AS 2006 1089
Verordnung
über das schweizerische Akkreditierungssystem
und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-,
Anmelde- und Zulassungsstellen
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
Änderung vom 10. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 und 3
UnterBerücksichtigung der gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz steht die Akkreditierung auch offen:
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen von Unternehmen, die im Ausland eingetragen und in der Schweiz ansässig sind;
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen im Ausland.
Unter Berücksichtigung der gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz kann ausländischen Akkreditierungsstellen erlaubt werden, Akkreditierungen in der Schweiz vorzunehmen. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
Art. 5
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).
Die SAS hat die international massgebenden Anforderungen zu erfüllen, wie sie insbesondere in den Normen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.
Art. 6 Abs. 1 und 3
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestellt eine Akkreditierungskommission. Diese besteht aus höchstens elf Mitgliedern und soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren.
Das EVD regelt Organisation und Aufgaben der Akkreditierungskommission im Einzelnen.
Art. 14 Abs. 2
Art. 40 Änderung der Anhänge
Das EVD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen.
II
Die Anhänge1 und 2 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 Der Anhang (Liste der Verwaltungseinheiten) wird wie folgt geändert:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Département fédéral de justice et police Dipartimento federale di giustizia e polizia Departament federal da giustia e polizia 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Ersetzen: Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung Office fédéral de métrologie et d’accréditation Ufficio federale di metrologia e di accreditamento Uffizi federal da metrologia e d’accreditaziun … durch: Bundesamt für Metrologie (METAS) Office fédéral de métrologie (METAS) Ufficio federale di metrologia (METAS) Uffizi federal da metrologia (METAS) 2. Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 1 Abs. 2 Bst. f
Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:
f. Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den Vollzug in den Kantonen.
Gliederungstitel vor Art. 19
8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie
Art. 19 Abs. 1 erster Satz und 2 Bst. d
Das Bundesamt für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für Messwesen. …
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das METAS folgende Funktionen wahr:
d. Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c
Das METAS nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
Aufgehoben
Es führt das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen.
Art. 21 Abs. 2
3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 19994 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
Art. 5 Abs. 2 Bst. k
Das seco verfolgt insbesondere folgende Ziele:
k. Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), die private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen akkreditiert.
4. Verordnung vom 27. Februar 19925 über die eidgenössische Akkreditierungskommission Titel Verordnung des EVD über die Eidgenössische Akkreditierungskommission Ingress Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, … Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 2 Buchstabe b und in Artikel 3 Absätze2 erster und zweiter Satz,3 und 5 Buchstaben a und d wird der Ausdruck «Stelle» durch «SAS» ersetzt.
Art. 1 Organisation
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Eidgenössische Akkreditierungskommission (Kommission) selbst.
Art. 2 Bst. a und c
Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:
Beratung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS);
Erarbeitung von Entscheidungsanträgen zuhanden der SAS.
Art. 3 Abs. 1
Die Sitzungen der Kommission werden durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der SAS einberufen.
Art. 4 Abs. 1
Die Kommission kann über die der SAS vorzuschlagenden Entscheidungsanträge nur gültig abstimmen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Entscheide werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Art. 5 Abs. 1
Die SAS führt das Sekretariat der Kommission.
5. Verordnung vom6. November 20026 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung Titel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (GebV-METAS) Ingress gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19777 über das Messwesen, …
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).
Art. 14 Bst. b, 16 und 17
IV
Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9) International massgebende Anforderungen, welche die Schweizerische Akkreditierungsstelle zu erfüllen hat8 Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren: ISO/IEC 17011.
Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 1) International massgebende Anforderungen an Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen9
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien: ISO/IEC 17 025;
medizinische Laboratorien – Spezielle Anforderungen hinsichtlich Qualität und Kompetenz: ISO 15189;
allgemeine Anforderungen für die Kompetenz von Herstellern von Referenzmaterialien (nur auf Englisch erhältlich): ISO Guide 34 in Kombination mit ISO/IEC 17025;
Anforderungen an die Kompetenz von Anbietern von Eignungsprüfungen (PT Providers): ILAC G 13 in Kombination mit ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025;
allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen: ISO/IEC 17020;
allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben: EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65;
allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren: EN 45012 beziehungsweise ISO/IEC Guide 62;
allgemeine Anforderungen an Stellen, die Umweltmanagementsysteme begutachten und zertifizieren: ISO/IEC Guide 66;
allgemeine Kriterien für Stellen, die Personal zertifizieren: ISO/IEC 17 024.
Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.