BBl 2002 2798

Bundesbeschluss über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts

Bundesbeschluss über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts

vom 5. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20011, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesbeschlüsse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 26. März 18972 betreffend die landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten; 2. Bundesbeschluss vom 17. Juni 19153 betreffend die Errichtung einer westschweizerischen Versuchsanstalt für Weinbau sowie die Erstellung von Neubauten für diese und die schweizerische agrikulturchemische Anstalt in Lausanne; 3. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19464 über die Erweiterung der eidgenössischen Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Lausanne, durch Errichtung einer Zweiganstalt im Wallis; 4. Bundesbeschluss vom 27. Juni 19025 betreffend die Übernahme der Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil durch den Bund und die Bewilligung eines Kredites für die Errichtung eines Laboratoriums und eines Keltergebäudes; 5. Bundesbeschluss vom 3. Dezember 18806 betreffend den regelmässigen Betrieb der Eidgenössischen Anstalt zur Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien (Fertigkeitsprüfungsmaschine); 6. Bundesbeschluss vom 19. Juni 19367 über die Übernahme der Schweizerischen Versuchsanstalt in St. Gallen durch den Bund; 7. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19448 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion der Eulach in Winterthur;