitung von ex 1506. 0091/0099 solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen ex 1516. 1091/1099 ex 1517. 1061/1099, ex 1518. 0099 ex 1522. 0000 ex 0502. 1000/9000 Tierische Abfälle zur Entsorgung 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0504. 0039/0090 ex 0505. 9019/9090 ex 0506. 1000/9000 ex 0507. 1000/9000 ex 0508. 0010, 0099 ex 0511. 9190, 9990 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

f. Warenkontrollen nach dem Artenschutz-Übereinkommen ex 1504. 3010/3099 Fette und Öle und ihre Fraktionen von Walen, auch raffi- 24.— —5.— 24.—5.— niert, aber nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Medizinallebertran) ex 1521. 9010/9020 Walrat (Spermaceti) 24.— —5.— 24.—5.— ex 4101. 2000/9000 Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder 24.— —5.— 24.—5.— von Pferden oder anderen Einhufern, ausgenommen solche von Haustieren ex 4102. 1000/2900 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, ausge- 24.— —5.— 24.—5.— nommen solche von Haustieren ex 4103. 1000/9000 Andere rohe Häute und Felle, ausgenommen solche von 24.— —5.— 24.—5.— Haustieren ex 4301. 6000/9000 Rohe Pelzfelle, ausgenommen solche von Lämmern, Ziegen, 24.— —5.— 24.—5.— Zickeln, Kaninchen, Nerzen, Waschbären, Nutria, Bisam, Bibern, Rotfüchsen, Farmfüchsen und europäischen Hirscharten Andere Waren, die nach der Kontrollverordnung vom 24.— — 13.— 24.— 13.— 16. Juni 19759 im Rahmen des Artenschutz- Übereinkommens grenztierärztlich untersucht werden müssen