AS 2008 3647
Prüfordnung
für Luftfahrzeuge
Änderung vom 21. Juli 2008
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
verordnet:
I
Die Prüfordnung vom 15. April 19701 für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen Ingress gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» durch den Ausdruck «BAZL» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht
Art. 1
Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG- Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
Gliederungstitel vor Art. 1a
2. Abschnitt: Umfang der Prüfung
Art. 1a
Das BAZL prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. September 19954 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 19965 über die Emissionen von Luftfahrzeugen entspricht.
Die Prüfungen gliedern sich in:
die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen;
die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.
Gliederungstitel vor Art. 2
3. Abschnitt: Arten der Prüfung
Art. 2 Abs. 1 Bst. a drittes Lemma und Abs. 2
Die Prüfungen werden als Erstprüfungen oder als Nachprüfungen durchgeführt:
a. Erstprüfungen sind: – die Stückprüfung (Nachbauprüfung, Nachbauteilprüfung, Übernahmeprüfung) zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.
Das BAZL kann ausnahmsweise auf die Nachprüfung ganz oder teilweise verzichten, wenn es hinsichtlich der Lufttüchtigkeit keine Bedenken hat und das Luftfahrzeug durch eine vom BAZL genehmigte und laufend überwachte Instandhaltungsorganisation unterhalten wird.
Gliederungstitel vor Art. 3
4. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis
Gesuche für die Durchführung von Erstprüfungen sowie Nachprüfungen vor der Ausfuhr sind dem BAZL einzureichen. Die übrigen Nachprüfungen werden vom BAZL angeordnet.
Der Gesuchsteller hat für die Prüfung zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung anzugeben, für welche Einsatzarten das Luftfahrzeug vorgesehen ist.
Art. 4 Abs. 3
Die Prüfung beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist. Das BAZL kann auf schriftliches Gesuch Ausnahmen von dieser Bestimmung vorsehen.
Art. 9 Prüfbericht
Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt.
Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für die Ausführung der nötigen Arbeiten. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.
Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.
Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
Art. 10 Abs. 1
Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 20076 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.
21. Juli 2008 Bundesamt für Zivilluftfahrt: Raymond Cron