AS 2005 1833

Verordnung des BVET (1/05)
über vorübergehende Massnahmen an der Grenze
zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

vom 20. April 2005

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:

Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot

Die Ein- und Durchfuhr von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel und von diesen stammenden Tierprodukten aus der Demokratischen Volksrepublik Korea, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Pakistan, Thailand, Vietnam und der Volksrepublik China, einschliesslich der Sonderverwaltungsregionen von Hong Kong, ist verboten.

Als Tierprodukte gelten:

  1. Fleisch;

  2. Lebensmittel mit mehr als 20 % Fleischanteil (Fleischerzeugnisse);

  3. Lebensmittel bis 20 % Fleischanteil;

  4. Eier;

  5. tierische Nebenprodukte wie Tierfutter, unbearbeitete Federn oder Kot.

Dem Verbot unterliegen Handels- und Privatwaren einschliesslich im Reisendenverkehr.

Art. 2 Ausnahmen

Das BVET kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln und von diesen stammenden Tierprodukten, insbesondere von erhitzten Fleischerzeugnissen und erhitztem Tierfutter, bewilligen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BVET (2/04) vom 16. Februar 20043 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird aufgehoben.

SR 916.443.40

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2005 in Kraft.

20. April 2005 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss