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817.023.41

Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen,
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)1

vom 23. November 2005 (Stand am 15. September 2025)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),3

verordnet:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

  1. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:

    1. 4metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt,

    2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung,

    3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up,

    4. 5

    5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,

    6. textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,

    7. Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,

    8. 8Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;

  2. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.

2. Kapitel Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt9

1. Abschnitt Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt10

Art. 211 Nickelhaltige Gegenstände12

Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen nicht mehr als 0,5 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben.

Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.13

Erstlingsstecker, übrige Stecker, Teile von Ohrringen und Piercings, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dieser Maximalwert gilt auch für die Verschlussteile.14

Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind.15

Cited in ·

Art. 2a16 Cadmiumhaltige Gegenstände

Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.17

Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200918 über die Produktesicherheit.

Cited in

Art. 2b19 Bleihaltige Gegenstände

Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.20

Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200921 über die Produktesicherheit.

Cited in

2. Abschnitt Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen

Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.

Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 522 Anforderung an Piercings

Piercings dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen

Cited in

Art. 5a23 Anforderungen an Tätowierfarben und Farben für Permanent‑Make‑up

In Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen folgende Stoffe in den nachstehenden Konzentrationen vorhanden sein:

  1. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV: weniger als 0,5 mg/kg;

  2. Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die:

    1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen: weniger als 0,5 mg/kg,

    2. die nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden: weniger als 0,5 mg/kg, oder

    3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen: weniger als 0,5 mg/kg;

  3. alle anderen Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV;

  4. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201524 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/200825 als karzinogen oder keimzellmutagen der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 0,5 mg/kg;

  5. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft werden: weniger als 10 mg/kg;

  6. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzend der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C, als hautreizend der Kategorie 2, als augenschädigend der Kategorie 1 oder als augenreizend der Kategorie 2 eingestuft werden:

    1. bei einer Verwendung ausschliesslich als pH-Regulator: weniger als 1000 mg/kg,

    2. in allen anderen Fällen: weniger als 100 mg/kg;

  7. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 10 mg/kg;

  8. Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe nach Anhang XVII, Eintrag 75, Anlage 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)26: die Konzentrationen nach der EU-REACH-Verordnung.

Für Stoffe bestimmter Kategorien gelten in Bezug auf den Konzentrationsgrenzwert die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

  1. Gehört ein Stoff zu mehreren Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a–f, so gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist.

  2. Gehört ein Stoff zu mehreren Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe b–g, so gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist.

  3. Gehört ein Stoff nach Absatz 1 Buchstabe a zur Kategorie nach Absatz 1 Buchstabe g, so gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe g festgelegte Konzentrationsgrenzwert.

  4. Gehört ein Stoff nach Absatz 1 Buchstabe h zu einer Kategorie nach Absatz 1 Buchstaben a–g, so gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.

Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).

In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen unter Einhaltung der entsprechenden Anwendungsbeschränkungen nur Konservierungsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind und die kein Formaldehyd abspalten.

Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 4 gelten für die Stoffe nach Anhang 2 die dort festgelegten Höchstkonzentrationen.

Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für
Permanent-Make-up und Erstlingsstecker27

Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.28

Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

Art. 729 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing,
Tätowierung und Permanent-Make-up

Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck

Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;

  2. 30die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (INCI, IUPAC, CAS, oder CI); muss die Bezeichnung eines verwendeten Stoffs gemäss der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201531 bereits auf dem Etikett angegeben werden, so muss dieser Bestandteil nicht gemäss der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;

  3. 32eine Referenz zur Identifizierung der Charge;

  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;

  5. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;

  6. 33nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise, sofern sie nicht bereits gemäss der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 auf dem Etikett angegeben sind;

  7. 34den Hinweis «pH-Regulator» für Stoffe nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1;

  8. 35die Angabe «Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up»;

  9. 36den Warnhinweis «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben, in denen Chrom (VI) in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe h nachweisbar ist;

  10. 37den Warnhinweis «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben in denen Nickel in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe h nachweisbar ist.

Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;

  2. Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.

Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Art. 938 Berufsspezifische Richtlinien

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

3. Abschnitt

Art. 10–1239

4. Abschnitt Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 13 Geltungsbereich und Definition40

Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis 36 Monate.

Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern.41

Art. 1442 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen

Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP43), Dibutylphthalat (DBP44), Diisobutylphthalat (DIBP45) und Benzylbutylphthalat (BBP46).47

Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP48), Di-isodecylphthalat (DIDP49) und Di-n-octylphthalat (DNOP50).

Art. 14a51 Flaschen- und Beruhigungssauger

Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:

  1. N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile;

  2. N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile.

52

Art. 14b53 Trinkflaschen

Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süss-saurer Getränke warnt. …54

Art. 14c Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg
eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200556 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

Art. 15 Technische Normen

Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

5. Abschnitt Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien

Art. 16 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.

Art. 1758

Art. 1859 Anforderungen

Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).

Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte Normen.60

Art. 1961

Art. 20

6. Abschnitt Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt63

Art. 21 Azofarbstoffe

Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg freisetzen können.64

Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.

Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

  1. Arsen und seine Verbindungen;

  2. Blei und seine Verbindungen;

  3. 65

66

Die Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:

  1. textile Materialien;

  2. Handschuhe;

  3. Schuhe und Teile davon;

  4. Babyartikel einschliesslich Windeln;

  5. Damenhygieneartikel.67

Die im Anhang XVII Eintrag 72 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)68 aufgeführten textilen Materialien und Schuhe dürfen keine Stoffe in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration enthalten, die gleich hoch oder höher ist als für diesen Stoff in der Anlage 12 EU-REACH-Verordnung angegeben ist.69

70

7. Abschnitt71 Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung

Art. 22a

Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.

Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

3. Kapitel Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände

Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.

Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.

Art. 24 Streichhölzer

Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.

Art. 2572 Feuerzeuge

Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.

Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.

Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 199973 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.

  2. Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.

  3. Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.

Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:

  1. die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder

  2. zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.

Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.

Art. 26 Scherzartikel

Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:

  1. Metallteile;

  2. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;

  3. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger);

  4. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);

  5. Benzidin und seine Derivate;

  6. o-Nitrobenzaldehyd;

  7. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;

  8. flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 27 Nachführen der Anhänge74

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.75

Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.

Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.76

Art. 28 Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:

  1. nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  2. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  3. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  4. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 28a77 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Gegenstände, die Artikel 14 Absatz 1 der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 7. Juli 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Für Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1quater der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, gelten die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/151378.

Gegenstände, die den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 28b79 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Gegenstände, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 199580 wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. November 200681

Gegenstände nach den Artikeln 14, 14a und 14b dürfen noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 200882

1 Kinderbekleidung darf noch bis zum 31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum 31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Feuerzeuge dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Oktober 201083

1 Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1ter in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 201184

Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2011 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 201385

1 Gegenstände, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 201686

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben87

(Art. 2 Abs. 4)

Nummer

Titel

SN EN 1811:2023

Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

SN EN 12472:2021

Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum beschleunigten Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen

SN EN 16128:2016

Augenoptik – Referenzverfahren für die Bestimmung der Nickellässigkeit von Brillenfassungen und Sonnenbrillen

Substanzen mit spezifischen Konzentrationsgrenzwerten in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben

(Art. 5a Abs. 5)

Bezeichnung des Stoffs

CAS-Nummer

Konzentrationsgrenzwert (mg/kg)

Phenoxyethanol

122-99-6

1000

Benzoesäure

65-85-0

1000

Isopropylalkohol

67-63-0

5000

C.I. 51319

6358-30-1

1000

C.I. 73900

1047-16-1

1000

C.I. 73915

980-26-7

1000

Technische Normen für afokale kosmetische Kontaktlinsen88

(Art. 10, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1)

Nummer

Titel

SN EN ISO 14534:2015

Augenoptik – Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel – Grundlegende Anforderungen (ISO 14534:2011)

SN EN ISO 15223-1:2021

Medizinprodukte – Zu verwendende Symbole mit durch den Hersteller bereitgestellten Informationen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 15223-1:2021)

Technische Normen für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder89

(Art. 15)

Nummer

Titel

SN EN 1273:2020

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 1466:2023

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Tragetaschen und Ständer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 13209-1:2022

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindertragen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Rückentragen mit Gestell

SN EN 14350+A1:2023

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Artikel für flüssige Kindernahrung – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Technische Normen für die Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien90

(Art. 18 Abs. 3)

Nummer

Titel

SN EN 1101/A1:2005

Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit von vertikal angeordneten Proben (kleine Flamme)

SN EN 1102:2016

Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben

SN EN 1103:2006

Textilien – Bekleidungstextilien – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens

SN EN 13772:2011

Textilien und textile Erzeugnisse – Brennverhalten – Vorhänge und Gardinen – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften von vertikal angeordneten Messproben mit grosser Zündquelle

Textile Materialien und Ledererzeugnisse, die keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten dürfen

(Art. 21 Abs. 1)

Folgende textile Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten:

  1. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte sowie Windeln und sonstige Toilettenartikel;

  2. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge;

  3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung;

  4. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

Liste der aromatischen Amine

(Art. 21 Abs. 1)

Lauf-
Nummer

CAS-
Nummer

Index-
Nummer

EG-
Nummer

Stoff-
Name

1

92-67-1

612-072-00-6

202-177-1

Biphenyl-4-ylamin
4-Aminobiphenyl
Xenylamin

2

92-87-5

612-042-00-2

202-199-1

Benzidin

3

95-69-2

202-441-6

4-Chlor-o-toluidin

4

91-59-8

612-022-00-3

202-080-4

2-Naphthylamin

5

97-56-3

611-006-00-3

202-591-2

o-Aminoazotoluol
4-Amino-2’,3-dimethylazobezol
4-o-Tolylazo-o-toluidin

6

99-55-8

202-765-8

5-Nitro-o-toluidin

7

106-47-8

612-137-00-9

203-401-0

4-Chloranilin

8

615-05-4

210-406-1

4-Methoxy-m-phenylendiamin

9

101-77-9

612-051-00-1

202-974-4

4,4’-Methylendianilin
4,4’-Diaminodiphenlymethan

10

91-94-1

612-068-00-4

202-109-0

3,3’-Dichlorbenzidin
3,3’-Dichlorbiphenyl-4,4’-ylendiaminen

11

119-90-4

612-036-00-X

204-355-4

3,3’-Dimethoxybenzidin
o-Dianisidin

12

119-93-7

612-041-00-7

204-358-0

3,3’-Dimethylbenzidin
4,4’-Bi-o-Toluidin

13

838-88-0

612-085-00-7

212-658-8

4,4’-Methylendi-o-toluidin

14

120-71-8

204-419-1

6-Methoxy-m-toluidin
p-Cresidin

15

101-14-4

612-078-00-9

202-918-9

4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2’-Dichlor-4,4’-methylendianilin

16

101-80-4

202-977-0

4,4’-Oxydianilin

17

139-65-1

205-307-9

4,4’-Thiodianilin

18

95-53-4

612-091-00-X

202-429-0

o-Toluidin
2-Aminotoluol

19

95-80-7

612-099-00-3

202-453-1

4-Methyl-m-phenylendiamin

20

137-17-7

205-282-0

2,4,5-Trimethylanilin

21

90-04-0

612-035-00-4

201-963-1

o-Anisidin
2-Methoxyanilin

22

60-09-3

611-008-00-4

200-453-6

4-Aminoazobenzol

Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine91

(Art. 21 Abs. 2)

Nummer

Titel

SN EN ISO 14362-1:2017

Textilien – Verfahren für die Bestimmung gewisser aromatischer Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe mit und ohne Extraktion der Fasern (ISO 14362-1:2017)

SN EN ISO 14362-3:2017

Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen – Teil 3: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können (ISO 14362-3:2017)

SN EN ISO 17234-1:2021

Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern – Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen (ISO 17234-1:2020)

SN EN ISO 17234-2:2011

Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern – Teil 2: Bestimmung von 4‑Aminoazobenzol (ISO 17234-2:2011)

Technische Norm für Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung92

(Art. 22a Abs. 2)

Nummer

Titel

SN EN 14682:2015

Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen

Technische Normen für Feuerzeuge93

(Art. 25 Abs. 6)

Nummer

Titel

SN EN ISO 9994:2019

Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit (ISO 9994:2018)

SN EN 13869:2016

Feuerzeuge – Anforderungen an die Kindersicherheit von Feuerzeugen – Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren