784.101.12
Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
vom 15. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste (FDV),2 verordnet:
Art. 13 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch erschlossenen Orten
Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Artikel 16 Absatz 2 FDV.
Verlangen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von sich aus eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene, so haben sie denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 24 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten
Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Artikel 16 Absatz 2 FDV in Absprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und technisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Anschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.
Art. 2a5 Verrechnung der Leistungen
Für die Verrechnung der Anschluss- und Verbindungsgebühren für die nach den Artikeln1 und 2 zur Verfügung gestellten Anschlüsse hat die Grundversorgungskonzessionärin dieselben Berechnungskriterien (Art. 22 FDV) anzuwenden, wie sie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Grundversorgungsdiensten innerhalb des Siedlungsgebiets gelten.
Art. 3 Mindestvertragsdauer
Verursacht das Erstellen eines Netzanschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVED vom 11. Dezember 19957 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
[AS 1996 173 2434]