AS 2003 210
Bundesbeschluss
über die Anpassung von Organisationsbestimmungen
des Bundesrechts
vom 5. März 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. Juni 20011,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesbeschlüsse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 26. März 18972 betreffend die landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten; 2. Bundesbeschluss vom17. Juni 19153 betreffend die Errichtung einer westschweizerischen Versuchsanstalt für Weinbau sowie die Erstellung von Neubauten für diese und die schweizerische agrikulturchemische Anstalt in Lausanne; 3. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19464 über die Erweiterung der eidgenössischen Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Lausanne, durch Errichtung einer Zweiganstalt im Wallis; 4. Bundesbeschluss vom 27. Juni 19025 betreffend die Übernahme der Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil durch den Bund und die Bewilligung eines Kredites für die Errichtung eines Laboratoriums und eines Keltergebäudes; 5. Bundesbeschluss vom3. Dezember 18806 betreffend den regelmässigen Betrieb der Eidgenössischen Anstalt zur Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien (Fertigkeitsprüfungsmaschine); 6. Bundesbeschluss vom 19. Juni 19367 über die Übernahme der Schweizerischen Versuchsanstalt in St. Gallen durch den Bund; 7. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19448 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion der Eulach in Winterthur;