AS 2008 3777
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
Für die Berechnung der Standardarbeitskräfte nach Artikel 3 LBV werden berücksichtigt:
b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28, 29 und 29a sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;
Art. 20 Abs. 1
Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft:
Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes
bis 40 ha bis 55 GVE 0%
über 40−70 ha über 55−100 GVE 25 %
über 70−100 ha über 100−145 GVE 50 %
über 100−130 ha über 145−190 GVE 75 %
über 130 ha über 190 GVE 100 %
Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft
Pro Standardarbeitskraft werden maximal 70 000 Franken ausgerichtet.
Die Standardarbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.
Art. 22 Abs. 1
Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgebenden Einkommen von
000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Art. 23 Abs. 1
Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro Standardarbeitskraft und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Art. 27 Flächenbeiträge
Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1040 Franken.
Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 620 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.
Art. 28 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln
Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, die:
zwischen dem1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenzzeit) auf dem Betrieb gehalten wurden;
innerhalb der Referenzzeit vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetriebe zur Sömmerung im Inland verstellt wurden;
vom Betrieb innerhalb der Referenzzeit auf Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 zur Sömmerung verstellt wurden, sofern: 1. die Tiere nach der Sömmerung wieder auf den Betrieb zurückgekommen sind, und 2. der Betrieb mindestens seit dem1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere auf einen Sömmerungsbetrieb verstellt, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt.
Für die Berechnung des massgebenden Tierbestandes nach Absatz 1 wird die Anzahl Tiertage pro Tierkategorie durch die Anzahl Tage der Referenzzeit dividiert und mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie multipliziert. Die Sömmerung wird höchstens mit 180 Tagen angerechnet.
Die Tierbestände nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden separat berechnet und ausgewiesen.
Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der Tierverkehr-Datenbank berechnet. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, an denen während der Referenzzeit und während der Sömmerung eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
Die Kantone führen ein Verzeichnis mit den während der Sömmerungszeit bewirtschafteten Betrieben in der ausländischen Grenzzone, auf denen mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere der Rindergattung von Betrieben in der Schweiz gesömmert wurden.
Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas
Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas, die während der Winterfütterung ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden. Der Beitragsanspruch besteht auch für Tiere, die auf dem Betrieb geboren sind, oder die nachweislich als Ersatz für Tiere, die während der Winterfütterungszeit verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.
Für die Festsetzung des massgebenden Bestandes gilt:
Ist der gesamte Bestand am1. Januar gleich hoch oder höher als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am Stichtag nach Artikel 67 Absatz 2 in GVE massgebend.
Ist der gesamte Bestand am1. Januar tiefer als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am1. Januar in GVE massgebend.
Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 nicht berücksichtigt.
Art. 30 Beitragsbegrenzung
Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt:
in der Talzone2,0 RGVE
in der Hügelzone1,6 RGVE
in der Bergzone I1,4 RGVE
in der Bergzone II1,1 RGVE
in der Bergzone III 0,9 RGVE
in der Bergzone IV 0,8 RGVE 2 Für Flächen mit Mais und Futterrüben erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, pro Hektare um die Hälfte des Tierbesatzes je Zone nach Absatz 1.
Werden Tiere im Inland gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag.
Bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird der Sömmerungszuschlag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 2 berechnet.
Bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas beträgt der Sömmerungszuschlag, in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in GVE:
bei 60–90 Tagen Sömmerung 25 Prozent
bei 91–120 Tagen Sömmerung 30 Prozent
bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent 6 Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht berücksichtigt.
Art. 31 Abs. 2
Massgebend ist die vom Betrieb vom1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des Beitragsjahres vermarktete Milch.
Art. 32 Abs. 1 und 3
Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:
für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Pferdegattung, Milchziegen und Milchschafe 690 Franken
für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas 520 Franken
für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 Absatz 1 vermindert wird 450 Franken 3 Aufgehoben
Art. 33 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt ist, wer:
mindestens eine Hektare zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und
mindestens eine RGVE nach den Artikeln 29 und 29a auf seinem Betrieb hält.
Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach den Artikeln 29 und 29a sowie die Beitragsbegrenzung nach Artikel 30.
Art. 34 Abs. 1
Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge:
in der Hügelzone 300 Franken
in der Bergzone I 480 Franken
in der Bergzone II 730 Franken
in der Bergzone III 970 Franken
in der Bergzone IV 1230 Franken
Art. 35 Abs. 3
Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die beitragsberechtigte Fläche pro Betrieb mindestens 50 Aren misst.
Art. 37 Abs. 5
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mindestens 10 Aren misst.
Art. 53 Beiträge
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr für:
Buntbrachen 2800 Franken
Rotationsbrachen 2300 Franken
Ackerschonstreifen 1300 Franken
Saum auf Ackerfläche 2300 Franken
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz
Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen- Haltungssysteme:
Art. 61 Abs. 1
Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass:
den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden;
den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.
Art. 62 Beiträge
Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Ziegen und Kaninchen 90 Franken
Schweine ohne Saugferkel 155 Franken
Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken 2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Schafe und Ziegen sowie Kaninchen 180 Franken
nicht säugende Zuchtsauen 360 Franken
übrige Schweine ohne Saugferkel 155 Franken
Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken
Art. 67 Abs. 1, 1bis und 4 Bst. a
Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach den Artikeln 29 und 29a festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.
Der Kanton kann den massgebenden Bestand nach den Artikeln 29 und 29a in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn:
die Aufteilung der Bestände auf die an einer Betriebszweiggemeinschaft beteiligten Betriebe nicht korrekt ist;
die betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen schriftlich und mit Unterschrift darlegen, dass der Bestand nach Artikel 29 trotz der Datenberichtigung nach Artikel 4b Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20054 nicht dem tatsächlichen Bestand entspricht.
Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:
a. Begrenzung aufgrund der Standardarbeitskraft;
Art. 70 Abs. 1 Bst. f
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
f. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der TVD-Verordnung vom 23. November 20055 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.
Art. 73a Abs. 1 und 3–4
Aufgehoben
Art. 73c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen erhalten bis Ende 2011 den Beitrag für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, den sie im Jahr 2008 erhalten haben, wenn:
ihre Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen infolge Umstellung auf die Beitragsbegrenzung nach Artikel 30 trotz erhöhter Ansätze tiefer sind als im Jahr 2008;
sie alle Voraussetzungen zur Ausrichtung der Beiträge erfüllen;
ihre Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 gekürzt werden; oder
ihre Direktzahlungen nicht um mehr als 3000 Franken nach Artikel 70 gekürzt werden.
Bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsverhältnisse gilt das neue Recht. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
die Erhöhung oder die Reduktion der landwirtschaftlichen Nutzfläche um mehr als5 ha;
die Erhöhung oder die Reduktion des Bestandes an Raufutter verzehrenden Nutztieren um mehr als 5 RGVE.
Art. 73d Reduktion der Beiträge 2009
Der Betrag, der nach dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
II
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20076
Art. 31a Reduktion der Beiträge 2009
Der Betrag, der nach dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
2. Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 19987
Art. 17 Reduktion der Beiträge 2009
Der Betrag, der nach Artikel 1−8 dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 61 Absatz 1 tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |