AS 2003 4943
Verordnung
über die Verwertung der inländischen Schafwolle
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle
Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge an das Einsammeln, das Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden.
Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen;
eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben;
die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten.
Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge.
Art. 2 Innovative Projekte zur Wollverwertung
Im Rahmen der bewilligten Kredite können zeitlich befristete Beiträge an innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.
Art. 3 Gesuche
Beitragsgesuche sind an das Bundesamt für Landwirtschaft zu richten. Die Beiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festlegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 916.361