AS 2009 477

Verordnung des UVEK
über Fernmeldeanschlüsse
ausserhalb des Siedlungsgebiets

Änderung vom 23. Januar 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 19971 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird wie folgt geändert:

Art. 1 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Artikel 16 Absatz 2 FDV.

Verlangen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von sich aus eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene, so haben sie denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 2 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Artikel 16 Absatz 2 FDV in Absprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und technisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Anschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.

Art. 2a Verrechnung der Leistungen

Für die Verrechnung der Anschluss- und Verbindungsgebühren für die nach den Artikeln1 und 2 zur Verfügung gestellten Anschlüsse hat die Grundversorgungskonzessionärin dieselben Berechnungskriterien (Art. 22 FDV) anzuwenden, wie sie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Grundversorgungsdiensten innerhalb des Siedlungsgebiets gelten.

II

Diese Änderung tritt am 15. Februar 2009 in Kraft.

23. Januar 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger