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941.291.4

Verordnung des EVD über die Eidgenössische Akkreditierungskommission

vom 27. Februar 1992 (Stand am 4. April 2006)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,2 gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung vom 30. Oktober 19913 über das schweizerische Akkreditierungssystem, verordnet:

Art. 14 Organisation

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Eidgenössische Akkreditierungskommission (Kommission) selbst.

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. 5 Beratung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS);

  2. Überprüfung der durch die SAS6 vorgenommenen Begutachtung;

  3. 7 Erarbeitung von Entscheidungsanträgen zuhanden der SAS.

Art. 3 Arbeitsweise

Die Sitzungen der Kommission werden durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der SAS einberufen.8

Die SAS unterbreitet den Kommissionsmitgliedern das Resultat ihrer Begutachtung oder Überprüfung eines Akkreditierungsantrages oder einer Nachbegutachtung in Form eines Berichtes, welcher alle Punkte der angewandten Normen behandelt. Die vollständigen Dossiers mit allen für die Begutachtung notwendigen Dokumenten und allen detaillierten Berichten können durch die Kommissionsmitglieder jederzeit bei der SAS eingesehen werden.

AS 1992 719

[AS 1991 2317. AS 1996 1904 Art. 41]. Siehe heute die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (SR 946.512).

Ausdruck gemäss Ziff. III4 der V vom10. März 2006 (AS 2006 1089). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Überprüfung der von der SAS vorgenommenen Begutachtung durch die Kommission kann auf schriftlichem Weg erfolgen. In diesem Fall gilt ein Nichtantworten innerhalb der durch den Präsidenten der Kommission festgelegten Frist als Zustimmung zum Antrag.

Mitglieder der Kommission treten in Ausstand bei Geschäften, bei denen sie mit dem Gesuchsteller in einer Interessenverbindung stehen.

Je nach den zu behandelnden Geschäften kann der Präsident weitere Personen beiziehen:

  1. Leiter/zuständige Mitarbeiter der SAS;

  2. Vertreter der für den betreffenden Sachbereich zuständigen Aufsichtsbehörde;

  3. Experten;

  4. das Sekretariat der SAS.

Art. 4 Quorum

Die Kommission kann über die der SAS vorzuschlagenden Entscheidungsanträge nur gültig abstimmen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Entscheide werden mit einfacher Mehrheit getroffen.9

Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 5 Sekretariat

Die SAS führt das Sekretariat der Kommission.10

Soweit das Sekretariat für die Kommission tätig ist, untersteht es in sachlicher Hinsicht ausschliesslich ihrer Weisungsgewalt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1992 in Kraft.