AS 2008 5733
Verordnung
über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak
sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier wird wie folgt geändert:
Art. 2
Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Anhang IV erster Absatz erstes Lemma Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 10,942 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 19,067 Rappen je Stück;
Art. 3
Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 28. Februar 2009 eine gegenüber ihrem Absatz im Dreimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 5 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises nach dem bisherigen Steuertarif versteuern.
Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 28. Februar 2009 nach dem bisherigen Steuertarif besteuert.
Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 28. Februar 2009 hergestellt und eingeführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2008 in Kraft2.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 28. Nov. 2008 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512)