AS 2017 1619

Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut-
und Haarkontakt sowie über Kerzen,
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV) Ingress gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),

Art. 1 Bst. a Ziff. 6 und 7

Diese Verordnung legt Anforderungen fest an:

a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt: 6. textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,

7. Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,

Art. 2a Abs. 1

Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.

Art. 2b Abs. 1

Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.

Art. 5 Abs. 3 Bst. c–e, 3ter, 3quater und 4

Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV,

  2. Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die: 1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen, 2. nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder 3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen;

  3. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;

Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Chrom(VI) in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen».

Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Nickel in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen auslösen».

In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b

Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

b. die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS, INCI oder CI);

Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:

Art. 14b zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 14c Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

Art. 18 Abs. 3

Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte Normen.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Nachführen der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.

814.81

II

Die Anhänge1, 2a–6, 8, 8a und 9 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 4) Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben5 SN EN 1811+A1:2015 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen SN EN 12472+A1:2009 Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen SN EN 16128:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 2a

Liste mit Schwermetallen und anderen Stoffen, die in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höchstens bis zu den aufgelisteten Konzentrationen enthalten sein dürfen Element oder Verbindung Höchstkonzentration im gebrauchs-fertigen Produkt

1 Schwermetalle

Antimon (Sb)2 mg/kg Arsen (As)2 mg/kg Barium (Ba) 50 mg/kg Cadmium (Cd) 0,2 mg/kg Chrom (CrVI) 0,2 mg/kg Koblat (Co) 25 mg/kg Nickel (Ni) Gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) Quecksilber (Hg) 0,2 mg/kg Selen (Se)2 mg/kg

2 Weitere Stoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,5 mg/kg Benz-a-pyren (BaP) 5 µg/kg

Nach Extraktion in wässeriger Lösung bei pH 5,5

Anhang 3

(Art. 10, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1) Technische Normen für afokale kosmetische Kontaktlinsen7 SN EN ISO 14534:2015 Augenoptik – Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel – Grundlegende Anforderungen SN EN 980:2008 Graphische Symbole zur Kennzeichnung von Medizinprodukten

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 4

(Art. 15) Technische Normen für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder8 SN EN 1273-1:2005 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren SN EN 1466:2015 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Tragetaschen und Ständer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren SN EN 13209-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindertragen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Teil 1 Rückentragen mit Gestell

SN EN 14350-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Artikel für flüssige Kindernahrung

Teil 1 Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 5

(Art. 18 Abs. 3) Technische Normen für die Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien9 SN EN 1101/A1:2005 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit von vertikal angeordneten Proben (kleine Flamme) SN EN 1102:1995 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben SN EN 1103:2005 Textilien – Brennverhalten – Bekleidungstextilien – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien SN EN 13772:2011 Textilien und textile Erzeugnisse – Brennverhalten – Vorhänge und Gardien – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften von vertikal angeordneten Messproben mit grosser Zündquelle

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 6

(Art. 21 Abs. 1) Textile Materialien und Ledererzeugnisse, die keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten dürfen Folgende textile Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten:

  1. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte sowie Windeln und sonstige Toilettenartikel;

  2. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge;

  3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung;

  4. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

Anhang 8

(Art. 21 Abs. 2) Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine10 SN EN 14362-1:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Farbstoffen

Teil 1 Nachweis der Verwendung bestim-mter Azofarbstoffe

mit oder ohne Extraktion SN EN 14362-3:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Farbstoffen

Teil 3 Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe , die

4-Aminoazobenzol freisetzen können SN EN ISO 17234-1:2015 Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern

Teil 1 Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus

Azofarbstoffen SN EN ISO 17234-2:2011 Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarb-stoffe in gefärbten Ledern

Teil 2 Bestimmung von 4-Amino-azobenzol

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 8a

Technische Norm für Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung11 SN EN 14682:2015 Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 9

(Art. 25 Abs. 6) Technische Normen für Feuerzeuge12 SN EN ISO 9994/ A1:2008 Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit SN EN 13869+A1:2011 Feuerzeuge – Kindergesicherte Feuerzeuge – Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.