AS 2007 3785

Verordnung des BVET (1/07)
über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche

vom 7. August 2007

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:

Art. 1 Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Entscheidung 2007/552/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 6. August 20073 mit vorübergehenden Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich für die Schweiz anwendbar.

Art. 2 Reiseverkehr

Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Grossbritannien verboten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. August 2007 um 0 Uhr in Kraft.4 7. August 2007 Bundesamt für Veterinärwesen Hans Wyss SR 916.443.105.1