AS 2006 2947

Verordnung
über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

Änderung vom 20. Juni 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung vom3. September 20021 über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19942 (StSV),

Art. 3 Abs. 2

Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden können und welche als besonders gefährlich gemäss Artikel 76 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.

Art. 8

Für die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle erhebt das PSI kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20064 über die Gebühren im Strahlenschutz.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

20. Juni 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin