AS 2008 6123
Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und
Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer,
Feuerzeuge und Scherzartikel
(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
Änderung vom 26. November 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 2 und 17
Aufgehoben
Art. 18 Anforderungen
Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.
Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).
Das BAG kann in Anhang 8a dieser Verordnung technische Normen bezeichnen, die geeignet sind, die Anforderung nach den Absätzen1 und 2 zu konkretisieren. Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
Art. 19 und 20 Abs. 2
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin