AS 2006 4777
Verordnung des UVEK
über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungswesen
Änderung vom 20. November 2006
Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20021 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Feststellungsverfügungen
Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
II
Die Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
20. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger