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Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

vom 3. September 2002 (Stand am 10. Dezember 2002)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV), verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Innenverpackungen: Behälter wie Polyäthylensäcke oder Büchsen, in denen ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle abgelegt werden;

  2. Verpackung: Behälter, in denen Innenverpackungen mit ablieferungspflichtigem radioaktivem Abfall abgelegt werden;

  3. Rohabfall: unkonditionierter Abfall, wie er an das Paul-Scherrer-Institut (PSI) abgeliefert wird.

2. Abschnitt Behandlung der Abfälle im Betrieb

Art. 2 Trennung und Sammlung

Radioaktive Rohabfälle sind von inaktiven Abfällen zu trennen.

Sie sind getrennt nach Sorten und Klassen gemäss Anhang in geeigneten Innenverpackungen abzulegen, die zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

Die Behandlung und das Verpacken sind mit dem PSI abzusprechen.

Art. 3 Reaktive und toxische Abfälle

Für Abfälle, deren chemische Eigenschaften ein erhöhtes Gefahrenpotential bei Sammlung, Verpackung, Versand und der weiteren Verarbeitung beim PSI darstellen, müssen in Absprache mit dem PSI vor dem Einbringen in die Verpackungen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.

AS 2002 3898

Chemisch toxische Abfälle, welche nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden können und deren Gefährlichkeit der Giftklasse1, 2 oder 3 nach Artikel 4 des Giftgesetzes vom 21. März 19692 entspricht, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.

3. Abschnitt Ablieferung und Deklaration

Art. 4 Ablieferung an das PSI

Für die Ablieferung an das PSI müssen als Verpackung in der Regel 30-, 100- oder 200-Liter-Fässer verwendet werden, die verschliess- und plombierbar sind.

Nach Rücksprache mit dem PSI können auch andere Behälter verwendet werden.

Das PSI kann in begründeten Fällen spezielle Anlieferungsanforderungen stellen.

Art. 5 Begleitkarte

Für jede Verpackung und jede Innenverpackung ist eine Begleitkarte auszufüllen.

Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Begleitkarten zu verwenden. In begründeten Fällen können nach Rücksprache mit dem BAG und dem PSI andere Begleitkarten verwendet werden.

Das PSI kann zusätzlich eine detaillierte Beschreibung der Abfälle anfordern.

Art. 6 Kennzeichnung

Jede Verpackung und jede Innenverpackung ist mit einem Kennzeichen zu versehen.

Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Kennzeichen zu verwenden.

4. Abschnitt Sammelaktion

Art. 7

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Absprache mit dem PSI in der Regel jährlich eine Sammelaktion für ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle durch.

In begründeten Fällen können, nach Absprache mit dem BAG und dem PSI, Abfälle auch ausserhalb der Sammelaktion abgeliefert werden.

Die radioaktiven Abfälle müssen in der Regel innert drei Jahren nach ihrer Entstehung abgeliefert werden.

5. Abschnitt Gebühren

Art. 8

Für die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle erhebt das BAG kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 24. März 19993 über die Gebühren im Strahlenschutz.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Juli 19964 über die Sammlung und Ablieferung radioaktiver Abfälle wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

[AS 1996 2451]

Sorten und Klassen von radioaktiven Abfällen

Sorte Radionuklide

A Ra-226* D H-3 E C-14 G Neutronenquellen

Klasse Art der Abfälle

1 Gasförmig 2 flüssig, organisch 3 flüssig, wässrig 4 fest, organisch 5 Metallisch 6 andere Feststoffe 7 fest, gemischt 8 Schlämme 9 Sperrgut 10 Biologisch (infektiös, faulend, etc.) 11 Geschlossenen Strahlenquelle nach StSV * Ra-226 wie gasförmige Abfälle behandeln: >1 MBq in typengeprüfter A-Verpackung abliefern <1 MBq in Blechbehälter gasdicht einschliessen