AS 2008 755

Vollzugsverordnung
zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung
der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes
im Grenzabschnitt des Doubs

Änderung vom 22. Februar 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, und Kommunikation
verordnet:

I

Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 19951 zum Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission, die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse der Fische erhöhen.

Art. 6 Abs. 1

In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, wovon höchstens zwei Äschen. Alle gefangenen Salmoniden müssen in einem Fangbüchlein eingetragen werden.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2008 in Kraft.

22. Februar 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger Grenzabschnitt des Doubs. VV