AS 2003 3132

Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung

vom 4. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19982,
beschliesst:

Art. 1

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom

18. September 1997 wird genehmigt mit der folgenden Erklärung im Sinne von

Artikel 18 des Übereinkommens:

Erklärung zu Artikel 18 «Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.»

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 3. März 1998

Nationalrat, 4. März 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker