AS 2004 823

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom2. Mai 20011, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20012,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 179quinquies

Nicht strafbares 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Aufnehmen Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

  1. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;

  2. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. 2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat,3. Oktober 2003

Nationalrat,3. Oktober 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann