AS 2010 4483

Verordnung des EFD
über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression
für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
für das Steuerjahr 2011
(Verordnung über die kalte Progression, VKP)

vom 28. September 2010

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2, 205c und 215 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt, die für natürliche Personen eingetretenen Folgen der kalten Progression auszugleichen.

Der Ausgleich berücksichtigt:

  1. für die Tarife und Abzüge nach dem 2. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2005 bis 30. Juni 2010 von 4,14 Prozent;

  2. für die Tarife und Abzüge nach dem 3. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2004 bis 30. Juni 2010 von 5,16 Prozent.

2. Abschnitt: Zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung

Art. 2 Tarife nach Art. 36 DBG

Die Steuertarife nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

bis 13 100 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 für 28 600 Franken Einkommen 119.35 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr SR 642.119.2 für 37 400 Franken Einkommen 196.75 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr für 49 900 Franken Einkommen 526.75 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr für 65 500 Franken Einkommen 990.05 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr für 70 500 Franken Einkommen 1 287.05 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr für 93 500 Franken Einkommen 2 805.05 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr für 121 600 Franken Einkommen 5 277.85 für 159 000 Franken Einkommen 9 391.85 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr für 682 100 Franken Einkommen 78 441.05 für 682 200 Franken Einkommen 78 453.00

Die Steuertarife nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

bis 25 500 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00 für 45 800 Franken Einkommen 203.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr für 52 600 Franken Einkommen 339.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr für 67 900 Franken Einkommen 798.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr für 81 500 Franken Einkommen 1 342.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr für 93 300 Franken Einkommen 1 932.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr für 103 500 Franken Einkommen 2 544.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr für 112 000 Franken Einkommen 3 139.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr für 118 800 Franken Einkommen 3 683.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr für 123 800 Franken Einkommen 4 133.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr für 127 300 Franken Einkommen 4 483.00 für 129 000 Franken Einkommen 4 670.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr für 130 700 Franken Einkommen 4 874.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr für 807 800 Franken Einkommen 92 897.00

Art. 3 Allgemeine Abzüge

Die Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g erster und zweiter Strich DBG werden wie folgt geändert: – 3200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, – 1600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 7300 Franken und höchstens 12 000 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

  1. 5800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

  2. 5800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;

  3. 2400 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

3. Abschnitt: Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

Art. 5 Tarife nach Art. 214 DBG

Die Steuertarife nach Artikel 214 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

bis 14 400 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 für 31 500 Franken Einkommen 131.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr für 41 200 Franken Einkommen 217.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr für 55 000 Franken Einkommen 581.30 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr für 72 200 Franken Einkommen 1 092.10 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr für 77 700 Franken Einkommen 1 418.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr für 103 000 Franken Einkommen 3 088.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr für 133 900 Franken Einkommen 5 807.80 für 175 000 Franken Einkommen 10 328.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr für 751 200 Franken Einkommen 86 387.20 für 751 300 Franken Einkommen 86 399.50

Die Steuertarife nach Artikel 214 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

bis 28 100 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00; für 50 400 Franken Einkommen 223.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr für 57 900 Franken Einkommen 373.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr für 74 700 Franken Einkommen 877.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr für 89 700 Franken Einkommen 1 477.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr für 102 700 Franken Einkommen 2 127.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr für 113 900 Franken Einkommen 2 799.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr für 123 300 Franken Einkommen 3 457.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr für 130 800 Franken Einkommen 4 057.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr für 136 300 Franken Einkommen 4 552.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr für 140 200 Franken Einkommen 4 942.00 für 142 100 Franken Einkommen 5 151.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr für 144 000 Franken Einkommen 5 379.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr für 889 400 Franken Einkommen 102 281.00

Art. 6 Allgemeine Abzüge

Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 1 Strich 1 DBG wird wie folgt geändert:

– 3500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 200 Franken abgezogen.

Art. 7 Sozialabzüge

Die Sozialabzüge nach Artikel 213 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

a. 6400 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

  1. 6400 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;

  2. 2600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

28. September 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz