AS 2002 3483
Verordnung 03
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
vom 23. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 2000 und früher um 3,90 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 2001 um1,60 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 2000 und früher um 0,90 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 2001 um1,10 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung
Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV gilt für die seit dem1. Januar 2001 nach dem Jahresrentenansatz von 31 586 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar 2003 neu festzusetzenden Renten.
Art. 5 Indexstand
Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 2042 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
SR 833.2 und Preisentwicklung. V 03
Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 108,6 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 01 vom 8. November 20003 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 130 534 Franken.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz
Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 871 Franken. ...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
23. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |