AS 2005 2163

Verordnung des ETH-Rates
über die einmalige Lohnzulage für das Personal
des ETH-Bereichs im Jahr 2005

vom 24. März 2005

vom Bundesrat genehmigt am4. Mai 2005

Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG),
verordnet:

Art. 1 Anrecht

Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2005 eine einmalige unversicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2005 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Art. 2 Höhe

Die Zulage beträgt:

  1. für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013: 1,4 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn nach den Artikeln 26 und 28, dem Ortszuschlag nach Artikel 31 und den Betreuungszulagen nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001;

  2. für Professorinnen und Professoren:1,4 Prozent der Summe aus dem Lohn nach den Artikeln 16-18 und den Betreuungszulagen nach Artikel 31 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.

SR 172.220.113.44

Art. 3 Ausschluss

Keine Zulage erhalten:

  1. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht;

  2. Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist;

  3. Arbeitskräfte, die unregelmässig im Einsatz sind;

  4. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung

Die Zulage wird mit dem Mailohn ausbezahlt.

Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht.

Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Langzeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 5 Auswirkungen

Die Zulage hat keine Auswirkungen auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. September 20025 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH- Bereich) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Massgebender Jahreslohn

Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der Personalverordnung vom 15. März 20016 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich) und den Artikeln 16-19 der Verordnung vom 18. September 20037 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) sowie Zulagen nach der Verordnung des ETH-Rates vom 24. März 20058 über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.

Anhang 1 Bst d

d. Der Lohn und der Teuerungsausgleich nach den Artikeln 16–18 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20039.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

24. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder