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172.056.111

Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht

vom 18. Juli 2002 (Stand am 1. Oktober 2007)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf Artikel 2b der Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeberinnen, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens oder auf Grund des Übereinkommens vom4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) dem Bundes- oder dem kantonalen Recht über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt sind.

Art. 2 Gesuch

Die Auftraggeberinnen und die Wettbewerbskommission (WEKO) können ein Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht stellen.

Die dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberinnen reichen das Gesuch beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Die dem kantonalen oder interkantonalen Recht unterstellten Auftraggeberinnen reichen es beim Interkantonalen Organ ein. Dieses leitet das Gesuch, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme, an das UVEK weiter.

Art. 3 Anhörung

Das UVEK leitet die Gesuche an die WEKO, die betroffenen Wirtschaftskreise und, sofern das Gesuch von einer dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberin gestellt wurde, an das Interkantonale Organ zur Stellungnahme weiter.

Die Stellungnahme der WEKO erfolgt in der Form eines Gutachtens, welches sich darüber äussert, ob in einem Bereich oder Teilbereich unter den Auftraggeberinnen Wettbewerb herrscht.

AS 2002 2663

Art. 4 Befreiung von der Unterstellung

Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Unterstellung erfüllt, so befreit das UVEK den Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung. Die befreiten Bereiche oder Teilbereiche werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 54 Feststellungsverfügungen

Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 2002 in Kraft.

Anhang5 Von der Unterstellung befreite Bereiche und Teilbereiche Telekommunikation auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

  1. Teilbereich der Festnetzkommunikation

  2. Teilbereich der Mobilkommunikation

  3. Teilbereich des Internet-Zugangs

  4. Teilbereich der Datenkommunikation Schienenverkehr auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

  5. Teilbereich des Güterverkehrs auf Normalspur