AS 2006 4555

Verordnung 07
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)

vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung

Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 33 187 Franken.

Art. 5 Indexstand

Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 2151 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

SR 833.12

Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 113,1 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die MV-Anpassungsverordnung vom 27. Oktober 20043 wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die MVV4 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 137 545 Franken.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz