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Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

vom 7. August 2007 (Stand am 11. August 2007)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 13 Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Entscheidung 2007/554/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 9. August 20074 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG5 für die Schweiz anwendbar.

Art. 2 Reiseverkehr

Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Grossbritannien verboten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. August 2007 um 0 Uhr in Kraft.

AS 2007 3785