BBl 2003 6619
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 2. Mai 20011, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20012, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 179quinquies Nicht strafbares 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Ab- Aufnehmen satz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. 2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.